| Bessen & H 2003/05 | Fraunhofer ISI 2001 | Lutterbeck 2000 | BMWA |
In Ihrer Vorläufigen Zusammenfassung zu Ihrem Gutachten schreiben Sie zum SchlussDas gesetzliche Patentierungsverbot für "Computerprogramme als solche" lässt nicht nur keine sinnvolle Interpretation zu, ...Ich schlage vor, dass Sie sich stattdessen bemühen, jetzt selber "eine Aussage in der Sache" zu treffen.Es ist daher ein Gebot der .. Rechtsklarheit, auf die baldige Streichung .. hinzuwirken. Gleichzeitig ist jedoch darauf hinzuweisen, dass in der Sache keine Aussage getroffen wird.
Die Entscheidung, ob diese oder andere Regeln sinnvoll und sachgerecht sind, muss letztlich der Politik überlassen bleiben, aber Ihr Gutachten legt in vieler Hinsischt nahe, dass nach wie vor die Weisheit der BGH-Richter gilt, die im Dispositionsprogramm-Beschluss 1976 schrieben:Bedenken Sie, dass der Fortbestand des Patentwesens auf Dauer von dieser Frage abhängt. Wenn es wirklich nicht möglich sein sollte, diese Frage in befriedigender Weise zu beantworten, wird früher oder später das ganze Patentwesen untragbar werden. In diesem Zusammenhang darf ich auch auf die Stellungnahme von Prof. Dr. iur. Karl Friedrich Lenz an den Bundestag hinweisen, der im übrigen auch in einem Gutachten erklärt hat, dass die jetzige Gesetzesregel sehr wohl klar ist, dass aber das EPA gegen sie verstößt.Erklären Sie bitte, warum Prof. Lenz, Dr. Kiesewetter-Köbinger und all diejenigen irren, die dem Gesetz eine klare Abgrenzungsregel zu entnehmen imstande sind! Beziehen Sie sich dabei bitte auf die Einführung und Literaturliste inPatentjurisprudenz auf Schlitterkurs -- der Preis für die Demontage des Technikbegriffs!Eine besonders stringente Interpretation, die ich gerne explizit kritisiert hätte, wird von uns in
Gesetzesregel über den Erfindungsbegriff im Europäischen Patentwesen und seine Auslegung unter besonderer Berücksichtigung der Programme für Datenverarbeitungsanlagenvorgeschlagen. Dieser Text stützt sich auf die BGH-Beschlüsse Dispositionsprogramm (1976), Walzstabteilung (1980) u.a., auf die Prüfungsrichtlinien des Europäischen Patentamtes von 1978 und 1985 und auf das Lehrbuch des Patentrechts von Prof. Kraßer (1986).Stets ist aber die planmäßige Benutzung beherrschbarer Naturkräfte als unabdingbare Voraussetzung für die Bejahung des technischen Charakters einer Erfindung bezeichnet worden. Wie dargelegt, würde die Einbeziehung menschlicher Verstandeskräfte als solcher in den Kreis der Naturkräfte, deren Benutzung zur Schaffung einer Neuerung den technischen Charakter derselben begründen, zur Folge haben, dass schlechthin allen Ergebnissen menschlicher Gedankentätigkeit, sofern sie nur eine Anweisung zum planmäßigen Handeln darstellen und kausal übersehbar sind, technische Bedeutung zugesprochen werden müsste. Damit würde aber der Begriff des Technischen praktisch aufgegeben, würde Leistungen der menschlichen Verstandestätigkeit der Schutz des Patentrechts eröffnet, deren Wesen und Begrenzung nicht zu erkennen und übersehen ist.Ob der BGH hier eine zeitlose Wahrheit formuliert hat, mag letztlich dahinstehen. Denn der Begriff der Technik erscheint auch sachlich als das einzige brauchbare Bindeglied zwischen dem ökonomischen und dem juristischen Teil der ISI/MPI-Studie. Sowohl rein ökonomische als auch rein rechtliche Überlegungen verfehlen das Thema. Insofern hatte Professor Straus recht, als er forderte, dass das Rechtssystem nicht unsystematischen kurzfristigen Brancheninteressen folgen kann. Ökonomie im Sinne des hier von Straus passend zitierten Friedrich Hayek ist angewandte Matmematik, die der Verifizierung philosophischer Gebäude dient, bei denen erst einmal und vor allem Denkarbeit außerhalb der