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Bessen & H 2003/05Fraunhofer ISI 2001Lutterbeck 2000BMWA

Studie von Fraunhofer und MPI über die wirtschaftlichen Auswirkungen von Softwarepatenten
Tag der Bananen-Union

Im Januar 2001 erteilte das Bundesministerium f|r Wirtschaft und Technologie (BMWi) einer Bietergemeinschaft aus bekannten Denkfabriken der Patentbewegung, ndmlich dem Fraunhofer Institut f|r Innovationsforschung (ISI), der Fraunhofer Patentstelle (PST) und dem Max Planck Institut f|r ausldndisches und Internationales Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht (MPI), den Zuschlag f|r eine Studie |ber die Geschdftsmodelle der Softwarebranche und die mvglichen Auswirkungen von Softwarepatenten auf diese Branche. Die Bietergemeinschaft schloss diese Studie im Juni 2001 weitgehend ab und prdsentierte am 10. Juli einer ausgesuchten Vffentlichkeit vorldufige Ergebnisse. Die Endfassung wurde am 2001-11-15 vom BMWi vervffentlicht. Die Studie beruht auf einer Umfrage an einige 100 Softwareunternehmen und freiberufliche Softwareentwickler. Die Umfrageergebnisse bestdtigen einerseits das bekannte Bild, wonach Patente nach wie vor in der Softwarebranche weitgehend eine unbekannte Grv_e sind und die meisten Antwortenden mit mehr oder weniger deutlichem Unbehagen auf die Ausdehnung der Patentierbarkeit blicken. Sie stellte auch eine sehr gro_e Bedeutung der freien Software f|r viele Unternehmen fest. Mittelfristig prognostiziert die Studie, Softwarepatente w|rden zu einer Dezimierung der Softwareunternehmen und einer Hemmung der Innovationstdtigkeit f|hren. Aus diesen Befunden leitet die Studie die Forderung ab, Softwarepatente zu legalisieren und die KMU |ber die Vorz|ge der Patentierung aufzukldren. Es wird nicht gefragt, wie man die Patentierbarkeit begrenzen kvnnte, welche Regeln daf|r in Frage kommen und wie sie sich auswirken w|rden. Der juristische Teil, f|r den das MPI verantwortlich zeichnet, beschrdnkt sich darauf, die bestehende Rechtsprechung des EPA und weiterer Gerichte aus den letzten 30 Jahren zu sichten, nach ihrem Wortlaut zu klassifizieren und mithilfe statistischer Methoden die Gesetzesregelung und die dazu in diametralen Gegensatz stehende neueste Praxis des Europdischen Patentamtes zu einem verwirrenden Datenbrei zusammenzur|hren, um die von den Patentjuristen der EU-Kommission angestrebte "Klarstellung" (= Legalisierung der neuen EPA-Praxis) erstrebenswert erscheinen zu lassen.
Titel:
Studie von Fraunhofer und MPI über die wirtschaftlichen Auswirkungen von Softwarepatenten
Quelle:
http://www.bmwi.de/Navigation/Service/english,did=10234
  1. Grundsätzliche Bewertung
  2. Schreiben vom Juli an die Autoren der Studie
  3. Weitere Lektüre
Kernstück der Studie ist ein Fragebogen, der von einigen 100 Unternehmern und Entwicklern beantwortet wurde. Untersuchungen dieser Art wurden bisher in Europa noch nicht durchgeführt. Die Ergebnisse stimmen im wesentlichen mit bisher bekannten Studien überein. Sie zeigen zum einen, dass die Softwarebranche an Patenten wenig Interesse zeigt und größtenteils skeptisch bis ablehnend gestimmt ist, zum anderen, dass sich positive Impulse für die gesamtwirtschaftliche Entwicklung schwer nachweisen lassen und dass mittelfristig eher nachteilige Auswirkungen auf öffentliche Güter wie Standards und freie/quelloffene Software zu erwarten sind.
