oder Papierpost an obige Bundestagsanschrift z.Hd. Herrn Christopher Speer
Die geladenen Experten werden von Abgeordneten und sonstigen von den Gesprächsleitern zugelassenen Personen befragt.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, liebe Kollegen und Kolleginnen, seit Jahrzehnten gibt es eine heftige Diskussion um Patentierungen sogenannter Software-Erfindungen oder computerimplementierter Erfindungen; dabei war es in der Vergangenheit so, dass die Positionen sehr weit auseinandergelaufen sind. Insofern haben wir es mit einem kontroversen Thema zu tun, sonst bräuchten wir auch keine Anhörung zu machen. Die einen haben einer restriktiven Patentierungsregelung das Wort geredet, die anderen sahen in einer solchen gar das Ende europäischer Eigentumsordnungen oder der OpenSource-Bewegung in Deutschland und in Europa heraufdämmern. Während die einen Softwarepatenten große ökonomische Potentiale zuschreiben, erwarten andere eher nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen, auch nachteilige Auswirkungen im Forschungsbereich. Die Rechtslage - wie auch die Rechtspraxis - ist wohl alles andere als eindeutig. Wir haben sehr unterschiedliche nationale Rechtsauffassungen. Wir haben heute auch einen Wandel in den Rechtsauffassungen gegenüber den 70er Jahren zu verzeichnen. Wir haben es verstärkt mit den europäischen internationalen Rahmenbedingungen zu tun; EPÜ und TRIPS seien als Stichworte genannt. Die Meinungen gehen auseinander, wie diese Abkommen zu interpretieren sind oder für wie reformbedürftig sie gehalten werden. Exemplarisch für diese Debatte werden gegenwärtig zwei Fragen diskutiert: Die erste braucht uns nicht zu berühren, nämlich die Patentierungen im Biobereich, wo auch große Bedenken bestehen. Wir haben es im Bereich der Software mit einer ganz anderen Frage zu tun. Die Debatte wird bei uns zu den Auswirkungen des OpenSource-Entwicklungskonzepts geführt, wie gesagt, bis hin zu der Befürchtung, dass dieser Entwicklung der Garaus gemacht wird und entsprechend auch dem Hoffnungsschimmer, zu einer sichereren Software zu kommen, ebenfalls die Chancen genommen werden. Ich würde mich sehr freuen, wenn die heutige Veranstaltung zur Aufklärung dieser etwas unübersichtlichen Situation und zu der - zum Teil sicherlich auch sehr emotional geführten - Diskussion beitragen könnte.
Wir bitten Sie um Entschuldigung, dass wir Sie relativ kurzfristig eingeladen haben, aber wir wollten Sie einfach noch vor der Sommerpause anhören und die Sommerpause nutzen, die Ergebnisse der Anhörung zusammenzustellen und dann zu einer Position zu kommen, die wir den Fraktionen zur Verfügung stellen, die dann ihrerseits die entsprechenden politischen Konsequenzen daraus ziehen können. Wir hatten bereits Anträge zu diesem Thema - ich denke an einen Antrag beispielsweise des Kollegen Dr. Mayer von der CSU, der hier rechts sitzt und der zu diesem Thema, wenn ich es recht sehe, eine parlamentarische Initiative gestartet hat. Die Kernfragen, die heute Gegenstand sind, haben wir Ihnen zugeleitet. Ich würde es einfach noch einmal ein bisschen straffen, indem ich dahin gehe zu fragen, gibt es überhaupt so etwas wie Software-Erfindungen? Wie lassen sie sich eindeutig bestimmen? Wie sieht die gegenwärtige Patentierungspraxis in unterschiedlichen Ländern, möglicherweise auch im Unterschied zu Deutschland, aus? Wie beurteilen Sie die internationalen Rahmenbedingungen? Aber vor allem die Frage, und hier öffnet sich jetzt der Kreis von uns ein bisschen über unsere Kolleginnen und Kollegen aus dem Bereich Recht hinaus: Welche wirtschaftlichen Folgen hätte eine Öffnung der Softwarepatentierung? Welche Auswirkungen auf Rahmenbedingungen für das sogenannte OpenSource-Konzept wären zu erwarten, ohne dass ich jetzt das Schlagwort "OpenSource" überstrapazieren will? Ich weiß, mein Kollege Kelber schaut da immer sehr aufmerksam und sagt, das ist zum Teil auch ein Kampfbegriff und ein unbestimmter Begriff. Welche Auswirkungen hätte es in diesem Bereich auf Konzepte, die wir staatlicherseits auch durchaus fördern wollen?
Einigen von Ihnen war es möglich, ein abschließendes schriftliches Votum vorzulegen; dafür ganz herzlichen Dank. Die anderen würde ich herzlich bitten, auch im Hinblick auf die noch erfolgende Auswertung, uns ihre Stellungnahmen schriftlich zukommen zu lassen, soweit dies noch nicht erfolgt ist; möglicherweise auch ergänzt, ganz einfach deshalb, weil dies für die Auswertung dann sehr interessant sein wird. Wir möchten Ihnen jetzt aber dennoch die Gelegenheit geben, in fünf Minuten, und ich bitte wirklich, sich an die fünf Minuten zu halten, nochmals ganz kurz im Sinne der Kernfragen ein Statement abzugeben. Möglicherweise in einer kurzen Pro- und Kontra-Version, denn anschließend kommen wir, gegliedert nach den Fragerunden, zu den Fragen meiner Kolleginnen und Kollegen aus dem Bereich der Bundestagsabgeordneten, die ich alle insgesamt auch nochmals recht herzlich begrüße. Ich werde darauf aufmerksam gemacht, dass das Gespräch aufgezeichnet wird. Wer dies nicht wünscht, der sollte dies sagen, dann schalten wir ab. Es macht allerdings wenig Sinn abzuschalten, weil die Worte dann natürlich der Nachwelt unwiderruflich verloren gehen werden. Aber aus Datenschutzgründen machen wir Sie darauf aufmerksam.
Ich darf jetzt, beginnend von links nach rechts, die Sachverständigen auch nochmals namentlich vorstellen. Ich begrüße ganz herzlich Herrn Professor Dr. Lutterbeck von der TU - hier steht Bremen, aber es ist, glaube ich, unverändert Berlin. Insofern eine nicht allzu weite Anreise. Herzlich willkommen Lutz Henckel vom Institut für Kommunikationssysteme. Es folgt Frau Bouillon, die nicht nur, ich sage dies ausdrücklich, als Fachfrau eingeladen ist. Ich begrüße ganz herzlich vom Deutschen Patent- und Markenamt Herrn Dr. Kiesewetter-Köbinger. Ich begrüße dann vom Linux-Verband, jetzt geht es auf die andere Seite, Herrn Rechtsanwalt Jürgen Siepmann. Anschließend Herrn Dr. Schiuma, herzlich willkommen. Eine "alte" junge Bekannte in unserem Raum ist Frau Bremer vom Bundesverband Informationswirtschaft und last but not least, weil ich die Ökonomie auch angesprochen habe, Herr Daniel Probst von der Universität Mannheim. Das ist der Kreis unserer Sachverständigen. Wir hatten zunächst insgesamt 20 Sachverständige vorgeschlagen bekommen und mussten den Kreis einfach aus zeitlichen Gründen reduzieren. Dies war keine Missachtung gegenüber denen, die heute nicht hier auf dem Podium sitzen, aber wir dachten, mit dem, was wir hier vorne haben, haben wir so in etwa den Themenbereich abgesteckt. Wobei ich Ihnen ganz deutlich sage, wenn es hier jemanden im Saal gibt, der aufgrund einer anderen Verbandszugehörigkeit, also einer Firma oder wie auch immer, sagt, er hätte noch Interesse, auf die Fragen des Ausschusses einzugehen, dann sind uns alle Stellungnahmen über den heutigen Tag hinaus recht herzlich willkommen. Keine lange weitere Vorrede mehr.
Gibt es sogenannte Softwarepatente und wenn ja, lassen sie sich bestimmen? Wie ist Ihre Position dazu? Ich würde Sie einfach bitten - ausnahmsweise, entgegen meiner Gewohnheit, habe ich links begonnen und fahre jetzt rechts fort -, der Reihe nach Stellung zu nehmen. Bitte schön, Herr Probst.
Auf empirischer Ebene kann man das aus zwei Blickpunkten betrachten. Einerseits, wenn man Studien dazu anschaut, was in Amerika passiert ist. Amerika ist ein Land, in dem man das Experiment durchgeführt hat - man ist von einem relativ schwachen Schutz in diesem Gebiet zu einem stärkeren Schutz übergegangen. Bisher gehen sämtliche empirischen Untersuchungen bezüglich der wirtschaftlichen Auswirkungen dieses Experiments dahin, dass die Forschungsintensität in dieser Branche stagniert bzw. abgenommen hat. Also, es ist extrem schwierig, noch irgendwelche vorteilhaften Anreize nachzuweisen, die man typischerweise in gewissen Kreisen mit einer Verstärkung des Schutzrechtes verbinden würde. Auf der anderen Seite, wenn man kleine und mittelständische Unternehmen betrachtet, kommen hier aktuelle Studien, insbesondere Auftragsstudien der Europäischen Kommission und englische Studien, die ich noch weiter zitieren kann, falls Interesse besteht, zu dem Ergebnis, dass vor allem kleine und mittelständische Unternehmen das Patentrecht wenig nutzen und auch immer weniger nutzen werden. Ausnahmen bilden da vielleicht die Chemie- und Pharmabranche, aber vor allem im Hochtechnologie- und Softwaresektor bedienen sich kleine und mittelständische Unternehmen primär anderer Schutzmechanismen, um ihre Investitionen zu schützen. Wenn man sie danach befragt, sagen sie typischerweise, dass sie nicht aus Ignoranz, sondern auch aus Kostengründen nicht an diesem Schutzrecht interessiert seien. Also, kleine und mittelständische Unternehmen sprechen sich eher dagegen aus. Aus Sicht von größeren Unternehmen ist durchaus zu erwarten, dass sie mit großen Patentabteilungen komparative Vorteile haben und auch mit großen bestehenden Patentportfolios sicher nicht besonders schlecht dastehen, indem sie sich strategisch mit Kreuzportfolio-Lizenzierungen absichern können, was aus ökonomischen Überlegungen heraus auch wieder als bedenklich zu betrachten ist, da es den Markteintritt sehr stark einschränken würde. Damit habe ich im Wesentlichen die Punkte gebracht, die aus meiner Sicht wichtig sind.