Empirie zu leisten ist. Diese philosophischen Gebäude können wiederum in Verbindung mit dem Rechtssystem in Normen des Handelns umgesetzt werden. Rechtsbegriffe wie etwa der der technischen Erfindung sind auch nach Gert Kolle (den Straus in seiner Rede ebenfalls würdigte) vorzugsweise auf fachübergreifende philosophische Begriffe zu stützen. Eine Umsetzung von empirischen ökonomischen Erkenntnissen in juristische Empfehlungen ist nur über dieses philosophische Bindeglied möglich. In der bisherigen ISI-MPI-Studie vermisst man dieses Bindeglied völlig. Prof. Straus irrt nur in einem Punkt, nämlich dort, wo er unterstellt, bestehende rechtssystematische Überlegungen erforderten eine Patentierbarkeit von computer-implementierbaren Organisations- und Rechenregeln. Das Gegenteil ist der Fall: "Es verbietet sich, ..." und diejenigen, welche die Warnungen des BGH von 1976 nicht wahrhaben wollten, haben den Karren auch in rechtssystematischer Hinsicht in den Dreck gefahren. Nur ein wirklich akuter Bedarf der Softwarebranche nach Patentierbarkeit hätte einen rechtssystematisch so halsbrecherischen Kurs rechtfertigen können. Der ist aber, wie die ISI-Studie auch bestätigt hat, nicht auszumachen. Das MPI hat in den letzten Jahren in theologischer Manier stimmige wissenschaftliche Gebäude um einen morschen Kern herum aufgebaut. Es ist an der Zeit, sich hiervon zu verabschieden und zu moderner Rechtswissenschaft im Sinne Gert Kolles voranzuschreiten. Die Weisheit menschlicher Machwerke, egal von welcher "höchstrichterlicher" Autorität, muss in Frage gestellt werden....
Es ließe sich ferner mit guten Gründen die Auffassung vertreten, dass angesichts der Einhelligkeit, mit der Rechtsprechung und Literatur seit jeher die Beschränkung des Patentschutzes auf technische Erfindungen vertreten haben, von einem gewohnheitsrechtlichen Satz dieses Inhalts gesprochen werden kann.
Das mag aber letztlich dahinstehen. Denn der Begriff der Technik erscheint auch sachlich als das einzig brauchbare Abgrenzungskriterium gegenüber andersartigen geistigen Leistungen des Menschen, für die ein Patentschutz weder vorgesehen noch geeignet ist. Würde man diese Grenzziehung aufgeben, dann gäbe es beispielsweise keine sichere Möglichkeit mehr, patentierbare Leistungen von solchen zu unterscheiden, denen nach dem Willen des Gesetzgebers andere Arten des Leistungsschutzes, insbesondere Urheberrechtsschutz, zuteil werden soll. Das System des deutschen gewerblichen und Urheberrechtsschutzes beruht aber wesentlich darauf, dass für bestimmte Arten geistiger Leistungen je unterschiedliche, ihnen besonders angepasste Schutzbestimmungen gelten und dass Überschneidungen zwischen diesen verschiedenen Leistungsschutzrechten nach Möglichkeit ausgeschlossen sein sollten. Das Patentgesetz ist auch nicht als ein Auffangbecken gedacht, in welchem alle etwa sonst nicht gesetzlich begünstigten geistigen Leistungen Schutz finden sollten. Es ist vielmehr als ein Spezialgesetz für den Schutz eines umgrenzten Kreises geistiger Leistungen, eben der technischen, erlassen und stets auch als solches verstanden und angewendet worden.
Es verbietet sich demnach, den Schutz von geistigen Leistungen auf dem Weg über eine Erweiterung der Grenzen des Technischen -- die auf deren Aufgabe hinauslaufen würde -- zu erlangen. Es muss vielmehr dabei verbleiben, dass eine reine Organisations- und Rechenregel, deren einzige Beziehung zum Reich der Technik in ihrer Benutzbarkeit für den bestimmungsgemäßen Betrieb einer bekannten Datenverarbeitungsanlage besteht, keinen Patentschutz verdient. Ob ihr auf andere Weise, etwa mit Hilfe des Urheber- oder des Wettbewerbsrechts, Schutz zuteil werden kann, ist hier nicht zu erörtern.