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Testsuite für die Gesetzgebung über die Grenzen der Patentierbarkeit

Um eine Patentierbarkeitsrichtlinie auf Tauglichkeit zu prüfen, sollten wir sie an Beispiel-Innovationen ausprobieren. Für jedes Beispiel gibt es einen Stand der Technik, eine technische Lehre und eine Reihe von Ansprüchen. In der Annahme, dass die Beispiele zutreffend beschrieben wurden, probieren wir dann unsere neue Gesetzesregel daran aus. Unser Augenmerkt liegt auf (1) Klarheit (2) Angemessenheit: führt die vorgeschlagene Regelung zu einem vorhersagbaren Urteil? Welche der Ansprüche würden erteilt? Entspricht dieses Ergebnis unseren Wünschen? Wir probieren verschiedene Gesetzesvorschläge an der gleichen Beispielserie (Testsuite) aus und vergleichen, welches am besten abschneidet. Für Programmierer ist es Ehrensache, dass man "die Fehler beseitigt, bevor man das Programm freigibt" (first fix the bugs, then release the code). Testsuiten sind ein bekanntes Mittel zur Erreichung dieses Ziels. Gemäß Art. 27 TRIPS gehört die Gesetzgebung zu einem "Gebiet der Technik" namens "Sozialtechnik" (social engineering), nicht wahr? Technizität hin oder her, es ist Zeit an die Gesetzgebung mit derjenigen methodischen Strenge heran zu gehen, die überall dort angesagt ist, wo schlechte Konstruktionsentscheidungen das Leben der Menschen stark beeinträchtigen können.
PatentAnspruch 1Anmerkung
Lauflängenkodierung (JPEG)Verfahren zum Kodieren digitaler Signale mit geordneter Redundanz, wobei die digitalen Signale eine Vielzahl von unterschiedlichen Werten annehmen, unter Benutzung von zwei Lauflängen-Kodetypen (R,R'), welches Verfahren die Schritte umfaßt.
  1. der erste Lauflängen-Kodetyp (R) wird zum Kodieren einer Lauflänge des am häufigsten auftretenden Wertes benutzt, dem der nächsthäufig auftretende Wert folgt;
  2. der zweite Lauflängen-Kodetyp (R') wird zum Kodieren einer Lauflänge des am häufigsten auftretenden Wertes benutzt, dem irgendein anderer Wert als der nächsthäufig auftretende Wert folgt;
  3. und wenn der zweite Lauflängen-Kodetyp verwendet wird, wird der Lauflänge-Kodewert durch einen Kodewert gefolgt, der für die Amplitude des anderen Wertes bezeichnend ist.
Dieses Patent wurde 1994 vom EPA nach 7-jähriger Prüfung mit Prioritätsdatum 1986 erteilt. Im Jahre 2002 veranlasste es Sony und andere Firmen, viele Millionen USD für die Nutzung des JPEG-Standards zu zahlen, woraufhin JPEG aufhörte, ein internationaler Standard zu sein.
Netzwerk-Verkaufssystem (OpenMarket)Netzwerkbasiertes Verkaufssystem mit
  • wenigstens einem Käufercomputer, zu bedienen durch einen Benutzer, der ein Produkt zu kaufen wünscht,
  • wenigstens einem Händlercomputer und
  • wenigstens einem Zahlungscomputer,
  • wobei der Käufercomputer, der Händlercomputer und der Zahlungscomputer durch ein Computernetzwerk verbunden sind,
  • der Käufercomputer programmiert ist, eine Benutzeranforderung für den Kauf eines Produktes zu empfangen und das Versenden einer Zahlungsnachricht, die eine Produktkennung zur Identifizierung des Produkts enthält, an den Zahlungscomputer zu veranlassen,
  • der Zahlungscomputer programmiert ist, die Zahlungsnachricht zu empfangen und die Erzeugung einer Zugangsnachricht, die die Produktkennung und eine Zugriffsnachricht-Authentifizierung auf der Grundlage eines kyptographischen Schlüssels enthält, und das Versenden der Zugangsnachricht an den Händler-computer zu veranlassen, und