Jetzt möchte ich noch einmal zu den wirtschaftlichen Auswirkungen kommen, dazu hat sich Herr Probst ja auch schon geäußert. Wir haben die Erfahrung, dass durchaus auch kleine und mittlere Unternehmen den Patentschutz nutzen, weil sie auch ein erhebliches Entwicklungsrisiko tragen und dem begegnen können, indem sie ihre Erfindungen auch durch Patente schützen. Gerade im Hinblick auf die New Economy hat es der eine oder andere vielleicht bereut, dass er sein Patent nicht angemeldet hat, weil es ihm vielleicht etwas besser gehen würde als es vielleicht jetzt einigen Start-ups geht. Durch Patente sehen wir schon eine Innovation, die auf jeden Fall ganz klar gefördert wird, verbunden mit einer Sicherheit für den Entwickler, der eben einen Patentschutz bekommt und dieses erhebliche Risiko, das auch mit einer Erfindung, wenn ich sie herausgebe, verbunden ist, etwas minimieren kann. Denn das Urheberrecht ist eben nicht alleine ausreichend, weil die Technizität beim Urheberrecht nicht ausreichend berücksichtigt werden kann. Das Urheberrecht schützt allein ein einziges Werk, aber nicht darüber hinausgehend eine Technik, wenn ich die in Verbindung im gesamten System umsetze. Was die wirtschaftlichen Auswirkungen betrifft, ist es auch so, dass es als Investitionsmittel durchaus hilfreich ist, wenn das Patent eingesetzt wird und dann einem kleineren Unternehmen, das nicht die finanziellen Mittel hat, zugute gehalten werden kann. Aus diesen jetzt genannten Gründen ist es auch nicht so, dass man eine Aufsplittung zwischen kleinen und großen Unternehmen sehen kann. Auch gerade bei den großen Unternehmen - für die ist es natürlich auch ein erheblicher Kostenaufwand, wenn sie Patente anmelden, die werden jetzt nicht "auf Teufel komm raus" angemeldet zum Manifestieren sämtlicher Ideen - überlegt man sich sehr gut, ob man das tut. Man macht es nur da, wo es wirklich sinnvoll ist. Diese Möglichkeiten werden nach unseren Erfahrungen von sämtlichen Unternehmen benutzt, von klein bis groß. Ja, ich denke, das waren als Eingangsstatement jetzt meine Punkte. Danke.
Zum einen ist es die Höhe der Forschungsinvestitionen. Patentrecht ist sehr gut geeignet in Bereichen, in denen sehr hohe Forschungsinvestitionen sind, zum Beispiel in der Pharmabranche. Der nächste Punkt ist die Frage, wie groß der Nachahmungsaufwand des Imitators ist. Wenn wir das zum Beispiel anhand der Pharmabranche sehen, ist es sehr leicht, ein Medikament zu kopieren. Betrachten wir das jetzt mit Software - dabei müssen wir natürlich berücksichtigen, dass es das Urheberrecht gibt - dann gilt, Software nachzuschreiben, ist sehr aufwändig, vor allen Dingen, wenn diese nur in Binär-Form vorliegt. Der nächste Punkt sind Vorteile durch den first mover advantage. Derjenige, der zuerst produziert, welche Vorteile hat er? Betrachten wir wieder die Pharmabranche: Wenn mir mein Apotheker garantiert, dass die Tabletten, die ich nehme, genau die gleichen sind, dann kaufe ich im Zweifelsfall die billigeren. Bei Softwareprodukten ist das anders. Wenn ich ein Softwareprodukt jahrelang genommen habe, dann bleibe ich dabei, auch wenn es zehnmal so teuer ist. Dafür gibt es auch sehr viele Beispiele in der Praxis. Das wären jetzt die betriebswirtschaftlichen Gründe. Dann gibt es noch mehrere volkswirtschaftliche Argumente, die wir auch noch berücksichtigen müssen. Wir müssen die Markteintrittsbarrieren der jeweiligen Branche sehen. Betrachten wir z.B. einmal die Autoindustrie: Da gibt es nur Großunternehmen, denn es ist völlig unmöglich, als Schlosser ein Auto in der Garage zusammen zu schustern. Betrachten wir auf der anderen Seite die Softwarebranche: Jeder Jugendliche, der einen Rechner hat, kann Software entwickeln, kann sich weiterbilden und kann das auch später auf den Markt bringen. Das nächste Kriterium sind die Innovationszyklen, die wir sehen müssen, wie groß die in den verschiedenen Branchen sind. Bei Software haben wir Innovationszyklen von teilweise wenigen Monaten, d.h., dass Software, die vor einem halben Jahr geschrieben wurde, heute manche überhaupt nicht mehr interessiert. Weiter müssen wir noch solche Dinge wie z. B. Produktkosten berücksichtigen. Bei Produkten, die nichts kosten oder deren Vervielfältigung nichts kostet, bei denen - volkswirtschaftlich gesprochen - nur die Grenzkosten anfallen, sind zusätzliche Kosten besonders bedenklich.
Ich will das nicht weiter fortführen, sonst reicht mir die Zeit nicht. Aber auf einen Punkt möchte ich noch eingehen, nämlich auf einen gesellschaftlichen Aspekt. Autos, wie gesagt, kann nicht jeder produzieren, Medikamente auch nicht, aber Software kann jedermann schreiben. Und wenn die jungen Nachwuchswissenschaftler mit dem Begriff Software verbinden, dass das etwas ist, woran man sich die Finger verbrennen kann, dann ist das sehr ungünstig für unsere Gesellschaft. Den Gedanken, dass die Investitionen geschützt werden, können Sie einem jungen Menschen sehr schlecht beibringen. Welche Investitionen hat er denn? Den Rechner hat er, er muss also nur programmieren. Ich habe als Beispiel zwei Branchen herausgenommen: Eine Branche, für die sich das Patentwesen sehr gut eignet - das ist meiner Ansicht nach die Pharmabranche - und im Gegensatz dazu die Softwarebranche. Wenn wir diese zur Zeit bestehenden Schutzrechte vergleichen, nämlich das Patentrecht in der Pharmabranche und das Urheberrecht in der Softwarebranche, dann werden wir sehen, dass damit im Wesentlichen die gleichen Wirkungen erzielt werden. In der Medizin verhindert das Patentrecht, dass Sie Stoffe eins zu eins kopieren können, Sie können aber die Gedanken, die dahinter stehen, die Anregung aufnehmen, und andere Medikamente entwickeln. In der Softwarebranche ist es so, dass eben diese Eins-zu-eins-Kopien, die sogenannten Knock-out-Imitationen, durch das Urheberrecht verhindert werden. Ich möchte jetzt auch ganz konkret werden und Beispiele nennen für Firmen, die ohne Patente sehr groß geworden sind. Das ist z.B. eine deutsche Firma - SAP -, die hat bis vor einem Jahr kein einziges Patent gehabt. Sie hat ihre Software zum größten Teil in source-codes vorliegen gehabt. Der SAP-Kernel war ein C und C++, war zum großen Teil einsehbar und auch die Sprache, mit der die betriebswirtschaftlichen Anwendungen geschrieben waren - das ist eine Interpretersprache, das ist ABAB -, konnte jeder einsehen. Trotzdem hat das niemand nachgebaut, trotzdem ist SAP zu einem Weltkonzern geworden. Übrigens, Microsoft, auch ein gutes Beispiel für einen Weltkonzern, hat sich auch nicht auf Patente gestützt. Die hatten zu dem Zeitpunkt, als sie groß geworden sind, so gut wie gar keine Patente. Zu dem nächsten Punkt - ich weiß nicht, wieviel Zeit ich noch habe.
The patent system gives SMEs no help in innovating, Macdonald concludes from surveys and interviews involving over 2.600 firms. It neither fosters nor protects their innovation.Am Schluss die Aussage:
The patent system is at best an irrelevancy for most small firms.Ich denke, eine solche Aussage aus dem Munde eines der Schützer des geistigen Eigentums sagt sehr viel. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Dr. Probst forscht an der Universität Mannheim über die Ökonomie des Patentwesens. In diesem für eine Anhörung dem Deutschen Bundestages am 2001-06-21 eingereichten Papier argumentiert er, dass Patentmonopole aus volkswirtschaftlicher Sicht immer als je nach ihrem Anwendungsgebiet mehr oder weniger notwendige Übel angesehen werden. Wobei im Bereich der Software wenig Notwendigkeit und viel Übel zu erkennen ist. Viele der herkömmlich von Patentexperten propagierten Glaubenssätze sind aus volkswirtschaftlicher Sicht falsch, da auf simplistischen Modellen beruhend. Bisherige Erkenntnisse deuten darauf hin, dass Softwarepatente die gesamte Produktivität und Innovationskraft der betroffenen Branchen mindern. In einem Bereich wie der Software sollte der Staat, wenn ihm an der Vitalität der Softwarebranche gelegen ist, in öffentliche Infrastrukturen wie z.B. Bildung, Forschung und Netzwerk-Hardware investieren.
Das eine Problem, das auf ein junges Unternehmen in diesem Bereich zukommt, ist eben das interne Problem, das sind die zeitlichen, die personellen und die finanziellen Ressourcen, die notwendig sind, um Patentrecherchen durchzuführen und um Patente anzumelden. Auf das Zweite wird sehr oft in der Diskussion eingegangen, es wird ja auch gesagt, junge Unternehmen melden auch Patente an, aber das Erste wird in der Regel vernachlässigt oder taucht in der Diskussion gar nicht so stark auf. Es ist aber ein immenser Aufwand, der gerade in den Zeiten der personellen Knappheit im IT-Bereich von kleinen Unternehmen zu bewerkstelligen ist, der auf solche Unternehmen zukommt, um solche Patentrecherchen regelmäßig auch durchzuführen. Ich habe jetzt leider die Quelle nicht mehr heraussuchen können, ich kann sie nur nennen: Es war ein Artikel in der Computerwoche, der einmal dargestellt hat, dass man, wenn man eine Software entwickelt, einfach einmal eine Zahl über den Daumen gepeilt, gegen ca. 200 Softwarepatente auf dem amerikanischen Markt verstößt. Die gesamte Patentgesetzgebung in Amerika ist - das Experiment wurde vorhin schon sehr gut, wie ich finde, beschrieben - nicht ganz vergleichbar mit der Situation hier in Europa, und vor allem hier in Deutschland, wo das Patent wesentlich stärker gehandhabt wird und nicht mit dem Wettbewerbsrecht wie in Amerika ein wenig ausgeglichen wird. Das zweite Problem ist das wirtschaftliche Problem, das wir ganz allgemein gesellschaftlich sehen, nämlich, dass die großen Unternehmen Patentreservoire anlegen und sich sozusagen mit der Cross-Lizensierung versprechen, sich gegenseitig nichts zu tun. Damit bauen sie eine immense Machtposition auf und lassen kleinen Unternehmen kaum die Chance, mit eigenen Innovationen, die auf Technologien zurückgreifen, die eigentlich inzwischen nicht mehr neu zu nennen sind, also eine eigene Erfindung oder Entwicklung - wie auch immer man das nennen möchte - zum wirtschaftlichen Erfolg zu bringen.
