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Beschluss des 17. Senates des Bundespatentgerichtes in der Beschwerdesache betr die Patentanmeldung P 4323241.8-53 (IBM: Suche fehlerhafter Zeichenketten in einem Text) vom August 2000. Führt sehr genau aus, warum ein Computerprogramm nicht beansprucht werden kann, und dass ein "Computerprogramm als solches" nichts anderes als ein Computerprogramm in beliebiger Entwurfsstufe ist. Das BPatG führt auch aus, dass ein digitales Speichermedium nicht technisch ist, und dass der Terminus "Computerprogrammprodukt" dem Fachmann nicht geläufig ist und wohl nichts anderes als "Computerprogramm" bedeuten solle. Ferner erläutert das BPatG, dass aus TRIPS Art 27 keine Verpflichtung zur Patentierung von Computerprogrammen hervorgeht, da diese nicht-technische Gegenstände sind. Es werden explizit einige patentinflationistische Irrlehren des EPA und des BGH widerlegt.
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In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 4323241.8-53
der International Business Machines Corporation, Armonk, N.Y. (V.St.A.),
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Grimm, der Richter Dipl.-Ing. Bertl und Dipl.-Ing. Prasch sowie der Richterin Püschel beschlossen:
Die vorliegende Patentanmeldung ist beim Deutschen Patentamt am 12. Juli 1993 unter der Bezeichnung
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Der geltende Patentanspruch 1 vom 10. Februar 1998, eingegangen am 12. Februar 1998, lautet:
Verfahren zur computergestützten Suche und/oder Korrektur einer fehlerhaften Zeichenkette F_i in einem digital gespeicherten Text, der die entsprechende fehlerfreie Zeichenkette S_i enthält,dadurch gekennzeichnet, dass
- die Auftretenshäufigkeit H(S_i) der fehlerfreien Zeichenkette S_i ermittelt wird
- die fehlerfreie Zeichenkette S_i nach einer Regel R_j verändert wird, so dass eine mögliche fehlerhafte Zeichenkette f_ij erzeugt wird,
- die Auftretenshäufigkeit H(_ij) der Zeichenkette f_ij in dem Text ermittelt wird,
- die Auftretenshäufigkeiten H(_ij) und H(S_i) verglichen werden und
- basierend auf dem Vergleich in Schritt (d) entschieden wird, ob die mögliche fehlerhafte Zeichenkette f(_ij) die gesuchte fehlerhafte Zeichenkette F(_j) ist.
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Eine Definition des Begriffs "Programms als solchen" ist weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzesbegründung noch der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu entnehmen... In der Entscheidung "Logikverifikation" (Mitt 2000, 293) hat der BGH nunmehr jedoch hierzu Ausführungen gemacht und auf im wesentlichen drei unterschiedliche Meinungen hingewiesen. Danach könne hierunter zum einen das gedankliche Konzept, das sich durch die jeweilige Anwendung erschließe, verstanden werde, zum anderen das Produkt der eigentlichen Programmierung, also die kodierten Befehlsfolgen für den Computer; die dritte Meinung liege den Entscheidungen "Computerprogrammprodukt" und "Computer program product II" der Beschwerdekammer 3.5.1 des EPA zugrunde. Der Senat schließt sich der zweiten Meinung an.
Ausgehend davon, dass Programme für Datenverarbeitungsanlagen das Gebiet der Datenverarbeitung bzw Computertechnik betreffen, orientiert sich der Senat bei seiner Interpretation des Begriffs "Programm für eine Datenverarbeitungsanlage als solches" am Verständnis des Computerfachmanns. In der Fachsprache wird der Begriff "Programm" mehrdeutig verwendet, bspw für Programmentwürfe, Programmdarstellungen in höherer Programmiersprache, ablauffähige Maschinenprogramme und auch für die unmittelbar Schaltglieder steuernden Bitmuster eines Mikroprogramms (vgl "Das Computerprogramm im Recht" Dr. M.M. König, Verlag Dr. Otto Schmidt KG, 1991, Rdn 150-155). Im weiteresten Sinne umfasst der Begriff "Programm" die verschiedenen Entwurfsstufen und Ausführungsformen eines Programms und wird sowohl für dessen Aufzeichnung als auch für ein auf einem Computersystem ablaufendes, d.h. aktives Programm verwendet (vgl "Lexikon Informatik und Datenverarbeitung", 4. Aufl, R. Oldenbourg Verlag, München Wien, 1998, S 652f). Im engeren Sinne verwendet der Fachmann den Begriff "Programm" jedoch für den Programmcode und dessen Aufzeichnungen auf Klarschriftdatenträgern wie Papier oder maschinenlesbaren Speichermedien.