  • der Händlercomputer programmiert ist, die Zugangsnachricht zu empfangen, die Zugangsnachricht-Authentifizierung zu verifizieren, um sicherzustellen, daß die Zugangsnachricht-Authentifizierung mit Hilfe des kyptographischen Schlüssels erzeugt wurde, und das Versenden des Produkts an den Käufer zu veranlassen, der das Produkt zu kaufen wünscht.
This patent, granted to OpenMarket Inc by the European Patent Office in 2002 after 6 years of examination, is identical to a system which is currently being used in the USA to squeeze money out of various e-commerce companies.
Audio-Kodierung (MPEG)Digitales Codierverfahren für die übertragung und/oder Speicherung von akustischen Signalen und insbesondere von Musiksignalen, mit folgenden Schritten,
  • N Abtastwerte des akustischen Signals werden in M Spektralkoeffizienten umgesetzt,
  • die M Spektralkoeffizienten werden in einer ersten Stufe quantisiert,
  • nach Codierung mit einem Entropiecodierer wird die zur Darstellung aller quantisierten Spektralkoeffizienten erforderliche Bitzahl überprüft,
  • entspricht die erforderliche Bitzahl nicht einer vorgegebenen Bitzahl, so wird die Quantisierung und Codierung in weiteren Schritten mit geänderter Quantisierungsstufe solange wiederholt, bis die zur Darstellung erforderliche Bitzahl die vorgegebene Bitzahl erreicht,
  • zusätzlich zu den Datenbits wird die benötigte Quantisierungsstufe übertragen undloder gespeichert.
Man führe bekannte Berechnungen über akustischen Daten so lange immer wieder aus, bis ein bestimmter Wert unterschritten wird. Der Patentbesitzer Karlheinz Brandenburg, Forscher des MP3-Projektes bei der Max-Planck-Gesellschaft, erhielt 1989 dieses Patent. Das Patent und sein Besitzer wurden von der Europäischen Kommission im Jahre 2001 im Rahmen des "IPR Helpdesk" als vorbildlich und "Erfinder des Monats" hervorgehoben. Es handelt sich um ein besonders grundlegendes und bekanntes von mehreren Dutzenden von Patenten, die den MP3-Standard "schützen". Dieses und andere MP3-Patente werden als Modelle "technischer" und "nicht-trivialer" Softwarepatente gehandelt.
Lesegebühren (Canon)Informationsverarbeitungssystem mit
  • einer Empfangseinrichtung zum Empfang von gesendeten lnformationen, wobei die Informationen kodiert oder nicht vollständig sind und in einer nicht vennrendbaren Form vorliegen,
  • einem Aufzeichnungsträger, wobei zur Demodulation der empfangenen Informationen erforderliche Dekodierungsinformationen auf dem Aufzeichnungsträger voraufgezeichnet sind, wobei der Aufzeichnungsträger einen ersten Bereich, in den die empfangenen lnformationen zu schreiben sind, und einen zweiten Bereich aufweist, in dem die Dekodierungsinformationen voraufgezeichnet sind,
  • einer Schreibeinrichtung zum Schreiben der durch die Empfangseinrichtung empfangenen Informationen in den ersten Bereich des Aufzeichnungsträgers,
  • einer Leseeinrichtung zum Auslesen der Dekodierungsinformationen aus dem Aufzeichnungsträger, und
  • einer Demodulationseinrichtung zur Umwandlung der durch die Empfangseinrichtung empfangenen und in den ersten Bereich des Aufzeichnungsträgers geschriebenen lnformationen in eine verwendbare Form durch Verwenden der durch die Leseeinrichtung ausgelesenen Dekodierungsinformationen,