Der dritte Punkt, auf den ich kurz eingehen möchte, ist, dass wir in einer relativ jungen Industrie wie der Softwareindustrie gerade an einem Stand angekommen sind, wo es darum geht, Standards einzuführen, um eine effektive Weiterentwicklung zu machen. Der Wunsch auf der einen Seite, Standards einzuführen und auf der anderen Seite, sein Wissen als Privateigentum zu besitzen, widersprechen einander. Denn, was nützt ein Standard, wenn er im Besitz eines Unternehmens ist? Dieser Situation sehen wir uns gegenübergestellt. Der vierte Punkt ganz kurz: Wer prüft die Patentierbarkeit? Momentan ist die Situation so, dass die Zahl der Spezialisten, die in diesem Bereich auf dem Arbeitsmarkt zu finden sind, nicht gerade üppig ist. Da steht dann schon die Frage, wer prüft das und wer ist tatsächlich in der Lage, für jeden Bereich Spezialisten einzustellen, die dann eben auch ganz gezielt sagen, das "ja", das "nein". Die Situation in Amerika hat eben gezeigt, dass es sehr oft zur Vergabe von Patenten - zu sogenannten Trivialpatenten - gekommen ist.
Die Antwort von unserer Seite noch einmal zusammengefasst: Wir sind der Meinung, wir brauchen keine Patente, wir schätzen sie als nicht innovationsfördernd ein, als bedenklich für die Entwicklung von KMUs. Wenn man über das Patentrecht aus irgendwelchen Gründen nachdenken sollte, tatsächlich einen Schutz einzuführen, könnte man über Kompromisse nachdenken. Ganz wichtige Punkte sehe ich an dieser Stelle in der Begrenzung der Laufzeit, und zwar in der drastischen Verringerung der Laufzeit, und, wie ich vorhin schon angesprochen habe, darin, dass man feststellt, dass man dem Wettbewerbsrecht einen größeren Eingriff auf das Patentrecht ermöglicht. Beispielsweise im Falle des Erhebens von Standards, dass man dann das Patentrecht verliert, denn das ist eigentlich schon Grund genug, sich für ein Unternehmen zu freuen, wenn man einen Standard entwickelt hat und auch bestimmen und weiterentwickeln kann, wie es in der Softwarebranche ja üblich ist. Und die andere Sache ist, dass große Unternehmen in Amerika wesentlich häufiger gegen kleine Unternehmen klagen, was als ungerechtfertigt aufgewogen wird und Softwarestreitigkeiten aus diesem Grunde in den USA in aller Regel die Kassen der Rechtsanwälte füllen. Danke schön.
Ein schönes Beispiel kann man da vielleicht einmal nennen, und zwar ist es schon sehr alt: Zu Beginn des 20. Jahrhunderts waren zwei deutsche Firmen im Bereich der Funknachrichtenübermittlung, also der Telegraphie, nicht tätig, das waren Siemens und AEG, und zwar nur deswegen, weil sie gegenseitig Patente hatten und die so restriktiv benutzt haben, dass eigentlich eine Innovation vollkommen ausgeschlossen war. Das hat dazu geführt, dass eine andere Firma, die Marconi-Instruments, letztendlich eine Weltmarktstellung erreicht hat. Erst nachdem Siemens und AEG Telefunken gegründet haben und sich dann sozusagen gegenseitig die Patente kostenlos zur Verfügung gestellt haben, kam es dazu, dass innerhalb weniger Jahre die Innovation wieder so ansprang, dass diese Weltmarktstellung von dieser erstgenannten Firma letztendlich gebrochen werden konnte. Wenn man davon ausgeht, dass Softwarepatente möglich und legitim wären, dann würde es heißen, dass ungefähr zehntausend Softwarepatente im Augenblick im Keller des Europäischen Patentamtes schmoren und letztendlich durch so eine Erweiterung des Patentschutzes nachträglich legitimiert würden. Frau Bouillon hat es schon gesagt, das hat immens negative Auswirkungen letztendlich auf kleine und auch junge Unternehmen, die darauf basieren, dass sie gute innovative Produktideen haben und von vornherein gar nicht die Möglichkeit hatten, ein entsprechendes Patentportfolio aufzubauen, um sich dadurch in eine gute Marktposition zu bringen. Um jetzt noch einmal auf die OpenSource-Szene einzugehen, da ist es immens wichtig, dass OpenSource darauf basiert, dass der Source-Code freigegeben wird und dadurch die Überprüfbarkeit, ob Patentverletzungen dadurch vorliegen, extrem hoch ist. Die Gefährdung von OpenSource in diesem Bereich ist extrem hoch, weil die Nachweisbarkeit, dass Patente verletzt werden, letztendlich sehr hoch ist. Danke.
Zweitens, die ökonomischen Probleme. Da muss man ja schon sagen, Patente lassen sich rechtlich nur legitimieren, wenn es dafür eine wirtschaftliche Rationalität gibt. Herr Probst, ich stimme Ihnen zu, ich würde das sogar noch zuspitzen, allerdings dabei differenzieren zwischen einzelwirtschaftlicher und makroökonomischer Betrachtung. Es ist das SAP-Beispiel genannt worden; allerdings haben Sie vergessen, die Pointe von SAP zu erwähnen. Richtig ist: SAP ist über Jahrzehnte Weltmarktführer ohne ein einziges Patent geworden. Das spricht nicht dafür, dass sozusagen in diesem Bereich Patente notwendig sind, um als innovatives Unternehmen den Wettbewerb anzuführen. Aber, seit 1997 baut SAP eine Patentabteilung auf. Der Grund ist, SAP ist inzwischen mit 31 Prozent am amerikanischen Markt und nur noch mit 16 Prozent am deutschen Markt vertreten. Die SAP-Leute sagen, und nach meiner Meinung läßt sich das nicht widerlegen: "Wenn ich am amerikanischen Markt mithalten will, dann muss ich dort Patente beantragen." Das leuchtet mir ein. Man kann ja von SAP nicht verlangen, dass sie sich - bloß, weil es in Deutschland anders läuft - auf ihrem Hauptmarkt anders verhalten. Das zeigt aber, dass hier ein Element in der Diskussion ist, ich nenne nur Deutschland/Europäische Union, ohne das man das Problem nicht klären kann. Makroökonomisch ist es so, das ist auch schon erwähnt, dass natürlich die Transaktionskosten steigen. Bei Herrn Lerner, den ich hier erwähne, findet sich eine Zahl: Ungefähr drei Mark werden für Innovationen eingesetzt, mindestens eine Mark für Patentverfolgungskosten. Und da muss man schon abwägen, wo ist eigentlich der Nutzen und der Schaden.
Zusammengefasst: Ich stimme Herrn Probst zu. Aus ökonomischer Sicht ist nicht ersichtlich, wo der Nutzen der sogenannten Softwarepatente ist. Einzelwirtschaftlich muss man die Frage teilweise anders beantworten. In der Literatur gibt es eine Diskrepanz zwischen den Stimmen: Die Ökonomen sind überwiegend skeptisch, unter den Juristen gibt es aber viele Befürworter. Herr Machlup ist ja schon einmal erwähnt worden. Ich glaube, die beste Studie, die es überhaupt auf diesem Gebiet gibt, hat Herr Machlup für den Senat in den USA verfasst. Herr Machlup sagt, im Grunde ist es so, dass alle Argumente schon im letzten Jahrhundert gefallen sind. Es ist nichts Neues mehr dazu gekommen. Wohl haben sich im letzten Jahrhundert Juristen gegen Ökonomen durchgesetzt. Warum? Das müsste man anderswo erörtern. Danke.
Erster Themenkomplex: Allgemeine Grundlagen und Ausgangslage. Zweitens: Änderungsbedarf. Drittens: Auswirkungen. Bleiben wir zunächst bei den allgemeinen Grundlagen, zwei Wortmeldungen. Ich beginne bei Herrn Kollegen Dr. Mayer.
Ich habe jetzt eine Reihe von Argumentationen gehört und war ein bisschen irritiert, Herr Henckel, dass Sie nun ein Beispiel dafür gebracht haben, dass Patente nicht innovationsfördernd sind, was eben nicht ein Beispiel von Software ist, sondern offenbar von Hardware, denn in der Zeit, als das war, war das ja nun Hardware. Das ist meine Frage im Grunde an die, die dazu etwas sagen möchten: Bezieht sich die Aussage, dass Patente innovationshemmend sein können oder sind, ausschließlich auf Software oder generell auf Patente? Herr Probst, Sie haben ja die Studien angeführt. Da möchte ich auch noch einmal die Frage an diejenigen stellen, die eher die Patentierung von Software, die Ausweitung der Patentierungsmöglichkeiten von Software, vertreten: Gibt es denn in jüngster Zeit andere Studien? Gibt es Studien, die belegen, dass Patentierung von Software ein hervorragendes Instrument ist, weil es Innovationen fördert? Wir müssen ja in der Politik immer abwägen, da möchte ich auch ganz gern die beiden Seiten hören und die Frage stellen, wer hat welche Studien, um die Dinge zu untermauern?
Ich habe über unsere Regularien, die wir hier normalerweise haben, übrigens nicht gesprochen. Kollege Dr. Mayer hat sich nichtsdestotrotz daran gehalten. Wir haben so eine Übung, damit es auch ein bisschen schneller geht, sich lieber mehrmals zu melden und sich dafür mit zwei Fragen an einen Sachverständigen oder an eine Sachverständige oder mit je einer Frage an zwei unterschiedliche Sachverständige zu begnügen; das sollten wir heute auch so beibehalten. Die Nächste wäre die Kollegin Griefahn. In Reihenfolge haben sich dann gemeldet: Die Kollegen Otto, Neumann und Kelber, aber zunächst Frau Kollegin Griefahn, die ich übrigens in Abwesenheit schon als Ausschussvorsitzende für Kultur und Medien recht herzlich begrüßt habe.
Aus der patentrechtlichen Sicht ist das Problem, glaube ich, ein bisschen anders einzuordnen. Beim Urheberrecht wurde die Software singulär in das Urheberrecht eingefügt. Viele Stimmen sagen, es wurde in ein Korsett gezwängt, das eigentlich nicht richtig passt und im Ergebnis auch meiner Meinung nach nicht genau das erzielt, was es erzielen sollte. Aber dort wurde eine Regelung gezielt ausschließlich auf die Software bezogen. Das heißt, durch das Urheberrecht ist kein anderer Technikbereich - einmal ausgenommen von Datenbanken - in dem Sinne geschützt; kein weiterer Schutz für eine klassische Maschine oder eine integrierte Schaltung oder wie auch immer. Hingegen besteht beim Patentrecht diese Schnittstellenproblematik durchaus auch in anderen Bereichen. Ich möchte jetzt einmal beispielhaft lediglich die Elektronikindustrie insbesondere im Hinblick auf die Chiptechnologien nennen. Auch dort gibt es durchaus Schnittstellenproblematiken und dort hat sich noch nie jemand Sorgen gemacht, dass bei diesen Schnittstellen Patentrechte hinderlich seien. In der Tat ist es so, dass man auch ganz allgemein zur Frage der Standardisierung, die ja auch in einem anderen Zusammenhang aufgekommen ist - ich glaube, Frau Bouillon hatte den Punkt aufgeworfen -, sagt: Ja, wenn ein Standard nun patentiert ist, dann ist das eben sozusagen eine Monopolstellung für diesen einzelnen Patentinhaber und der kann dann tun, was er möchte, er hat eine vorherrschende Marktposition. Aber da gibt es einige gute Beispiele - da möchte ich jetzt nicht auf die volkswirtschaftlichen Aspekte eingehen, die möchte ich gerne den Kollegen aus der wirtschaftswissenschaftlichen Branche überlassen - in der patentrechtlichen Branche, die zeigen, dass gerade, wenn man einen Patentschutz hat und der sich restriktiv auf einen besonderen Bereich auswirkt, sich dieser Bereich gerade nicht als Standard entwickelt. Dementsprechend verzeichnet man eigentlich heute genau den umgekehrten Weg.