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Nach alledem ist der Senat daher der Auffassung, dass unter einem "Programm als solchen", das nach §1 Abs 2 Nr 3 und Abs 3 PatG vom Patentschutz ausgeschlossen ist, der Programmcode und dessen Aufzeichnung auf einem Speichermedium gleich welcher Art, sei es Papier oder ein elektronisches Medium, zu verstehen ist. Eine in einem Programm enthaltene Lehre - idR ein Arbeitsverfahren - kann hingegen eine Erfindung im Sinne des §1 Abs 1 PatG sein, sofern diese Lehre technischen Charkter hat, dh Wirkungen entfaltet, die über das übliche Zusammenwirken von Programmaufzeichnung und Computersystem hinausgehen, und damit den Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines Erfolges lehrt.
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Eine andere Meinung vom "Programm als solchen" ergibt sich aus der Entscheidung "Computerprogrammprodukt/IBM" bzw aus "Computer program product II/IBM" (T 0935/97-3.5.1 vom 4. Februar 1999); gemäß der dort vorgenommenen Interpretation können Aufzeichnungen von Programmen auf Speichermedien patentfähig sein. ...
Dem dort vertretenen Verständnis eines Programms als solchen vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Nach den Ausführungen in der Entscheidung "Computerprogrammprodukt/IBM" wird der Begriff "Computerprogramme" ebenso wie "Computerprogramme als solche" unterschiedslos für Programminhalt, d.h. aktiv ablaufende Programme, und Programmaufzeichnungen auf Speichermdien verwendet. Eine Unterscheidung zwischen dem "Programm als solchen" und dem Programm im weiteren Sinn wird dort allein an Hand des rechtlichen Maßstabs des "technischen Charakters" getroffen. Danach ist einem auf einem Speichermedium gespeicherten Programm technischer Charakter zuzusprechen, wenn bei der Auführung der Programmbefehle physikalische Veränderungen bei der Hardware (d.h. bei dem ausführenden Computersystem) mit weiteren technischen Effekten einhergehen, die über das übliche Zusammenwirken von Programmaufzeichnung und Computersystem nausgehen. Abgesehen davon, dass sich bei einer derartigen Auslegung die Frage stellt, ob überhaupt noch Anwendungsfälle für den Ausschlusstatbestand "Programm für eine Datenverarbeitungsanlage als solches" verbleiben, werden aber bei einer solche Betrachtungsweise dem beanspruchten Gegenstand Eigenschaften zugeschrieben, die ihm objektiv nicht zukommen. Gegenstand des vorliegenden Anspruchs 22 ist ein digitales Speichermedium, dessen elektronisch auslesbare Steuersignale so mit einem programmierbaren Computersystem zusammenwirken können, dass das Such- und Korrekturverfahren ausgeführt wird. Wie unter 1.2.1 erläutert, versteht der Fachmann unter den im Anspruch genannten Steuersignalen die Signale, die der Abfolge der aufgebrachten Daten entsprechen. Steuersignale, die repräsentativ sind für die Ausführung des Such- und Korrekturverfahrens, vermag das beanspruchte Speichermdium für sich nicht hervorzubringen. Es vermag nicht zu überzeugen, die Patentfähigkeit eines Gegenstandes mit technischen Wirkungen oder einem zusätzlichen technischen Effekt zu begründen, die dieser Gegenstand nicht - jedenfalls nicht allein - hervorbringen kann. Ein "Potential zur Erzeugung eines technischen Effekts", wie es in der zitierten Entscheidung einer Aufzeichnung auf einem Speichermedium zugeschrieben wird kommt einem Aufzeichnungsträger allein nicht zu, sondern erst dem Computersystem mit dem vom Speichermedium in den Arbeitsspeicher geladenen Programm, das tatsächlich in der Lage ist, ein ggf technisches Verfahren auszuführen.