wobei eine Gebühr für eine Verwendung der Informationen in Einheiten entsprechend den Dekodierungsinformationen definiert ist, die auf dem Aufzeichnungsträger voraufgezeichnet sind.

Im Jahre 1993 erteilte das Europäische Patentamt der japanischen Firma Canon das alleinige Recht, Gebühren pro Einheit dekodierter Information zu erheben. Der Hauptanspruch umfasst alle Systeme, bei denen eine lokale Dekodier-Applikation Informationen entschlüsselt, die von einem entfernten Informationsvermarkter übertragen wurden. Wenn der Informationsvermarkter den Traum des "Zahlens pro Lesevorgang" (geringstmöglicher Preis bei größtmöglicher Kontrolle) verwirklichen möchte, muss er bei Canon um eine Lizenz bitten. Allerdings beschreibt der Anspruch eine Klasse von Programmen für Datenverarbeitungsanlagen (computer-implementierten Rechenregeln), und die angeblich neue und erfinderische Problemlösung (Erfindung), enthält selbst bei Miteinbeziehung der irrelevanten Implementationsmerkmale nicht mehr als ein Programm [als solches]. Sämtliche Anspruchsmerkmale liegen auf dem Gebiet der Programmierung normaler Datenverarbeitungsanlagen.
Paletten mit Reitern (Adobe)Ein Verfahren zum Vereinigen, auf einem Computerdisplay, eines zusätzlichen Satzes von lnformationen, die in einem ersten Bereich des Displays angezeigt werden und denen ein Auswahlindikator zugeordnet ist, mit einer Gruppe mehrerer Sätze wiederholt benötigter lnformationen, die in einem zweiten Bereich des Bildschirm angezeigt werden, umfassend die Schritte:
  1. Bilden des zweiten Bereichs auf dem Computerdisplay, in dem die Gruppe mehrerer Sätze vonn Informationen angezeigt wird, wobei der zweite Bereich ein Größe aufweist, die geringer ist als die vollständige Fläche des Computerdisplays, wobei der zweite Bereich einen ersten der mehreren Sätze von lnformationen anzeigt;
  2. Bereitstellen einer Mehrzahl von Auswahlindikatoren, von denen jeder einem zugehörigen der mehreren Sätze von lnformationen zugeordnet ist, in dem zweiten Bereich;
  3. Auswählen eines zweiten der mehreren Sätze von Informationen zur Anzeige in dem zweiten Bereich durch Aktivieren eines Auswahlindikators, der einem zweiten der mehreren Sätze von lnformationen zugeordnet ist, wodurch der erste der mehreren Sätze von lnformationen in dem Bereich des Displays durch den zweiten der mehreren Sätze von lnformationen ausgetauscht wird; und
  4. Vereinigen des zusätzlichen Satzes von lnformationen, der in dem ersten Bereich des Displays angezeigt wird, mit der Gruppe mehrerer Sätze von lnformationen derart, daß der zusätzliche Satz von lnformationen unter Verwendung seines Auswahlindikators auf die gleiche Weise wie die anderen Sätze von Informationen in der Gruppe ausgewählt werden kann.
Dieses Patent wurde vom EPA im August 2001 ohne Abstriche gegenüber der amerikanischen Originalversion erteilt. Die Prüfung dauerte 6 Jahre. Adobe hat aufgrund dieses Patentes eine Klage gegen Macromedia eingereicht. Es deckt die Einführung einer dritten Dimension in Menüoberflächen ab. Die Erfindung besteht darin, dass Sätze von anwählbaren Optionen hintereinander angeordnet und mit Reitern versehen werden. Dieses Prinzip wird in Bildbearbeitungsprogrammen wie Photoshop oder GIMP verwendet, aber nicht nur dort.
EP0101552 (Sumitomo)An alloy comprising Fe-B-R characterized by containing at least one stable compound of the ternary Fe-B-R type, which compound can be magnetized to become a permanent magnet at room temperature and above, where R stands for at least one rare earth element inclusive yttrium.This is the strongest known magnet. Sumitomo found it by experimentation in the early 1980s. Subsequent experiments failed to turn out anything nearly as strong. No mobile phone can be competitive today without this magnet.
Angenommen der Stand der Technik und der Beitrag sind hier richtig offenbart, wie müsste ein Richter die folgenden Fragen beantworten, wenn das vorgeschlagene Gesetz in Kraft träte?

Liegt eine patentfähige Erfindung (Beitrag / Lehre) vor? Warum (nicht)?

Würde jeder Richter zu den gleichen Ratschlüssen kommen? Wo liegen Ermessensspielräume und Unsicherheitsbereiche?