Man erlangt zwar auch Schutzrechte, man erlangt auch Patente, aber man gibt diese Patente in einen offenen Pool hinein. Natürlich macht man das nicht nur aus Altruismus, nur aus Rücksichtnahme auf die Konkurrenten, man erhält natürlich auch Lizenzgebühren, aber man hat eben festgestellt, dass, wenn man ein Monopol auf einen möglichen Standard hat, der sich noch nicht durchgesetzt hat - und ein Patent muss man eben in einem sehr frühen Stadium anmelden, wenn dieser Standard sich noch nicht durchgesetzt hat - und man ein Patent restriktiv einsetzt, sich dieser mögliche Standard sehr schwer tut, sich zu behaupten. Das mag vielleicht in einigen Beispielen, die glücklicherweise auch nicht aus der Software waren, sondern außerhalb der Software lagen, dann trotzdem gelungen sein, aber es gibt genügend Beispiele, die zeigen, dass sich das nicht durchsetzt. Man denke meinetwegen an die unterschiedlichen Formate von Videokassetten, die es gab: Was hat sich durchgesetzt? Nicht der Bereich, in dem es Patentschutz gab. Dementsprechend verzeichnet man in der Telekommunikationstechnologie z.B. heute diese Patentpool-Politik, indem dieser Patentpool zur Lizenzierung offen an dritte Unternehmen gegeben wird, die sich daran beteiligen können, so dass in diesem Standardisierungsbereich die Patentrechte nicht als Hemmung eingesetzt werden. Es wird gesagt, gut, du darfst das auch benutzen und ich bekomme im Gegenzug eine Lizenzeinnahme. Dies ist im Bereich der Telekommunikation gerade bei Handys sehr stark der Fall, das ist auch der Fall bei der DVD-Technologie, also die Digital-Video-Disc-Technologie. Dementsprechend muss ich sagen, was diese Standards angeht, da würde ich zurückhaltend sein, im Patentrecht nun eine besondere Ausnahmesituation alleine für die Softwareschnittstellen vorzusehen, denn dann übergeht man alle anderen möglichen Schnittstellen, die auch existieren, und bislang hat dies eigentlich meiner Kenntnis nach nie zu größeren Problemen geführt. Vielen Dank.
Ihre Frage war, ob es befürwortende Stimmen gibt. Da würde ich ganz allgemein sagen: Der Bereich der Mikroökonomie, also Innovationsforschung, die von Betriebswirten gemacht wird, die haben überwiegend eine positive Auffassung zu dem Ganzen. Das liegt aus meiner Sicht daran, dass Sie natürlich das einzelunternehmerische Interesse bewerten müssen; wie mein Beispiel SAP zeigte, wäre es ja von diesem Einzelinteresse töricht, würde es sich anders verhalten Aber die Studie, die ich hier in meiner Stellungnahme zitiere von Herrn Lerner von der Harvard Business School, der das auch so sehen würde, belegt das auch ganz präzise mit Zahlen, um am Schluss aber zu einem "Aber" zu kommen; das "Aber" ist ein volkswirtschaftliches Argument. Sie sehen hier eine Kurve, das sind die Patente; Sie sehen einen dramatischen Anstieg in den letzten Jahren aller Patente, nicht nur Software. Daraus kann man schon auf eine bestimmte Dynamik schließen, aber es gibt sozusagen keinen Beweis dafür, dass die Ausgaben für Research usw. zugenommen haben; im Gegenteil, sie haben abgenommen. Und dieser Widerspruch zwischen einerseits der Dynamik, die sich überhaupt nicht bestreiten lässt, und andererseits der Tatsache, dass gesamtgesellschaftlich keine Innovation dazu gekommen ist, ist bisher nicht aufgelöst. In dem Sinne lässt sich die Frage nicht genauer beantworten.
Ein weiteres Problem ist, dass es wenige deutsche Zahlen gibt. Aus vielen Gründen ist man immer darauf angewiesen, amerikanische Zahlen zu benutzen. Frau Griefahn, Sie haben ja auch nach Zahlen gefragt. Leider habe ich jetzt die SAP-Zahlen nicht dabei, die sind in der Tendenz so, dass es auf dem USA-Markt gewaltige Patentanmeldungen von Japanern und Amerikanern, ganz wenige von Europäern und verschwindend wenige von Deutschen gibt. In einer Statistik über Softwarepatente in den USA für 1997, die ich jetzt vor mir liegen habe, ist etwa SAP mit null Patenten drin, obwohl sie schon damals einen Marktanteil von wahrscheinlich zwanzig Prozent hatten. Da ist also etwas offen, aber genauer kann ich das jetzt nicht klären. Die genauesten Zahlen kenne ich, wie gesagt, von der SAP, und da sieht man nur den deutlichen Unterschied, Europäer und Deutsche beteiligen sich nicht daran; aus welchen Gründen auch immer. Ich möchte die schwierigste Frage, die von Herrn Otto, zum Schluss beantworten. Ich glaube schon, als Wissenschaftler hat man es insofern einfacher, als man hier sagt, ich bin ja nur Wissenschaftler, Sie sind Politiker und müssen die praktischen Lösungen finden. Ich habe aber sowohl in meiner Stellungnahme wie sonst auch gesagt, man muss eine Strategie entwickeln, die verschiedene Optionen möglich macht. Ich bin mit anderen der Auffassung, dass das ganze Property-Rights-Regime verändert werden muss, aber wir leben ja in der Jetzt-Zeit. Da muss man praktische Lösungen finden, eine habe ich genannt. Das könnte ein Quelltextprivileg sein.
Jetzt zu Ihnen, Herr Otto, Sie haben das ja angesprochen. Ich glaube schon, das ist ein sehr großer Widerspruch. Ich habe auch mit dem Verantwortlichen von SAP lange über diesen Widerspruch geredet. Ich persönlich würde sagen, das riecht danach, dass die Deutschen und die Europäer einen eigenen Weg finden müssen. Das ist auch schwer genug. Ich würde meinen, dass dieser eigene Weg jedenfalls im Bereich von OpenSource denkbar und auch ökonomisch sinnvoll ist. Ich würde die Frage im Augenblick mit diesem Hinweis noch einmal zurückstellen. Wie ich in der Stellungnahme schon gesagt habe, glaube ich, es handelt sich hier um das schwierigste Problem des ganzen Bereichs überhaupt. Als Politiker würde man normalerweise sagen: Da muss ich eine Paketlösung haben. Wenn ich im Softwarebereich etwas durchsetzen will, muss ich in anderen Bereichen vielleicht zurückgehen, das ist ganz, ganz schwierig, weil es die deutsch-amerikanischen Wirtschaftsbeziehungen oder die europäisch-amerikanischen betrifft, da bin ich nicht der Kompetenteste. Gut, das war es eigentlich soweit.
Besonderheiten von Software, die Frage von Herrn Kelber. Natürlich gibt es Eigenschaften von Software, die es eben so schwierig machen, sie zu bewerten. Software, das sind Texte, aber diese Texte funktionieren; Sie kaufen einen Text, eine Software, im Laden, Sie kaufen ihn aber nicht, weil Sie ihn wie einen Text von Goethe lesen wollen, sondern weil Sie wollen, dass er eine Funktionalität hat. Und das ist der große Unterschied zu allen anderen Techniken, die es bisher gegeben hat und nach meiner Meinung auch die Schwierigkeit. Das gleiche können Sie sowohl als Hardware wie als Software realisieren, prinzipiell jedenfalls. Weil das so ist, ist es bisher nicht gelungen, sie einerseits in die Technik oder ins Geistige einzuordnen. Man schwimmt immer hin und her, und die Gerichte haben im Grunde das gemacht, was der Markt wollte. Sie sind an einem Punkt angekommen, den ich vorhin genannt habe bei Herrn Melullis, wo er sagt, wenn wir einen bestimmten Weg weiter gehen, da stoßen wir gegen eine Wand. Aber präzise begründen kann auch er das nicht. Nur, es gibt diesen Punkt, den wir nie erreichen dürfen.
In diesem Kontext hier möchte ich vor allem auf Netzwerkeffekte eingehen, jetzt ohne Fachwort, also, bei Software kennt man das: Je mehr beispielsweise Microsoft Office benutzen, desto mehr andere müssen das auch benutzen usw. Über Standards haben wir schon gesprochen. Herr Siepmann hat auch schon verhältnismäßig geringe Markteintrittsbarrieren anklingen lassen. Spezifisch bezogen auf OpenSource wurden auch sehr große Asymmetrien angesprochen bezüglich Möglichkeiten, Patentrechtsverletzungen zu beurteilen oder festzustellen, also, asymmetrische Verhandlungspositionen, wenn es darum geht, Portfoliokreuzlizenzierungen durchzuführen. Das sind spezifische Effekte, die auf diese Branche zutreffen, teils gilt das auch für andere Branchen. Und da muss man eben gucken. Und hier, im Fall von Software, spricht also die Mehrheit dieser theoretischen Überlegungen eher für ein möglichst schwaches Schutzrecht, damit man diese Nachteile, die durch diese Schutzrechte entstehen, möglichst gering hält, weil man die Vorteile für nicht so überwiegend groß einschätzt. Wenn Sie jetzt die empirische Frage stellen - also, wie gesagt, ich bin Theoretiker, ich möchte nicht die eine oder andere Position vertreten, ich bin da eigentlich hoffentlich vollkommen neutral. Ich habe alle möglichen Studien gesucht, und natürlich hätte ich gerne Studien "pro" gesehen. Vielleicht, wenn ich eine ethologische Stellung gehabt hätte, hätte ich sagen können, die Studie ist falsch, weil die das falsch gemacht haben. Aber es ist mir leider nicht gelungen, irgendein halbwegs seriöses Papier dieser Art zu finden, auch nicht bei Lerner, Joffe im Bereich Harvard/MIT auf dem amerikanischen Markt. Ich habe auch gerade gestern bei Kollegen im ZDW in Mannheim jüngste Untersuchungen gesehen, die Patente betrachtet haben in Deutschland, mit deutschlandspezifischen Zahlen, allerdings auch in einem sehr vorläufigen Stadium. Es ist extrem schwierig, im Hochtechnologiebereich, wo die Entwicklungszeiten sehr gering sind, festzustellen, dass Patente die Anreize in diese gesellschaftlich wünschenswerte Richtung lenken. Ich will nicht sagen, dass es beweist, dass die Patente da nicht gut sind. Es gibt keine Evidenz. Und wenn wir die Frage hier stellen, wollen wir von einem Status quo in eine bestimmte Richtung gehen, dann muss ich als Theoretiker sagen, bevor man diesen Schritt macht, muss man mir doch irgendwie halbwegs belegen, dass das sinnvoll ist. Wenn ich mir dann theoretisch im Stübchen überlege, das klingt nicht so schlau, und alle empirischen Untersuchungen sagen entweder, das ist nicht schlau, es führt zu den falschen Effekten, oder sie sagen, es wäre zwar schön, das zu belegen, weil wir dafür bezahlt wurden, aber es gelingt uns leider nicht zu belegen, dass die Anreize in die Richtung gehen, dann kann ich das nicht ändern. Ich würde sehr gerne da Studien zitieren.