Ebensowenig vermag der Senat der in der Literatur vertretenen dritten grundsätzlichen Meinung zum dem Begriff "Programms als solchen" zu folgen, wonach hierunter das gedankliche Konzept anzusehen sei, das keinen Schutz durch ein Patent verdiene (vgl Mellulis, GRUR 1998, 843, 850 ff).
Begründet wird diese Meinung aus der Vorstellung, dass jedes Datenverarbeitungsprogramm einen vom Verstand des Menschen unabhänigen Vorgang in der Datenverarbeitungsanlage steuern könne, so dass jedem Programm technischer Charakter zukomme. Die hinter dem Programm stehende Konzeption hingegen sei lediglich gedanklicher Natur und verdiene deshalb keinen Patentschutz. Eine ggf vorliegende technische und erfinderische Leistung werde durch den Fachmann bei der Umsetzung der gedankliche Konzeption in eine konkrete Programmausführung erbracht.
Hinsichtlich dieser Meinung hat der Senat folgende Bedenken. Es ist als grundlegende Tatsache anzusehen, dass hinter jeder Erfindung eine geistige, dh gedankliche Leistung steckt. Der geistige Weg zum Auffinden einer Problemlösung ist für sich als gedankliche Tätigkeit nach §1 Abs 2 und 3 PatG vom Patentschutz ausgeschlossen. Führt eine gedankliche Leistung jedoch zur Lösung einer technischen Aufgabenstellung unter Einsatz technischer Mittel, wie bspw zu dem erteilten Verfahren zur computergestützten Suche und/oder Korrektur, so kann diese angewandte Lehre sehr wohl patentfähig sein. Dies trifft auch dann zu, wenn die "Lehre mit dem alle vorgeschlagenen Mittel kennzeichnenden Prinzip im Patentanspruch" umschrieben ist, also nur das Lösungskonzept angegeben ist (vgl BGH GRUR 1984, 849, 851 - Antiblockiersystem). Würde der dargestellten Meinung gefolgt, so hätte dies die Konsequenz, dass eine erfinderische Leistung nicht durch die grundlegende Konzeption eines Verfahrens bzw Programminhaltes erbracht werden kann, sondern lediglich durch die Umsetzung dieser Konzeption in konkrete Programmschritte. Aus der Praxis ergibt sich aber, dass eine erfinderische Leistung idR gerade in dem grundlegenden Entwurf des Systemdesigners zu sehen ist, während die Umsetzung dieses Entwurfs in die eine oder andere Befehlsfolge regelmäßig im Bereich des fachmännischen Handelns angesiedelt ist, wie auch der vorliegende Anspruch 1 erkennen lässt.
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Auch das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights = TRIPS) führt zu keiner anderen Beurteilung der Patentfähigkeit. Abgesehen von der Frage, in welcher Form das TRIPS-Abkommen - unmittelbar oder mittelbar - anwendbar ist (vgl die Senatsentscheidung 17 W (pat) 68/98 vom 18. Januar 2000, zur Veröffentlichung vorgesehen), würde nämlich auch die Heranziehung von Art 27 Abs 1 TRIPS-Abkommen hier nicht zu einem weitergehenden Schutz führen. Mit der dortigen Formulierung, wonach Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erhältlich sein sollen, wird nämlich im Grunde nur die bisher schon im deutschen Patentrecht vorherrschende Auffassung bestätigt, wonach der Begriff der Technik das einzig brauchbare Kriterium für die Abgrenzung von Erfindungen gegenüber andersartigen geistigen Leistungen, mithin die Technizität Voraussetzung für die Patentfähigkeit ist (in der Entscheidung des BGH "Logikverifikation" ist insoweit die Rede von "nachträglicher Bestätigung" der Rechtsprechung durch die Regelung in Art 27 Abs 1 TRIPS-Abkommen). Auch der Ausschlusstatbestand des §1 Abs 2 Nr 3 und Abs 3 PatG kann vor dem Hintergrund, dass er auf dem Gedanken des fehlenden technischen Charakters dieser Gegenstände beruht (vgl die Ausführungen unter 1.4.1) nicht im Widerspruch zu Art 27 Abs 1 TRIPS-Abkommen gesehen werden.