Die Studie versucht, von den Ergebnissen der Befragung ausgehend politische Empfehlungen zu formulieren und mit dem Qualitätsprädikat "wissenschaftlich" zu versehen. Dies mag zwar dem Wunsch von Politikern nach Abnahme von Verantwortung entsprechen, ist aber für einen Wissenschaftler bei gutem Gewissen nicht zu leisten. Aus einer Befragung von Unternehmen lassen sich eigentlich noch nicht einmal volkswirtschaftliche Schlussfolgerungen ziehen. Somit beruhen die Empfehlungen des Gutachtens nicht auf dessen eigentlichem wissenschaftlichem Beitrag, sondern auf davon völlig unabhängigen rein gedanklichen Überlegungen. Indem die Autoren beides mischen, verringern sie den Wert ihrer eigentlichen Leistung. Besonders nachteilhaft ist, dass schillernde Begriffe aus patentjuristischen (Schein)debatten unbekümmert in den Fragebogen ebenso wie dessen Auswertung übernommen wurde, s. unten. Dabei ist offensichtlich, dass die Leser diese Begriffe nicht oder nur in unvorhersagbarer Weise verstehen.
Ein Angelpunkt der Argumentation ist der "Status Quo". Die Rechtslage in Europa wird mit der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Patentamtes (EPA) gleichgesetzt. Die Möglichkeit, dass das EPA gesetzeswidrig agieren könnte, wird nicht in Betracht gezogen. Obwohl sich die Praxis des EPA in bezug auf Software seit 1998 nicht mehr erkennbar von der des US-Patentamtes unterscheidet, fingiert die Studie noch immer zwei angeblich wesentliche Unterschiede: (1) Beim EPA sei "Software als solche" nicht patentierbar; (2) Das EPA richte sich bezüglich Geschäftsmethoden nicht nach der State-Street-Entscheidung des amerikanischen Bundesgerichtes für Patentsachen (CAFC). Beide Unterscheidungen sind für das Thema der Befragung irrelevant, denn (1) wie die Studie selbst feststellt hat Art 52.2,3 EPÜ für die heutige EPA-Rechtsprechung keine Bedeutung (2) bei State-Street geht es gerade nicht um Software sondern um die Möglichkeit, Geschäftsmethoden ohne Umweg über informatische Merkmale zu beanspruchen. Die Studie baut offenbar auf der Tatsache auf, dass sich der Umbruch im EPA bei den meisten Softwarefirmen noch nicht herumgesprochen hat. Wenn die meisten befragten Softwarefirmen "den europäischen Status Quo beibehalten und amerikanische Verhältnisse meiden wollen", meinen sie damit höchstwahrscheinlich ihre gewohnte von Softwarepatenten weitgehend unbehelligte Arbeitsweise. Die Autoren legen dies jedoch als eine Befürwortung der bereits amerikanisierten Praxis des EPA aus. Um hiervon abzulenken, pochen sie auf fiktiven/irrelevanten Unterschieden zwischen EPA und USPTO.
Die Autoren bilden aus Art 52.2,3 EPÜ die Wortgruppe "Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solche", setzen diese mit "Software als solche" gleich und definieren dies wiederum entgegen allen bewährten Praktiken der Gesetzesauslegung völlig willkürlich als "von ihrer technischen Basis losgelöste Software". Hierbei handelt es sich um einen unverständlichen Pleonasmus, denn Software (Logikalie) ist ja gerade durch ihren Gegensatz zu Hardware (Physikalie = technische Basis) definiert. Der Neumannsche Universalrechner hat diese Loslösung (Abstraktion) des Logischen vom Physischen ermöglicht. Die Autoren ziehen aber alte, in den 70er Jahren kraftvoll widerlegte Scheinargumente heran, um auch noch den Technikbegriff zu entstellen. Dabei verweisen sie nicht auf die einschlägigen Debatten der 70er Jahre und erwähnen diese nicht einmal in ihrem umfangreichen Literaturverzeichnis. So kann es nicht verwundern, dass sie, ähnlich wie das EPA heute, dem Art 52 EPÜ "keine klare Bedeutung abgewinnen können". Dennoch hantieren sie mit den von ihnen eigens entstellten Begriffen und befragen sogar hilflose Softwareentwickler und -unternehmer, ob "Software als solche" aka "von ihrer technischen Basis losgelöste Software" patentierbar sein soll oder nicht.