Bezüglich kleiner und mittelständischer Unternehmen gilt: die Studien, die ich diesbezüglich kenne, sind einerseits von dem UK Economic and Social Research Council, da gab es eine riesig angelegte Serie von zwanzig, dreißig Studien mit einem Gesamtvolumen von 1,2 Mio. Pfund, wo man untersucht hat, wie KMU in England, Deutschland und Amerika Patente verwenden. Und da ist man zum Schluss gekommen, dass es - natürlich, wie ich vorhin betont habe - Sektoren gibt, die das benutzen. Ich will auch nicht bestreiten, dass es KMU gibt, die Patente benutzen, aber der überwiegend große Anteil von KMU in dem Technologiesektor benutzt Patente nicht, weil er bessere Schutzmechanismen hat. Und diese Schutzmechanismen sind, schneller auf dem Markt zu sein, schneller als die Konkurrenz zu sein. Sie haben Angst, dass sie mit einer Patentanmeldung Informationen preisgeben, sprich, sie arbeiten mit Betriebsgeheimnissen, sie arbeiten mit anderen Mitteln. Auch da kann ich nicht irgendwie drüber hinweg wischen, das sind Studien, die nicht ich gemacht habe, die ich als Theoretiker einfach hinnehmen muss. Und wenn ich da die Frage betrachte, soll man von dem Status quo in diese Richtung gehen, muss ich sagen, ich kenne nichts, was dafür spricht.
Wenn ich vielleicht noch einen Punkt ansprechen darf. Über Anzahl von Patenten nachzudenken ist auch falsch. Ein Großteil der Patente, die angemeldet werden, wird nachher wirtschaftlich nicht verwendet. Dass die Anzahl ansteigt, sagt eigentlich noch gar nichts darüber, ob es gesamtwirtschaftlich wünschenswert ist, diese Dinger zu haben. Es können sehr wohl auch einfach Sperrpatente sein, wo man so sein Portfolio absichert und sie in einem strategischen Umfeld benutzt, zwischen Betrieben. Und das ist natürlich sehr wohl sinnvoll aus Sicht einer SAP in Amerika, ihre Interessen mit Patentportfolios abzusichern, weil sie dies brauchen, um Verhandlungen in Amerika zu führen. Aber wenn es dann aus Sicht der Unternehmung sinnvoll ist, heißt es noch lange nicht, dass diese Institution sinnvoll ist.
(Vorsitzender Herzlichen Dank. Frau Bremer, bitte, die Frage vom Kollegen Kelber.)
Jetzt möchte ich ganz konkret auf die Frage von Herrn Kelber eingehen. Das ist in der Tat eine Frage, die vermutlich viele beschäftigt und die auch interessant ist. Ich möchte die jetzt einmal ein bisschen einkreisen und zwar dahingehend, dass es mit Sicherheit Konsens bei uns im Verband ist, dass es kein Recht sui generis für den Patentschutz geben soll. Des Weiteren ist es auch Konsens, dass wir das Patentrecht hier nicht radikal abschaffen wollen. Es wird keine OpenSource-Bewegung aus dem Verband heraus geben; da stehen auch alle im Unternehmen dahinter. Die komplementäre Wirkung von Urheberrecht und Patentrecht wird auch von den Unternehmen, die bei uns vertreten sind, durchaus als sinnvoll erachtet. Wir brauchen hier schon einen Mittelweg, weil wir natürlich die Entwicklung in den USA haben und nicht weil es europäische und US-amerikanische Unternehmen gibt, sondern einfach, weil wir hier global wirken. Das heißt also, auch ein kleines Unternehmen, das hier in Deutschland ansässig ist, muss sich ja mit dem internationalen Markt und damit auch mit den USA auseinandersetzen und hat deswegen auch ein Interesse, dass die Diskrepanz nicht so groß ist. Von daher gibt es keine Abwendung von einem kompletten Patentsystem. Von daher kann ich im Moment die ein bisschen globale Aussage machen, dass der Status quo im Moment nicht das Schlechteste ist. Wenn man sich allerdings dann mit solchen Detailfragen, wie sie von Herrn Dr. Mayer angesprochen worden sind, befasst - soll man den Quellcode offen legen, wie sieht es mit den Schnittstellen aus - dann muss ich Ihnen ganz ehrlich sagen, da sind wir noch am Anfang. Das sind Ideen, die aufkommen und die wir auch dann hier einmal zwischen - ich nenne es jetzt einmal etwas platt - groß und klein abwägen müssen, damit man hier einen Mittelweg findet, an dem hier sicherlich alle Interesse haben.
Zu anderen Fragen zum Monopol. Herr Dr. Schiuma hat sicherlich Recht: Wenn jemand eine Schnittstelle hat, die nur von fünf Leuten eingesetzt wird und er Patente geltend macht, dann kommt er mit seiner Schnittstelle nicht weit. Aber wenn jetzt beispielsweise ein Verfahren zur Erstellung eines MS-Word-Dokumentes patentiert werden würde, dann kann das sehr wohl sehr starke Auswirkungen haben. Es ist ja gerade so, dass diejenigen, die Patente auf Schnittstellen haben, nicht so blöd sein werden, sie dann einzusetzen, wenn sie sich ihrer Chancen damit selbst berauben, sondern sie werden die Patente dann einsetzen, wenn die Schnittstelle so verbreitet ist, dass praktisch keiner mehr zurück kann.
Ich muss jetzt einmal meine Liste durchgehen, es wurde noch zur Internationalisierung gefragt. Die Grundfrage, die ich hier stellen würde, ist die: Haben wir die Möglichkeit, eine andere Wirtschaftspolitik zu machen als die USA? Wenn man sagt, nein, die haben wir sowieso nicht, dann brauchen wir uns nicht weiter darüber zu unterhalten, dann können wir alle nach Hause gehen. Wenn wir die Möglichkeit haben, eine andere Wirtschaftspolitik oder ein anderes Wettbewerbsrecht zu machen als in den USA, dann sollten wir die auch nutzen. Es ist nichts Besonderes, zwar nicht unbedingt wünschenswert, aber nichts Besonderes, dass es verschiedenes Recht in verschiedenen Staaten gibt. Gerade wenn Sie sich das US-amerikanische Recht ansehen: Wenn Sie etwas einführen gibt es so viele Bestimmungen in den Vereinigten Staaten und auch in anderen Ländern, was Sie einführen dürfen und was nicht, die Sie alle beachten müssen; Exportbestimmungen müssen Sie in jedem Land beachten, da kommt es auch nicht mehr darauf an.
Zu den USA ist noch etwas sehr Wichtiges zu sagen: Es gibt bis jetzt keine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage der Patentierbarkeit von gedanklichen Konzepten - ich verwende gerne die Bezeichnung "Patentierbarkeit von gedanklichen Konzepten", weil es meiner Ansicht nach darum geht und nicht nur um Software. Nehmen wir einmal an, wir entscheiden uns hier in Europa für Softwarepatente und der Supreme Court in den Vereinigten Staaten sagt, nein, nein, das wollen wir doch nicht. Dann haben wir wieder eine inhaltliche Situation und können anschließend wieder hier sitzen und uns unterhalten, ob wir denn die Situation in der anderen Richtung an die USA anpassen. Ich glaube, der beste Ansatzpunkt ist, eine vernünftige europäische Lösung zu finden und nicht immer den USA hinterher zu rennen. Im Übrigen ist es sehr gut möglich, dass, wenn man sich in Europa gegen Softwarepatente oder gegen Patente auf gedankliche Konzepte entscheidet, die Vereinigten Staaten in der Richtung auch anschließend zurückgehen; dort gibt es ja auch Bewegungen dagegen, sehr starke Bewegungen, z. B. auch gerade im Verbraucherbereich, die sagen, das macht nur die Produkte teurer, sonst bringt es nichts. Es ist also nicht gesagt, dass wir damit auf Dauer gesehen eine uneinheitliche Position haben. Aber in Einem können wir uns sicher sein: Wenn wir jetzt Softwarepatente rechtlich sanktionieren, d.h. festlegen, dass das möglich ist, dann haben wir Eigentumspositionen geschaffen, die dann in den nächsten zwanzig Jahren jedenfalls nicht mehr zu beseitigen sind. Da sollten wir sehr vorsichtig sein.
Ich meine, wenn wir jetzt sagen, die Rechtslage ist unklar und wir stellen jetzt in Europa fest, Software oder gedankliche Konzepte sind patentierbar, vielleicht mit der einen oder anderen Ausnahme, dann haben diejenigen, die Patente erwerben, mit Sicherheit Rechtspositionen, und zwar durch Art. 14 GG geschützte Rechtspositionen. In der Position, in der wir uns jetzt befinden, in der man Ende der siebziger Jahre der Ansicht war, dass Software nicht patentierbar sei und dies nur der Gesetzgeber ändern könne - das hat ganz konkret Herr Gert Kolle in einem Aufsatz gesagt - kann man sich durchaus auf den Standpunkt stellen und sagen: Das waren bedauerliche Fehlentscheidungen, die meisten dieser Softwarepatente sind wegen mangelnder Erfindungshöhe, Neuheit und allen möglichen Gründen sowieso nichtig und die paar anderen deswegen, weil es keine technischen Leistungen sind. Da hat man keine sehr großen Probleme damit.
Ein Wort zur SAP. SAP ist jetzt in einer anderen Situation. Das muss man sehen, sie waren früher ein aufstrebendes Unternehmen, und jetzt wollen sie sich gegen kleine Unternehmen schützen, die auch aufstreben wollen. Das ist jetzt der Punkt, weshalb sie anfangen, Patente zu sammeln.
Die Rechtsprechung, die mehrmals angesprochen wurde, vielleicht sollten wir kurz betonen, was darin gesagt wurde. Im Dispositionsprogramm war der Tenor, dass gesagt wurde: Nach Laden des Programms oder Ablaufenlassen des Programms auf dem Computer verändert sich der Computer an sich nicht. Dementsprechend ist das eben ein Computerprogramm als solches, somit von dem Ausschusstatbestand des § 1 Abs. 2 und Abs. 3 erfasst und somit nicht patentfähig. Diese Fassung, obwohl das Herr Siepmann nicht gerne wahrhaben möchte, ist aber im letzten Jahr durch den BGH eindeutig revidiert worden. Ich meine, Sie wollen natürlich immer gerne die alte Situation wieder herbeirufen.