Zum Anspruch 23:
Gemäß seinem Wortlaut bezieht sich der Anspruch auf ein Computerprogrammprodukt. Der Begriff "Computerprogrammprodukt" entspricht nicht dem üblichen Sprachgebrauch des Computerfachmanns. Die Anmelderin will unter diesem Begriff jegliche zur Verbreitung von Programmen geeignete Form verstanden wissen. Im vorliegenden Fall ist das Computerprogrammprodukt dadurch näher definiert, dass es auf einem maschinenlesbaren Träger gespeicherten Programmcode aufweist. Dieser Programmcode soll so beschaffen sein, dass er zur Durchführung des Verfahrens nach den Ansprüchen 1 bis 16 führt, wenn er auf einem Rechner abläuft.
Unter Zugrundelegung dieser Bedeutung stellt sich das "Computerprogrammprodukt" nach dem Anspruch 23 dem Fachmann als maschinenlesbares Speichermedium mit einer Programmaufzeichnung dar, die ein Rechner so interpretieren kann, dass er das Verfahren nach den Ansprüchen 1 bis 16 ausführt. In diesem Sinne versteht auch die Anmelderin den Anspruch 23. Nach ihren Ausführungen soll der Anspruchsgegenstand bspw ein Programmpaket mit mehreren Disketten sein, das als handelbares Produkt angeboten wird.
Das Computerprogrammprodukt nach dem Anspruch 23 ist gemäß §1 Abs 1 und Abs 2 Nr 3 iVm Abs 3 PatG nicht patentfähig.
Dem Verständnis des Fachmanns und den Erläuterungen der Anmelderin nach ist unter dem im Anspruch 23 spezifizierten Computerprogrammprodukt mit gespeichertem Programmcode sonach nichts anderes zu verstehen als unter dem Gegenstand des Anspruchs 22, nämlich (mindestens) ein Speichermedium auf dem ein Programm zur Ausführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 16 aufgezeichnet ist.
Das "Computerprogrammprodukt" nach dem Anspruch 23 ist deshalb auch nicht anders zu bewerten als das Speichermedium nach dem Anspruch 22, so dass auf die Gründe unter 1.3 und 1.4 verwiesen wird. Daher kann in dem "Computerprogrammprodukt" nach dem Anspruch 23 keine Erfindung iSd §1 Abs 1 PatG erkannt werden; ebenso ist es als "Programm für eine Datenverarbeitungsanlage als solches" nicht als Erfindung anzusehen (§1 Abs 2 Nr 3 und Abs 3 PatG).
Zum Anspruch 24:
Dem Anspruchswortlaut nach begehrt die Anmelderin Schutz für den Programmcode eines Datenverarbeitungsprogrammes, ohne dass dieser auf einem Speichermedium aufgezeichnet zu sein braucht. Ihren Erklärungen nach möchte sie mit dieser Anspruchsfassung gegen Verletzungen vorgehen können, bei denen der Programmcode für das Such- und/oder Korrekturverfahren nicht auf einem Speichermedium vertrieben wird, sondern über Datennetze, bspw das Internet, übertragen wird.
Gegenstand des Computerprogramms nach dem Anspruch 24 ist sonach jeglicher Programmcode, der ein geeignetes Computersystem dazu veranlassen kann, das Such- und/oder Korrekturverfahren auszuführen. Im Programmcode selbst kann .. nur ein "Programm für eine Datenverarbeitungsanlage als solches" erkannt werden, das nach §1 Abs 2 Nr 3 und Abs 3 PatG nicht als Erfindung anzusehen ist.
Die mit den Ansprüchen 22 bis 24 beanspruchten Gegenstände sind sonach keine patentfähigen Erfindungen, so dass die gegen die Zurückweisung des Hauptantrags gerichtete Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen war.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §100 Abs 2 PatG zuzulassen, da die Frage des "Programms als solchen" noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt ist.
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