Der vom MPI (Nack unter Anleitung von Prof Straus) erstellte juristische Teil verwendet bez Art 52 EPÜ keine der üblichen Methoden der Gesetzesauslegung (grammatisch-lexikalisch, systematisch, historisch, teleologisch, verfassungskonform) sondern versucht stattdessen aus zahlreichen Urteilen der EPA-Beschwerdekammern und anderer Spruchkörper verborgene Tendenzen herauszulesen und hieraus ein neues Wertgefüge zu konstruieren. Nack vermischt dabei Urteile aus 3 Jahrzehnten zu einem Gesamtbild zusammen und verschweigt, dass sich während dieser Zeit die zugrundeliegenden Normen grundlegend änderten. Z.B. wird der BGH-Beschluss Chinesische Schriftzeichen von 1992 als Beleg dafür herangezogen, dass heute beim EPA "Textverarbeitungssoftware tendenziell nicht patentierbar" sei. Nack weiß sehr wohl, dass der BGH sich inzwischen von seiner damaligen "restriktiven" Auffassung abgewandt hat. Doch nur duch Verrührung von Urteilen zu einem Datenbrei lässt sich jene höhere objektive Wirklichkeit hinter der Rechtsprechung konstruieren, hinter der Nack die Subjektivität seiner Empfehlungen verbergen möchte. Da wesentliche Abgrenzungskriterien im Datenbrei mit verrührt werden, bleiben im Ergebnis einerseits keinerlei Beschränkungen der Patentierbarkeit bestehen, andererseits lässt sich auch die beschränkende Praxis früherere Zeiten mitsamt ihren heutzutage politisch erwünschten "restriktiven" Ergebnissen auf das Konto der empfohlenen heutigen EPA-Praxis verbuchen. An die Stelle einer Begrenzung der Patentierbarkeit tritt schließlich die Unterscheidung nach "Softwarearten, die in einer Ingenieurstradition stehen" und solchen, für die dies nicht gilt (wie z.B. Textverarbeitung gemäß "chinesische Schriftzeichen"). Da jedoch der Universalrechner selber zweifellos "in einer Ingenieurstradition steht", genügt letztlich doch wieder die Nennung von Anspruchsmerkmalen wie "Prozessor" und "Anzeigegerät" in Kombination mit etwas informatischem Jargon, um alle Organisations- und Rechenregeln auf allen Gebieten der Patentierung zugänglich zu machen. Für ein übriges sorgt Art 27 TRIPs: wenn die Technizität von Textverarbeitungs-Rechenregeln nicht mehr verneint werden kann, ist eine patentrechtliche "Diskriminierung" gegen solche Regeln ohnehin verboten.
Die MPI-Patentjuristen fragen nicht, in wieweit die Einschränkung der Allgemeinen Handlungsfreiheit (Art 2 GG) und anderer von der Verfassung garantierter Freiheiten und Werte von Softwarepatenten berührt wird. Nicht einmal die offensichtlichen Widersprüche zwischen Art 5 GG (Freiheit von Meinung, Information, Forschung, Lehre, Kunst etc) und der Erteilung von Ansprüchen auf Informationsgüter (Computerprogrammprodukt, Computerprogramm, Datenstruktur), wie das EPA sie seit 1998 praktiziert, werden untersucht. Für das MPI genießt die "autonome" (= US-zentristische) Auslegung einiger TRIPs-Klauseln erdrückenden Vorrang vor der freiheitlichen Grundordnung unseres Gemeinwesens. Deshalb kommt es auch nicht zu der entscheidenden Frage, ob die genannten Freiheitseinschränkungen im Hinblick auf etwaige gesamtwirtschaftliche Vorteile der Patentierung zu rechtfertigen sind. Angesichts der Ergebnisse des volkswirtschaftlichen Teils hätte diese Frage nur mit Nein beantwortet werden können.