Also, Herr Dr. Kiesewetter-Köbinger erzählte, ganz zum Anfang, als er als Patentprüfer angefangen hatte, hat er einfach ins Gesetz hineingeschaut. Da steht drin, Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche sind ausgeschlossen. Damals hätte er eigentlich am liebsten die Akte zuschlagen wollen, und dann eine Abweisung oder eine Zurückweisung der Anmeldung erlassen. Das zeugt eigentlich im Grunde genommen davon, dass es für den Techniker, für das nicht rechtskundige Unternehmen schwer verstädlich ist, dass im Gesetz eine Ausnahmebestimmung vorgesehen ist, diese aber de facto durch die neueste Rechtsprechung eigentlich ausgehebelt ist, weil man da durchaus differenzierend herantritt. Aber für diese Differenzierung bedarf es dieser Ausnahmebestimmung nicht, denn es geht immer nur auf die Frage der Technologie, der Technizität, und diese kann man durchaus auch ohne diese Ausnahmebestimmung rechtfertigen und sie wird auch derzeit gerechtfertigt. Die Entscheidung, die aus den 60er Jahren stammt und in der sozusagen zum ersten Mal die Legaldefinition gegeben wurde, bezog sich nicht auf ein Computerprogramm, sondern sie bezog sich auf ein Verfahren zum Züchten von Tauben, um am Ende rote Tauben herauszubekommen. Da wurde dann diese Definition aufgenommen. Diese ist wiederum ein bisschen aufgeweicht worden, weil man gesehen hat: die ist vielleicht ein bisschen zu starr und adaptiert sich nicht an die neuen Entwicklungen. Das ist nur, um den Hinweis zu geben, es kommt gar nicht so sehr darauf an, ob diese Ausnahme in dem Gesetz drin steht oder nicht.
Man kann eine sinnvolle Rechtslage, wie sie meiner Auffassung nach durch die letzten BGH-Entscheidungen gegeben ist, durchaus auch ohne diese Ausnahmebestimmungen herbeiführen. Da stellt sich für mich die Frage, wieso sollen wir dann nicht denjenigen entgegenkommen, die nicht die fundierten und tiefgreifenden Patentkenntnisse haben, und tatsächlich diese Ausnahmebestimmung herausstreichen, zudem sie wiederum die Entscheidung dahingehend beeinflusst, dass man sich immer haarscharf in dem Bereich der Frage befindet: Ist es noch TRIPS-konform, ja oder nein? Dann müssen immer wieder Statements gefällt werden, um das wiederum abzugrenzen, um dann eine Konformität mit internationalen Abkommen zu erreichen. Natürlich muss der BGH versuchen, das deutsche Recht konform im internationalen Recht auszulegen und dementsprechend kommen immer wieder Aussagen zustande, die dem dann Rechnung tragen sollen. Daher befürworte ich eigentlich eine ersatzlose Streichung von Computerprogrammen, also Programmen für Datenverarbeitungsanlagen aus � 1 Abs. 2 c sowie auch aus dem entsprechenden Art. 52 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens.
Wir sind gestartet als Informatiker. Als Informatiker hat uns zuerst das Problem der IT-Sicherheit, das hier überhaupt noch nicht gefallen ist, interessiert. Es ist nach gesicherter informatischer Kenntnis so, dass Programme, dass die Sicherheit von Programmen, nur dann überprüfbar ist, wenn der Quelltext offen ist. Das bedeutet z.B. bezogen auf proprietäre Produkte wie Microsoft, sie können sicher sein, Sie können es aber nicht überprüfen. Das könnten Sie nur bei Offenheit des Quellcodes. Wir haben versucht, sozusagen beide Variationen, Patentrecht und dieses IT-Sicherheitsargument, zusammen zu matchen und sind dabei darauf gekommen, dass es nützlich sein könnte, so ein Privileg zu formulieren. Eine Formulierung finden Sie in der schriftlichen Stellungnahme. Da kann man immer noch drüber streiten. Ich finde aber, das bringt überhaupt nichts, sondern man muss praktisch mal einen Weg vorangehen. Vorausgesetzt wäre aber, dass man rechtlich das Wettbewerbsrecht stärker für diese Geschichten in Anspruch nimmt. Das passiert nach meiner Meinung noch nicht ausreichend genug. Stichwort: OpenSource. Ich würde nicht sagen, dieses ist dem anderen überlegen, sondern man muss nur eine Wettbewerbssituation schaffen, die es dieser Form von Softwareerstellung und -vertrieb möglich macht, sich auf dem Markt zu halten. Dann wird der Markt entscheiden, welche Lösung besser ist. Wir glauben aber, dass man dafür auch eine kleine Veränderung im Patentrecht vornehmen muss und das ist das von uns erwähnte Quelltextprivileg.
Es gibt noch andere, das würde jetzt hier zu weit führen, natürlich kann man an den Verjährungsfristen drehen. Im Prozess DOJ gegen Microsoft hat dieses Problem eine bestimmte Rolle gespielt. Dort haben ja Kollegen von Harvard begutachtet und sie haben ähnlich argumentiert wie ich. Es nützt nichts, zu versuchen, die ganze Welt umzuschmeißen, wir suchen einmal nach einem praktischen Problem und verkürzen die Verjährungsfrist meinetwegen dramatisch auf zwei Jahre. Dann hätte etwa so ein Unternehmen wie Microsoft zwei Jahre lang seine Startvorteile und nach zwei Jahren müsste alles offen sein. Also, wenn man dieses Thema anrührt, bekommt man gleich einen Schwanz von Problemen mit, das wäre ein zweites Problem. Man könnte sozusagen am Register arbeiten und das entspricht auch einer Tendenz in der amerikanischen Literatur. Auch denen ist aufgefallen, dass bestimmte Diskussionen einfach nutzlos sind. Also ich sage einmal, diese juristische Diskussion hier halte ich für nutzlos. Wichtig ist, praktische Gesichtspunkte zu finden, die es allen Beteiligten möglich machen, weiter zu kommen und wie gesagt, das könnten so zwei Stück sein.
Aus diesem Grund sehen wir uns natürlich auch in der Position, einfach einmal die Frage zu stellen: was wäre, wenn? Wie sollte ein Patentschutz aussehen, wenn man sagt, gut, aus bestimmten Gründen sei es schon sinnvoll, dieses zu machen. Und da war einmal die Frage nach der Laufzeit. Wir sind dann zu dem Schluss gekommen, drei bis fünf Jahre erscheint uns sinnvoll, und da gehe ich auch noch einmal kurz auf dieses Trivialpatent ein. Was heute kein Trivialpatent ist, das ist in fünf Jahren eventuell ein Trivialpatent, eben aufgrund dieses sehr schnellen Zyklus, den die ganze Industrie durchmacht. Also ein C++-Compiler war vor kurzem noch eine tolle Sache. Überhaupt die ganze Erfindung, dieser Bereich der Objektorientierung, um nur einmal ein paar Wörter, ohne sie jetzt unbedingt erklären zu müssen, in den Raum zu werfen. Heute ist das einfach Standard. Aus dem Grund ist auch ganz kritisch, die Laufzeit zu überprüfen, die ermöglicht wird, auch wenn es dann sicherlich teurer wird, und die Frage, welche Auswirkungen hat das?
Die zweite Sache ist es zu überlegen, das Wettbewerbsrecht, was ja eben auch noch einmal von Prof. Lutterbeck angesprochen wurde, stärker mit einzubinden und die Frage zu stellen, welche Auswirkung die Vergabe des einzelnen Patentes im Rechtsstreit auch auf die gesamte Entwicklung hat. Die Frage nach den Standards, die dann plötzlich verhindert werden können, vorhin ist das auch noch einmal dargelegt worden, wie das vonstatten geht. Man sagt nicht, das ist mein Patent, sondern man wartet, bis sich etwas durchsetzt und dann sagt man, aber jetzt habe ich das Patent. Wer kann da noch mitgehen, wer kann dann zahlen, wer bleibt einfach außen vor und sagt, ich mache jetzt etwas anderes oder ich mache dicht? Ich glaube, es ist auch noch einmal ganz wichtig darauf hinzuweisen, dass sich Software in der Regel etwas anders weiterentwickelt als der Maschinenbau. Ich selber bin Diplomingenieurin für Elektrotechnik, vielleicht kann ich deswegen ganz gut Vergleiche ziehen. Da bauen Neuerungen viel stärker aufeinander auf und neue Sachen, die eben Patente sind, werden einfach in die nächste Innovation mit eingeschlossen. Darin liegt eigentlich auch die große Gefahr, die wir für die Auswirkung auf die Innovativkraft sehen.
Ich habe im letzten Jahr ziemlich heftig versucht, diese Internetrecherche und Datenbankrecherche von Nicht-Patentliteratur mit einzubinden. Der Endeffekt war, ich habe plötzlich nur mehr die halbe Erledigungszahl. Es geht irgendwie ins Geld, weil ich deswegen wahrscheinlich später befördert werde. Aber es zeigt, dass es ungeheuer aufwändig ist, in einer Nicht-Patentliteratur, speziell bei Software und auch Elektronikanmeldungen, zu recherchieren. Es ist einfach viel zu viel da. Selbst im Vergleich mit den vielen Patentanmeldungen und Offenlegungsschriften - es ist im Internet und in den Datenbank-Hosts noch wesentlich mehr als bislang im Patent sichtbar war. In Amerika hat man für diese Nicht-Patentliteratur ein Institut gegründet, die heißt Software Patent Institute, das diese Nicht-Patentliteratur sammeln soll. Ob die Qualität verbessert wurde, weiß ich nicht, aber es gibt sehr viele kritische Stimmen, dass dieser gigantische Aufwand immer noch viel, viel zu klein ist. Die Amerikaner haben zudem ein anderes Instrument, Stand der Technik vom Anmelder zu fordern. Den Stand der Technik, den man selber verwendet hat, den muss man in Amerika angeben. Kommt man bei einem erteilten Patent später dahinter, dass er verschwiegen wurde, ist das Patent nichtig. Das ist eine wunderbare Möglichkeit, wirklich zu sagen: Ja, du bist davon ausgegangen, jetzt habe ich einmal einen Anhaltspunkt, wo ich denn überhaupt starten muss und suche noch dazu und komme dann wesentlich schneller zu besseren Suchergebnissen.
Was kann man dagegen machen? Meines Erachtens genügt ein Quelltextprivileg nicht. Das wäre zwar ganz interessant für ein paar Hobbyprogrammierer, aber man muss sehen, dass OpenSource-Software auch jetzt schon eine sehr große wirtschaftliche Bedeutung hat. Betrachten Sie nur, weltweit gesehen, auf etwa sechzig Prozent der Webserver läuft der OpenSource-Webserver Apachee, in Deutschland sind es sogar noch mehr, fünfundsechzig oder noch mehr Prozent. Wenn OpenSource-Software einerseits sehr gut einsehbar ist und jeder dort eventuelle Patentverletzungen finden kann, dann genügt das Quelltextprivileg für Unternehmen mit Sicherheit nicht. Sie lassen dann die Finger davon und nehmen lieber ein anderes kommerzielles Produkt, wo sicherlich auch Patentverletzungen enthalten sind - ich bin überzeugt davon, es gibt heutzutage keine Software mehr, die keine Patente verletzt -, bei dem man es nicht so schnell nachweisen kann. Danke.
