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Besonders ist zu begrüßen, dass mit dem Bezug auf kontrollierbare Naturkräfte ein belastbares Technizitätskriterium Eingang gefunden hat, um patentfähige und nicht patentierbare softwarebasierte Lösungen trennscharf differenzieren zu können. Für die Open Source-Entwicklungsprojekte ist zudem insbesondere das eingefügte so genannte Interoperabilitätsprivileg sowie der Ausschluss von Patentansprüchen auf Computerprogramme als solche bzw. auf einem Datenträger von hoher Bedeutung.
Dennoch erhalten Unternehmen und Investoren hinreichend Anreize für eine aktive Patentpolitik zur Sicherung der Investitionskosten gerade im wachsenden "Embedded-Markt". In der nun vorliegenden Form wird die Richtlinie nicht nur eine europäische Vereinheitlichung der Patentpraxis befördern, darüber hinaus wird sie Trittbrettfahrern, die weniger an Fortschritt als an Wettbewerbsverzerrungen zu ihren Gunsten interessiert sind, den Zugang zu patentrechtlichen Schutzansprüchen erschweren.
Doch selbst dann blieben offene Fragen bestehen, die gemeinschaftsrechtlich (noch) nicht lösbar sind, wie etwa das Verhältnis der Richtlinie zum eigentlich richtigeren Gegenstand für die Softwarepatente- Diskussion Europäischen Patent-Übereinkommen oder auch zu den Bemühungen um das so genannte Gemeinschaftspatent. Dessen ungeachtet wird es nun darauf ankommen, dafür zu sorgen, dass diese Beschlüsse des Europäischen Parlaments auch in dem weiteren Verfahren sowohl bei der EU-Kommission wie beim Rat Bestand haben.