Die Autoren empfehlen, den Ausschluss von Programmen für Datenverarbeitungsanlagen von der Patentierbarkeit zu streichen und die Beschränkung des Patentwesens auf technische Erfindungen (Lehren zum unmittelbaren Einsatz beherrschbarer Naturkräfte) aufzuheben. Künftig soll die Patentierbarkeit nur noch auf der Ebene von Prüfungsrichtlinien des EPA geregelt werden. Hierbei handelt es sich jedoch um Verwaltungsvorschriften, die vom Präsidenten des EPA nach freiem Ermessen erlassen werden (sofern nach Umsetzung der Empfehlungen dieser Studie in Anbetracht von Art 27 TRIPs überhaupt noch ein Ermessensspielraum verbleibt, s. oben). Wer dem demokratisch legitmierten Gesetzgeber die Entscheidungsbefugnis in grundrechtsrelevanten Fragen entzieht, handelt jedoch gegen das grundgesetzliche Demokratieprinzip.
Die Autoren schlagen vor, der Staat möge viel Geld ausgeben, um die Qualität der Patentprüfungen zu verbessern und die strukturelle Benachteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen auszugleichen. Wie viel Geld dies sein soll, wird nicht beziffert. Eine andere Studie geht jedoch von 3-5 Milliarden EUR pro Jahr aus. Dieses Geld soll z.B. durch Institutionen der Patentbewegung wie z.B. die Patentoffensive des BMBF ausgegeben werden. Ferner werden auch weitere langjährige Anliegen der Patentbewegung wie z.B. die Wiedereinführung einer Neuheitsschonfrist unter dem Vorwand dieser Studie propagiert, obwohl gerade diese Forderung für die Softwarebranche erhebliche Gefahren birgt. Auf diese Gefahren wird nicht eingegangen.
Die Autoren betonen zwar, dass freie/quelloffene Software besonderen Schutz vor den Gefahren übermäßiger Patentierung verdiene, schlagen aber vor, hierzu vorerst keinerlei Maßnahmen zu ergreifen, da der TRIPs-Vertrag dies nicht gestatte. Stattdessen solle man die Situation beobachten und notfalls eine TRIPs-Änderung im Rahmen der WTO anstreben, m.a.W. das Thema auf unabsehbare Zeit verschieben und zugleich vorab durch Aufgabe des Erfindung- und Technikbegriffs für ein volles Durchschlagen des TRIPs-Vertrages auf das europäische Patentrecht sorgen. Somit empfiehlt die Studie letztlich eine Unterordnung der Freiheits- und Wohlstands-Interessen der Öffentlichkeit und der Softwarebranche (einschließlich Opensource, Shareware, KMU etc) unter höhere Notwendigkeiten des Patentwesens. Während für die Autoren die Praxis des EPA einen unhinterfragbaren Kultstatus hat, ist die freie/quelloffene Software immerhin inzwischen auch zu einer mittelgroßen heiligen Kuh avanciert, die ebenfalls einen gewissen Tribut erfordert. Erst dieses politische Dilemma schuf überhaupt die Gelegenheit zu einer Regierungsstudie. Im Ergebnis wird aber doch nur die erste heilige Kuh genährt, während die zweite sich mit virtuellem Futter zu begnügen und auf eine (reelle) Opferung gefasst zu machen hat.
Am 10. Juli 2001 fand eine Vorab-Präsentation der noch unvollendeten Studie im BMWi statt. Den Teilnehmern, zu denen auch Vertreter von FFII, Linux-Verband u.a. gehörten, sollte Gelegenheit gegeben werden, ihre Kritikpunkte einzubringen. Für die Autoren der Studie sprachen u.a. Prof. Josef Straus und Ralf Nack. Der Vortrag von Straus blieb bei grundsätzlichem stehen, nämlich bei der Forderung, eine "patentrechtliche Extrawurst für die Softwarebranche" müsse vermieden werden. Folgenden offenen Brief sandte Hartmut Pilch (FFII/Eurolinux) am 18. Juli an Straus und den Verteiler der Teilnehmer. Als Antwort erhielt er bislang nur eine Aufforderung der Sekretärin von Straus, unerwünschte Zusendungen dieser Art künftig zu unterlassen. Im nachhinein zeigt sich, dass die MPI-Autoren weder auf diese noch auf sonstige auf der Veranstaltung geäußerte Kritik reagiert haben.