Mein Endstatement sollte eigentlich ganz kurz und knackig meine Position darlegen, die da ist, dass ich weiterhin der Meinung bin, dass das Patentrecht die Grundlage des Schutzes auch für Software bieten sollte. Wir sollten nicht grundsätzlich von der jetzigen Situation abrücken, dennoch sind einige Klarstellungen notwendig. Zum einen, um es für die Allgemeinheit und für die Unternehmen verständlicher zu machen und zum anderen, um Rechtsklarheit auch dahingehend zu schaffen, dass wir, was die internationalen Verträge angeht, dort absolut konform sind. Dementsprechend befürworte ich auch eine entsprechende Anpassung des Europäischen Patentübereinkommens, was ja im Rahmen der letzten diplomatischen Konferenz zurückgestellt wurde, in dem Sinne, dass § 1 Abs. 2 Ziffer c sowie Art. 52 Abs. 2 nicht mehr Computerprogramme oder Software oder wie man es nennen möchte, enthalten. Vielen Dank.
Durch eine Logik, die jeweils nacheinander wenigstens vier logische Operationen wenigstens zweier unterschiedlicher Sorten durchführt, wobei wenigstens die überwiegende Zahl aller Paare unmittelbar aufeinanderfolgender Operationen aus zwei Operationen unterschiedlicher Sorten besteht, wobei durch jede Operation jeweils zwei Eingangsblöcke der zweiten Länge in einen Ausgangsblock dieser Länge umgewandelt werden, wobei als Eingangsblöcke erste Teilblöcke, Steuerblöcke und/oder Ausgangsblöcke einer jeweils vorhergehenden Operation dienen.Ich zitiere nicht weiter, weil ich Ihnen nicht den Rest geben möchte, aber ich kann Ihnen versichern, dass Sie das, was da drin steht, in wenigen Zeilen in ein Open-Source-Programm oder in jegliches Programm schreiben können und es für jedes Programm wesentlich verständlicher ist. Danke. Ansonsten freue ich mich in Zukunft auf eine anregende Diskussion mit den Abgeordneten des Deutschen Bundestages.
Traditionell machen wir das immer so, dass die Sachverständigen, die noch nie im Bundestag waren und noch ein paar Minuten Zeit haben, auch auf die Kuppel geführt werden. Gibt es hierfür ein gewisses Interesse? Die Kuppel ist überglast, darauf wollte ich noch aufmerksam machen, aber der Blick ist beeinträchtigt, das ist wahr. Also, wer mag, möge sich gleich bei mir melden. Ganz, ganz herzlichen Dank und einen schönen Abend noch, gute Heimreise und schönen Abend in Berlin, oder wo auch immer sie ihn verbringen.
Von technischen Erfindungen unterscheiden sich innovative Rechenregeln u.a. dadurch, dass man zu ihrer Anwendung keine materiellen Objekte und keinen damit verbundenen Investitionsaufwand benötigt.
In der Regel sind Rechenregeln entweder sehr abstrakt oder trivial und (mangels Notwendigkeit von Experimenten mit Naturgesetzen) relativ leicht zu finden.
Einem im Vergleich zu technischen Erfindungen geringeren Belohnungsinteresse steht ein höheres Freihaltungsbedürfnis entgegen.
Pflichtlektüre hierzu:
Hierunter fallen auch Patente auf festverdrahtete Hardware-Implementierungen solcher Organisations- und Rechenregeln, nicht jedoch Patente auf "technische Erfindungen", d.h. Problemlösungen, deren Gültigkeit durch Experimentieren mit Naturkräften und nicht durch menschliche Verstandestätigkeit überprüft werden muss.
Weitere Lektüre:
Eine Organisations- und Rechenregel fügt dem Stand der Technik nichts hinzu, weist also keine patentrechtlich relevante Erfindungshöhe auf.
Auch wenn man den Technikbegriff so ausweitet, dass Organisations- und Rechenregeln mit in die Abwägungen einbezogen werden, ist die Erfindungshöhe bei den meisten heutigen Softwarepatenten sehr gering.
Weitere Lektüre
Man kann einer Patentschrift ansehen, ob es eine technische Erfindung offenbart. Offenbart sie nur eine Organisations- und Rechenregel, so handelt es sich um en Softwarepatent.
Mit Begriffen wie "Algorithmen", "mathematische Methoden", "Pläne für verstandesmäßige Tätigkeit", "Programm für Datenverarbeitungsanlagen" u.a. bezeichnet das Gesetz (§1 PatG, Art 52 EPÜ) und das patentrechtliche Schrifttum gleichermaßen Organisations- und Rechenregeln aller Art, mit denen man abstrakt-logische Probleme löst.
Man kann jedoch normalerweise nicht erkennen, ob eine Organisations- und Rechenregel später einmal zum Lesen oder Schreiben eines Dateiformates verwendet werden muss.
Die meisten Softwarepatente beanspruchen die Wirkungen von Programmen.
Diese Wirkungen liegen meistens in einer bestimmten geschäftlich nützlichen Art des Informationsaustauschs.
Es gibt Organisations- und Rechenregeln, die vor allem dazu dienen, eine Geschäftsbeziehung zu gestalten.
Manche dieser Wirkungen beschreiben Geschäftsideen im engsten Sinne, so z.B. das Ausdrucken von Kochrezepten in einem Supermarkt.
Verfahren für geschäftliche Tätigkeit sind eine unklar abgegrenzte Untermenge der Organisations- und Rechenregeln.
Fast alle neuen Geschäftsverfahren werden heutzutage in Form von Programmen für Datenverarbeitungsanlagen formuliert und ausgeführt.
Dies gilt insbesondere für diejenigen Geschäftsverfahren, für die diverse Firmen beim EPA Patentschutz begehrt und erhalten haben.
In den USA fehlen gesetzliche Regelungen zur Begrenzung der Patentierbarkeit. In den 60er Jahren lehnte das US-Patentamt die Patentierung von Rechenprogrammen konsequent ab. Aber während in Europa in den 70er Jahren der Technikbegriff erneut konsolidiert wurde, war die Aufweichung entsprechender Grenzziehungen in den USA schon damals in vollem Gange. Seit 1986 hat das EPA gegenüber dem USPTO aufgeholt und es inzwischen weitgehend eingeholt. Wie PA Betten richtig feststellt, liegen die Unterschiede im wesentlichen in der Art der Anspruchsformulierung. Einigen Studien zufolge leistet das EPA etwas bessere Arbeit bei der Patentrecherche, stellt aber geringere Ansprüche bei der Erfindungshöhe (Nichtnaheliegen / erfinderische Tätigkeit).
In Japan ist ähnlich wie in Europa der Begriff der "technischen Erfindung" im Patentgesetz verankert. Sie wird als "Anwendung von Naturgesetzen" definiert. Das hat das japanische Patentwesen jedoch ebenso wenig wie das Europäische davon abgehalten, mit einiger zeitlicher Verzögerung die Entwicklung der USA nachzuvollziehen.
Der 17. Senat des BPatG bemüht sich derweil, den Begriff der "technischen Erfindung" weiterhin "restriktiv" anzuwenden, um im Einklang mit dem noch geltenden Gesetz zu bleiben. Er hat im August 2000 Ansprüche von IBM auf ein Computerprogramm zurückgewiesen und im Frühjahr 2001 ein Softwarepatent wegen mangelnder Technizität abgelehnt. In diesen Urteilen hat er immer wieder Argumentationen des EPA und BGH widerlegt und ihnen die Gefolgschaft verweigert. Seit etwa 8 Jahren gibt der BGH regelmäßig Rechtsbeschwerden statt, die dort von Klägern wie IBM und Siemens gegen das BPatG als "Beiträge zur Rechtsfortbildung" angestrengt werden.
Insgesamt gibt es am EPA unter 1 Million Patenten ca 30000 Softwarepatente.
Das US-Patentamt hat bereits über 100000 Softwarepatente erteilt.
Die meisten sind Trivialpatente.
Auch nicht-triviale Software-Neuerungen führen typischerweise zu trivialen und breiten Ansprüchen auf ganze Aufgabenstellungen / Programmfunktionalitäten.
Vergleichsweise akzeptabel erscheinen Patente wie die im Bereich der psycho-akustischen Kompression (MP3), die wiederum z.T. auf experimentell gewonnenen Erkenntnissen beruhen, sowie einige sehr komplizierte und spezielle Rechenregeln im Bereich der Kompression und Kryptographie.
Aber auch in diesen Ausnahmefällen macht die Gesellschaft mit der Gewährung eines 20-jährigen Monopols einen schlechten Handel, s. unten.
Folgende Gründe werden gelegentlich von Softwarepatentbefürwortern ins Feld geführt:
Das BVerfG hat in seiner Rechtsprechung das Grundrecht auf Eigentum tatsächlich hin und wieder auf immaterielle Ansprüche ausgedehnt. Dabei ist von einer "Institutsgarantie" für Urheber- und Patentrecht die Rede, die jedoch sofort wieder durch die Aufforderung an den Gesetzgeber eingeschränkt wird, für einen gerechten Ausgleich zwischen den Rechten des zeitweiligen "Eigentümers" und der durch Ausschlussrechte zeitweilig in ihren Rechten eingeschränkten (enteigneten?) Öffentlichkeit zu sorgen. Wie der Gesetzgeber diesen Ausgleich zu bewerkstelligen hat, bleibt offen. Die Ausdehnung des Eigentumsbegriffs auf immaterielle Ansprüche aller Art wirft mehr Fragen auf, als sie beantwortet. Klar ist allenfalls, dass nur dem Urheber und niemand anderem ein abstrakter rechtlicher Status als bevorzugter Nutznießer eventuell zu gewährender Vorrechte oder Vergütungen zuzuerkennen ist.
