Im Jahre 1993 erteilte das Europäische Patentamt der japanischen Firma Canon das alleinige Recht, Gebühren pro Einheit dekodierter Information zu erheben. Der Hauptanspruch umfasst alle Systeme, bei denen eine lokale Dekodier-Applikation Informationen entschlüsselt, die von einem entfernten Informationsvermarkter übertragen wurden. Wenn der Informationsvermarkter den Traum des "Zahlens pro Lesevorgang" (geringstmöglicher Preis bei größtmöglicher Kontrolle) verwirklichen möchte, muss er bei Canon um eine Lizenz bitten. Allerdings beschreibt der Anspruch eine Klasse von Programmen für Datenverarbeitungsanlagen (computer-implementierten Rechenregeln), und die angeblich neue und erfinderische Problemlösung (Erfindung), enthält selbst bei Miteinbeziehung der irrelevanten Implementationsmerkmale nicht mehr als ein Programm [als solches]. Sämtliche Anspruchsmerkmale liegen auf dem Gebiet der Programmierung normaler Datenverarbeitungsanlagen.