In Ihrer Vorläufigen Zusammenfassung zu Ihrem Gutachten schreiben Sie zum Schluss
Das gesetzliche Patentierungsverbot für "Computerprogramme als solche" lässt nicht nur keine sinnvolle Interpretation zu, ...

Es ist daher ein Gebot der .. Rechtsklarheit, auf die baldige Streichung .. hinzuwirken. Gleichzeitig ist jedoch darauf hinzuweisen, dass in der Sache keine Aussage getroffen wird.

Ich schlage vor, dass Sie sich stattdessen bemühen, jetzt selber "eine Aussage in der Sache" zu treffen.
Bedenken Sie, dass der Fortbestand des Patentwesens auf Dauer von dieser Frage abhängt. Wenn es wirklich nicht möglich sein sollte, diese Frage in befriedigender Weise zu beantworten, wird früher oder später das ganze Patentwesen untragbar werden. In diesem Zusammenhang darf ich auch auf die Stellungnahme von Prof. Dr. iur. Karl Friedrich Lenz an den Bundestag hinweisen, der im übrigen auch in einem Gutachten erklärt hat, dass die jetzige Gesetzesregel sehr wohl klar ist, dass aber das EPA gegen sie verstößt.
Erklären Sie bitte, warum Prof. Lenz, Dr. Kiesewetter-Köbinger und all diejenigen irren, die dem Gesetz eine klare Abgrenzungsregel zu entnehmen imstande sind! Beziehen Sie sich dabei bitte auf die Einführung und Literaturliste in
Patentjurisprudenz auf Schlitterkurs -- der Preis für die Demontage des Technikbegriffs
!

Eine besonders stringente Interpretation, die ich gerne explizit kritisiert hätte, wird von uns in

Gesetzesregel über den Erfindungsbegriff im Europäischen Patentwesen und seine Auslegung unter besonderer Berücksichtigung der Programme für Datenverarbeitungsanlagen
vorgeschlagen. Dieser Text stützt sich auf die BGH-Beschlüsse Dispositionsprogramm (1976), Walzstabteilung (1980) u.a., auf die Prüfungsrichtlinien des Europäischen Patentamtes von 1978 und 1985 und auf das Lehrbuch des Patentrechts von Prof. Kraßer (1986).
Die Entscheidung, ob diese oder andere Regeln sinnvoll und sachgerecht sind, muss letztlich der Politik überlassen bleiben, aber Ihr Gutachten legt in vieler Hinsischt nahe, dass nach wie vor die Weisheit der BGH-Richter gilt, die im Dispositionsprogramm-Beschluss 1976 schrieben:
Stets ist aber die planmäßige Benutzung beherrschbarer Naturkräfte als unabdingbare Voraussetzung für die Bejahung des technischen Charakters einer Erfindung bezeichnet worden. Wie dargelegt, würde die Einbeziehung menschlicher Verstandeskräfte als solcher in den Kreis der Naturkräfte, deren Benutzung zur Schaffung einer Neuerung den technischen Charakter derselben begründen, zur Folge haben, dass schlechthin allen Ergebnissen menschlicher Gedankentätigkeit, sofern sie nur eine Anweisung zum planmäßigen Handeln darstellen und kausal übersehbar sind, technische Bedeutung zugesprochen werden müsste. Damit würde aber der Begriff des Technischen praktisch aufgegeben, würde Leistungen der menschlichen Verstandestätigkeit der Schutz des Patentrechts eröffnet, deren Wesen und Begrenzung nicht zu erkennen und übersehen ist.

...

Es ließe sich ferner mit guten Gründen die Auffassung vertreten, dass angesichts der Einhelligkeit, mit der Rechtsprechung und Literatur seit jeher die Beschränkung des Patentschutzes auf technische Erfindungen vertreten haben, von einem gewohnheitsrechtlichen Satz dieses Inhalts gesprochen werden kann.

Das mag aber letztlich dahinstehen. Denn der Begriff der Technik erscheint auch sachlich als das einzig brauchbare Abgrenzungskriterium gegenüber andersartigen geistigen Leistungen des Menschen, für die ein Patentschutz weder vorgesehen noch geeignet ist. Würde man diese Grenzziehung aufgeben, dann gäbe es beispielsweise keine sichere Möglichkeit mehr, patentierbare Leistungen von solchen zu unterscheiden, denen nach dem Willen des Gesetzgebers andere Arten des Leistungsschutzes, insbesondere Urheberrechtsschutz, zuteil werden soll. Das System des deutschen gewerblichen und Urheberrechtsschutzes beruht aber wesentlich darauf, dass für bestimmte Arten geistiger Leistungen je unterschiedliche, ihnen besonders angepasste Schutzbestimmungen gelten und dass Überschneidungen zwischen diesen verschiedenen Leistungsschutzrechten nach Möglichkeit ausgeschlossen sein sollten. Das Patentgesetz ist auch nicht als ein Auffangbecken gedacht, in welchem alle etwa sonst nicht gesetzlich begünstigten geistigen Leistungen Schutz finden sollten. Es ist vielmehr als ein Spezialgesetz für den Schutz eines umgrenzten Kreises geistiger Leistungen, eben der technischen, erlassen und stets auch als solches verstanden und angewendet worden.