Hieraus folgt nicht, dass tatsächlich bestimmte Vorrechte oder Vergütungen gewährt werden. Insbesondere folgt nicht, dass alle geistigen Leistungen des Menschen durch ein "Eigentumsrecht" belohnt werden müssen. 1976 erklärte der BGH in seinen vielzitierten Schlussworten im Dispositionsprogramm-Beschluss hierzu im Gegenteil:
Der Begriff der Technik erscheint auch sachlich als das einzig brauchbare Abgrenzungskriterium gegenüber andersartigen geistigen Leistungen des Menschen, für die ein Patentschutz weder vorgesehen noch geeignet ist. Würde man diese Grenzziehung aufgeben, dann gäbe es beispielsweise keine sichere Möglichkeit mehr, patentierbare Leistungen von solchen zu unterscheiden, denen nach dem Willen des Gesetzgebers andere Arten des Leistungsschutzes, insbesondere Urheberrechtsschutz, zuteil werden soll. Das System des deutschen gewerblichen und Urheberrechtsschutzes beruht aber wesentlich darauf, dass für bestimmte Arten geistiger Leistungen je unterschiedliche, ihnen besonders angepasste Schutzbestimmungen gelten und dass Überschneidungen zwischen diesen verschiedenen Leistungsschutzrechten nach Möglichkeit ausgeschlossen sein sollten. Das Patentgesetz ist auch nicht als ein Auffangbecken gedacht, in welchem alle etwa sonst nicht gesetzlich begünstigten geistigen Leistungen Schutz finden sollten. Es ist vielmehr als ein Spezialgesetz für den Schutz eines umgrenzten Kreises geistiger Leistungen, eben der technischen, erlassen und stets auch als solches verstanden und angewendet worden. Es verbietet sich demnach, den Schutz von geistigen Leistungen auf dem Weg über eine Erweiterung der Grenzen des Technischen -- die auf deren Aufgabe hinauslaufen würde -- zu erlangen. Es muss vielmehr dabei verbleiben, dass eine reine Organisations- und Rechenregel, deren einzige Beziehung zum Reich der Technik in ihrer Benutzbarkeit für den bestimmungsgemäßen Betrieb einer bekannten Datenverarbeitungsanlage besteht, keinen Patentschutz verdient. Ob ihr auf andere Weise, etwa mit Hilfe des Urheber- oder des Wettbewerbsrechts, Schutz zuteil werden kann, ist hier nicht zu erörtern.
Diese Argumente beruhen auf mehr oder weniger impliziten Voraussetzungen, denen wir nicht zustimmen müssen. Bei der von Schiuma geforderten "autonomen" Interpretation dieses Vertrages müssen keinesfalls amerikanische Sichtweisen zugrunde gelegt werden. Im Gegenteil müsste gerade bei einer "autonomen" (d.h. von spezifisch regionalen Traditionen unabhängigen) Interpretation einen universelle und scharfen, aus der Wissenschaftstheorie und nicht aus einer zeitlich und örtlich begrenzten Rechtstradition heraus begründeten Begriff der "technischen Erfindung" anstreben. Auch 25 Jahre nach dem oben zitierten Dispositionsprogramm-Urteil erscheint "auch sachlich der Begriff der Technik als das einzige brauchbare Abgrenzungskriterium". Es gibt somit für eine autonome Interpretation von Art 27 TRIPS nur einen seriösen Bewerber: den Begriff der technischen Erfindung, wie er in Europa, Japan und den USA immer wieder mehr oder weniger explizit in Gesetzen und Urteilen formuliert worden ist.
Während diese für die Softwarepatentierung ins Feld geführten juristischen Gründe auf Missverständnissen und Fehlschlüssen beruhen, gibt es durchaus gewichtige Rechtsgüter und Bestimmungen, die einer Patentierbarkeit von Programmen für Datenverarbeitungsanlagen (computerimplementierbaren Organisations- und Rechenregeln) entgegenstehen:
Man könnte es weiter mit Software-Spezifika anreichern und zu einem unabhängigen Schutzrecht machen.
siehe Drittes Paradigma: Maßgeschneidertes Software-Schutzrecht
Dieses "digitale Dilemma" gibt es in allen informationsbasierten Branchen. Die Softwarebranche hat dabei relativ wenig zu klagen. Sie hat ein Gleichgewicht gefunden. Auf der einen Seite erlauben Betriebsgeheimnis, Urheberrecht, komplementäre Märkte und zahlreiche weitere Mittel eine beneidenswert lukrative Verwertung von informatischen Leistungen. Auf der anderen Seite wird das Problem der behinderten Wissendiffusion durch Standardisierung und freie Software behoben.
Normalerweise ist es sehr aufwendig, ein existierendes Programm nachzuprogrammieren, ohne das Urheberrecht zu verletzen. Hinzu kommt, dass Firmen, die Nachahmer auf Distanz halten wollen, ohne weiteres Quelltexte vorenthalten oder unlesbar machen können. Dies ist bei proprietärer Software regelmäßig der Fall. Auch Dekompilierung liefert nur nach aufwendigem Einsatz menschlicher Intelligenz brachbare Ergebnisse und bringt somit für den Nachahmer meist nur weiteren Zeitverlust.
Es gibt hier und da geniale mathematische Problemlösungen, denen man über den vorhandenen Nachahmungsschutz hinaus einen besonderen Lohn, vielleicht u.a. auch in Form eines erweiterten Ausschlussrechtes gegen Nachahmung, zubilligen möchte.
Eine Möglichkeit, dies umzusetzen, bestünde in einer weiten Auslegung des Urheberrechts: wer in den ersten 2 Jahren nach Bekanntwerdung einer solchen Neuerung diese nachahmt, trägt die Beweislast dafür, dass es sich um kein Plagiat handelt. Bei dieser Beweisführung kämen dann u.a. die Argumente der Neuheit und Erfindungshöhe ins Spiel, ohne dass man die Softwarebranche deshalb in das Prokrustes-Bett des überkommenen Patentwesens zwängen muss.
Neben Ausschlussrechten kommen auch Vergütungsrechte in Frage, die über GEMA-ähnliche Töpfe finanziert werden. Einigen neueren Studien zufolge bewirken diese im digitalen Bereich sogar mehr. Ferner hat die öffentliche Forschungspolitik eine bedeutende Rolle zu spielen. Vielleicht sollten öffentliche Forschungsstätten stärker für Quereinsteiger geöffnet werden.
Denkerische Höchstleistungen sind in den abstrakten Wissenschaften ein natürlicher Ausfluss der normalen alltäglichen Wissensarbeit. Das System des wissenschaftlichen Fachdialoges (peer review) ist zu ihrer Bündelung und Anspornung vermutlich wesentlich besser geeignet als jedes patentähnliche Ausschlussrecht. Es wird durch das Urheberrecht und andere sanfte Verwertungsmechanismen in nützlicher Weise ergänzt. Patente und andere harte Ausschlussrechte haben dort ihren Platz, wo mit einer Innovation teure und riskante Ausrüstungsinvestitionen verbunden sind, für die sich nicht so leicht andere Finanzierungsmöglichkeiten finden, d.h. im Bereich der Technik.
Lektüre
Es sollten allerdings nicht nach Gütern, für die Schutz beansprucht wird, sondern nach Schöpfungsleistungen, aufgrund derer er beansprucht wird, unterschieden werden.
Der Negativkatalog in §1 PatG / Art 52 EPÜ ist eine Liste von nicht-technischen Schöpfungsleistungen, nicht eine Liste von nicht-technischen Gütern.
Indem man seine Werke öffentlich verfügbar macht, erreicht man einen viel größeren Gesamtnutzen und kann manchmal auch dabei einen geschäftlich interessanten Anteil für sich selbst einfangen.
Hierauf beruhen verschiedene Geschäftsmodelle, die viel zur Verbreitung und Weiterentwicklung der freien Software beitragen.
siehe OpenSource-Initiative
Freie Software ist in höherem Maße gefährdet (da offen einsehbar) und zugleich in geringerem Maße als andere in der Lage, Ausschlussrechte für sich einzusetzen (da auf Freiheit beruhend).
Freie Software hat nichts davon, wenn sie etwa Patent einsetzt, um die GPL oder ein "OpenSource-Geschäftsmodell" anderen aufzudrängen.
Zugleich gibt es bei freier Software keinen Rechteeigentümer, der über Lizenzeinnahmen ein Patent finanzieren könnte.
siehe Softwarepatente in Aktion
Es gibt Firmen wie Microsoft, die freie Software grundsätzlich als Bedrohung ansehen und Patente zu ihrer Bekämpfung einsetzen wollen (s. Halloween-Papiere).
Die einzige gute Karte, die Entwickler freier Sw im Patentwesen haben, besteht in der Menge von dezentralen Vorveröffentlichungen. Diese vergrößern die Rechtsunsicherheit im Patentwesen, da sie eine effektive Patentrecherche erschweren und notfalls auch in gewissem Maße zur gezielten Bekämpfung von Patentschurken eingesetzt werden können.
Zum Schutz der freien Software in Deutschland wäre es notfalls ausreichend, Schrankenbestimmungen wie die in §11 PatG dahingehend zu erweitern, dass die Veröffentlichung und Inverkehrbringung von freie Software (noch besser von Informationsgebilden aller Art) ebenso wie die Ausführung der entsprechenden Programme auf einem herkömmlichen Rechner keine Patentverletzung darstellen kann.
Ein nachhaltigerer Schutz wäre über eine Rückkehr zum klar umgrenzten Begriff der technischen Erfindung, wie er dem heutigen PatG zugrunde liegt, zu erreichen.
Ebenfalls sinnvoll wären ein gesetzlicher Schutz des Rechtes auf Kompatibilität: Softwareentwickler müssen unbeschadet von Rechten Dritter für Kompatibilität sorgen können, und Träger öffentlicher Funktionen sollten keine Software einsetzen, die den Bürger über Dateiformate o.ä. dazu zwingt, bestimmte (proprietäre) Software zu verwenden.
Es spricht nichts dagegen, all dies und weiteres gleichzeitig in Angriff zu nehmen, wie auch im Offenen Brief vom Dezember 2001 gefordert.
Ferner wären der Zuständigkeit ausländischer Rechtssprechungen für hiesige Internetangebote klare Grenzen zu setzen. Hier drohen insbesondere Gefahren durch eine Ausweitung des Haager Übereinkommens.
Weitere Gefahren drohen durch zahlreiche derzeit laufende Bestrebungen zur Ausweitung des Patentwesens, z.B. Vertrag für Materielles Patentrecht, Gesetz zur Förderung des Patentwesens an den Hochschulen.
Die anderen haben im wesentlichen hohe Kosten zu tragen und mit Großfirmen zu konkurrieren, die dank ihres übermächtigen Patentportfolios mit zahlreichen breiten Grundlagenpatenten sich regelmäßig Zugang zu allem verschaffen können, was das Unternehmen entwickelt (und unter hohem Aufwand offengelegt) hat.
Patente fördern die Orientierung von Unternehmen auf den Kapitalmarkt hin. Das ist gut für einige Spezialisten des Kapitalmarkts, für Technologietransferbüros und Patentanwaltskanzleien, aber nicht für typische europäische Softwarefirmen, die sich um ein Projekt herum gruppieren und mit einfach mit einem guten Entwickler-Team gute Sachen machen und viel Geld verdienen, vgl. Netpresenter, Phaidros etc
Auch in herkömmlichen Industrien rangiert das Patentwesen als Mittel zur Förderung der Innovation einigen Studien zufolge nur an hinterer Stelle.
Sie würde aber die 3% der EPA-Patente, die in den letzten Jahren unter Missachtung dieser Gesetzesregeln erteilt wurden, zahnlos machen.
Diese Patente könnten dann im Falle einer Verletzungsklage von dem Beklagten im Gegenzug nichtig geklagt werden.
Die praktischen Auswirkung wäre eher gering, da