| |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in allen Fällen, in denen der Einsatz einer patentierten Technik für die Konvertierung der in mindestens zwei verschiedenen Computersystemen verwendeten Konventionen unverzichtbar ist, um die Kommunikation und den Austausch von Dateninhalten zwischen den Computersystemen zu ermöglichen, einem Lizenzsucher dieser patentierten Technik ein Anspruch auf Einräumung einer Lizenz zu angemessenen Bedingungen (Zwangslizenz) gegenüber dem Rechteinhaber zusteht. Die Regelungen des TRIPS-Übereinkommens bleiben unberührt.
|