  • Sind diese Ergebnisse angemessen?
  • In wieweit würden sie die Innovation anspornen/bremsen?
  • In wieweit würden sie sonstigen ordnungspolitischen Zielen, wie z.B. den in den Römischen Verträgen oder in e.Europe beschriebenen, entsprechen?
  • Was für ein Aufwand ist erforderlich, um zu der beanspruchten Innovation zu gelangen? Was für ein Aufwand ist nötig, um die Innovation nachzuahmen, ohne Urheberrechte zu verletzen? Wie verhalten sich beide zueinander (Kostenverhältnis Innovation zu Imitation)? Was für ein Aufwand ist nötig, um eine typisches Gesamtsystem zu entwickeln (z.B. Software-Applikation, eingebettetes System), in der die beanspruchte Innovation als Bestandteil vorkommt? Wie verhält sich dieser Aufwand zum Innovationsaufwand (Kostenverhältnis Innovation zu Entwicklung)?
  • Welches andere Recht könnte angemessen sein, falls Patente für zu stark und das Urheberrecht für zu schwach erachtet werden sollte? Gebrauchsmuster? maßgeschneidertes Vorrecht / Vergütungsrecht?
PrüflingKostenverhältnis Neuerung zu NachahmungKostenverhältnis Neuerung zu Entwicklungsonstige Indikatorensollte patentierbar sein?Erfindung nach Messlatte A (KEG/BSA)?Erfindung nach Messlatte B (EPÜ/FFII)Kandidat für maßgeschneidertes Eigentumsrecht
Paletten mit Reitern10.00001...-+--
Netzwerk-Verkaufssystem0.50.005...-+--
Audio-Kodierung10.05...-+-o
EP101552100.5...+?++o
...       
KEG:
EUK & BSA 2002-02-20: Vorschlag, alle nützlichen Ideen patentierbar zu machen
CULT:
Rocard 2002-12-09: Datenverarbeitung ist kein Gebiet der Technik
ITRE:
Plooij/ITRE Counter-Proposal: Publication and Interoperation do not Infringe
JURI:
JURI 2003/04-6 Amendments: Real and Fake Limits on Patentability
PARL:
Europarl 2003-08-24: Geänderte Softwarepatent-Richtlinie
CONS:
EU Rat 2004 Vorschlag zu Softwarepatenten
FFII:
Änderungsvorschläge zur Softwarepatentrichtlinie der EU

check itemKEG CULTITREPARLFFII
Paletten mit Reitern keine technische Erfindung--?+?++
Netzwerk-Verkaufssystem keine technische Erfindung--?+?++
Audio-Kodierung keine technische Erfindung--?+?++
Dispositionsprogramm 1976 keine technische Erfindung--+??++
Walzstabteilung 1980 keine technische Erfindung--+??++
Flugkosten 1986 keine technische Erfindung--+??++
ABS 1980 keine technische Erfindung--??+?+?
EP0101552 ist technische Erfindung++++++
Klare Zweckbestimmung in Präambel--???+
Keine Informationsansprüche+-++++
Garantie der Veröffentlichungsfreiheit---+++
Garantie des (urheberrechtlichen) Eigentums an Software-------+
Software Teil der Offenbarung---+++
Software Teil der Offenbarung-----+
Interoperabilitätsprivileg---+++
"Technik" definiert--+-++
Negative Definition der "Technischen Erfindung" (z.B. "Technik" definiert)--+-++
"Technik" definiert (z.B. durch Bezug auf Naturkräfte)--+-++
4 Getrennte Prüfungen für 1 Gegenstand (Erfindung = Beitrag = neuer und technischer Kern)--?-+?+
EPA-Soziolekt entrümpelt, tendenziöse Begriffe wie "computer-implementierte Erfindung" gemieden oder neu definiert.--?-++
Überwachung der Durchführung-----+

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http://swpat.ffii.de/stidi/manri/index.de.html
© 2004/11/07 (2004/08/24) Arbeitsgruppe
deutsche Version 2003/12/16 von FFII-Übersetzungs-Verteiler