Es verbietet sich demnach, den Schutz von geistigen Leistungen auf dem Weg über eine Erweiterung der Grenzen des Technischen -- die auf deren Aufgabe hinauslaufen würde -- zu erlangen. Es muss vielmehr dabei verbleiben, dass eine reine Organisations- und Rechenregel, deren einzige Beziehung zum Reich der Technik in ihrer Benutzbarkeit für den bestimmungsgemäßen Betrieb einer bekannten Datenverarbeitungsanlage besteht, keinen Patentschutz verdient. Ob ihr auf andere Weise, etwa mit Hilfe des Urheber- oder des Wettbewerbsrechts, Schutz zuteil werden kann, ist hier nicht zu erörtern.

Ob der BGH hier eine zeitlose Wahrheit formuliert hat, mag letztlich dahinstehen. Denn der Begriff der Technik erscheint auch sachlich als das einzige brauchbare Bindeglied zwischen dem ökonomischen und dem juristischen Teil der ISI/MPI-Studie. Sowohl rein ökonomische als auch rein rechtliche Überlegungen verfehlen das Thema. Insofern hatte Professor Straus recht, als er forderte, dass das Rechtssystem nicht unsystematischen kurzfristigen Brancheninteressen folgen kann. Ökonomie im Sinne des hier von Straus passend zitierten Friedrich Hayek ist angewandte Matmematik, die der Verifizierung philosophischer Gebäude dient, bei denen erst einmal und vor allem Denkarbeit außerhalb der Empirie zu leisten ist. Diese philosophischen Gebäude können wiederum in Verbindung mit dem Rechtssystem in Normen des Handelns umgesetzt werden. Rechtsbegriffe wie etwa der der technischen Erfindung sind auch nach Gert Kolle (den Straus in seiner Rede ebenfalls würdigte) vorzugsweise auf fachübergreifende philosophische Begriffe zu stützen. Eine Umsetzung von empirischen ökonomischen Erkenntnissen in juristische Empfehlungen ist nur über dieses philosophische Bindeglied möglich. In der bisherigen ISI-MPI-Studie vermisst man dieses Bindeglied völlig. Prof. Straus irrt nur in einem Punkt, nämlich dort, wo er unterstellt, bestehende rechtssystematische Überlegungen erforderten eine Patentierbarkeit von computer-implementierbaren Organisations- und Rechenregeln. Das Gegenteil ist der Fall: "Es verbietet sich, ..." und diejenigen, welche die Warnungen des BGH von 1976 nicht wahrhaben wollten, haben den Karren auch in rechtssystematischer Hinsicht in den Dreck gefahren. Nur ein wirklich akuter Bedarf der Softwarebranche nach Patentierbarkeit hätte einen rechtssystematisch so halsbrecherischen Kurs rechtfertigen können. Der ist aber, wie die ISI-Studie auch bestätigt hat, nicht auszumachen. Das MPI hat in den letzten Jahren in theologischer Manier stimmige wissenschaftliche Gebäude um einen morschen Kern herum aufgebaut. Es ist an der Zeit, sich hiervon zu verabschieden und zu moderner Rechtswissenschaft im Sinne Gert Kolles voranzuschreiten. Die Weisheit menschlicher Machwerke, egal von welcher "höchstrichterlicher" Autorität, muss in Frage gestellt werden.
[ Bessen & Hunt 2003/05: Empirischer Blick auf Softwarepatente  Studie von Fraunhofer und MPI über die wirtschaftlichen Auswirkungen von Softwarepatenten | Sicherheit in der Informationstechnologie und Patentschutz für Software-Produkte - Kurzgutachten von Lutterbeck et al im Auftrag des BMWi | 2004-04: BMWA-Auftragsstudie fordert Ermöglichung von Softwarepatenten ]
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© 2005/04/08 Hartmut PILCH
deutsche Version 2005/03/28 von Andreas RUDERT