#title: BGH-Entscheidung Betriebssystem 1990 : Entscheidung des 1. Zivilsenats des BGH zur Abgrenzung von Urheber- und Patentrecht: ein Betriebssystem ist kein technisches Programm #descr: Entscheidung des 1. Zivilsenats des BGH zum Urheberrechtsschutz von Datenverarbeitungsprogrammen und zur Abgrenzung von Urheber- und Patentrecht: ein Betriebssystem ist kein technisches Datenverarbeitungsprogramm im Sinne des Patentrechts, da es sich in Rechenanweisungen zum bestimmungsgemd_en Gebrauch eines Rechners samt seiner Peripherie erschvpft. Die Programmierleistung verdient jedoch urheberrechtlichen Schutz. Selbst neuere EPA-Entscheidungen seit 1986 sind, zumindest nach Ansicht des EPA, nicht auf Programme als solche sondern auf darin verkvrperte technische Verfahren gerichtet. Ein Betriebssystem ist urheberrechtlich gesch|tzt, weil es eigent|mliche Leistungen aufweist, die nicht technisch bedingt sind sondern auf gestalterischen Elementen beruhen. Gegenstand des Schutzes ist weder eine (nicht vorhandene) technische Erfindung noch eine (nicht sch|tzbare) Idee oder Rechenregel, sondern das %(q:Gewebe), d.h. die von gestalterischer Fdhigkeit und Vorstellungskraft geprdgte Art der Implementierung und Zuordnung. Dieses Gewebe weist bei komplexen Programmen regelmd_ig eine ausreichende Gestaltungshvhe auf. Die Darlegungslast fdllt auf denjenigen, welcher die Gestaltungshvhe abstreiten mvchte. #Dee2: Die Klägerin stellt Datenverarbeitungsanlagen (Computer, Hardware) her und vertreibt diese; sie bietet für ihre Anlagen auch die dazugehörige Systemsoftware an. Die Beklagte .. handelt mit gebrauchten Datenverarbeitungsanlagen der Klägerin, die sie von Dritten ankauft und (einschließlich der Systemsoftware) weiterveräußert und auch beim Erwerber installiert. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte .. die Systemsoftware der Klägerin i Rahmen der Weiterveräußerung in unzulässiger Weise benutzt und verwertet. #Dcr: Die Beklagten .. haben die Urheberrechtsschutzfähigkeit der Systemsoftware der Klägerin in Abrede gestellt ... #Dhe: Das Landesgericht hat die Klage abgewiesen. ... #DsW: Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. ... #DWe: Das Berufungsgericht hat sowohl urheber- als auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche verneint ... #DsW2: Die Revision hat Erfolg. #Don: Die streitgegenständliche Systemsoftware ist einem Urheberrechtsschutz für Datenverarbeitungsprogramme grundsätzlich zugänglich. Die vom Berufungsgericht angedeuteten Bedenken, es käme möglicherweise nur ein Patentschutz in Betracht, sind unbegründet. Zum einen würde ein solcher Schutz einem Urehberrechtsschutz nicht zwingend entgegenstehen, zum anderen scheidet er hier aber auch aus. Nach §1 Abs 2 Nr 3, Abs 3 PatG sind %(q:Programme für Datenverarbeitungsanlagen) als solche nicht als Erfindungen anzusehen. Damit sind alle Computerprogramme nicht technischer Natur vom Patentschutz ausgenommen. %(tn:Dies gilt allerdings nicht für Programme technischer Natur). Betriebssysteme der vorliegenden Art, die %(st:lediglich der Steuerung eines Computers und der mit ihm verbundenen Anschlussgeräte dienen), %(kt:stellen keine technischen Programme in diesem Sinne dar). Auch in der vom Berufungsgericht angeführten %(ep:Entscheidung der technischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts), die eine computerbezogene Erfindung zum Gegenstand hatte, ging es nicht um den Patentschutz für ein dem Betriebssystem vergleichbares Programm; der auf ein technisches Verfahren gerichtete Patentanspruch wurde nicht als ein auf eine Computerprogramm als solches bezogener Schutzanspruch angesehen. #Uma: Urt. vom 13. Mai 1980 #8uW: 8. Aufl. 1988 #uWl: § 1 Rdn. 104 m.w. Nachw. #ner: nachflogend unter II.3.b #sec: siehe auch %s #Dee: Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht substantiierte dargetan, dass die streitgegenständliche Systemsoftware eine für den Urheberrechtsschutz erforderliche persönliche geistige Schöpfung im Sinne des §2 Abs 2 UrhG darstelle, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat zu hohe Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin gestellt. #ArW: Abweichend vom Berufungsgericht ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin eine für die Urheberrechtsschutzfähigkeit hinreichende Gestaltungshöhe ihrer Systemsoftware substantiiert beansprucht hat. Das Berufungsgericht hat ... ausgeführt, dass im Klagevorbringen nirgends deutlich werde, wo in der Auswahl, Sammlung, Anordnung und Einteilung der Informationen schöpferische Eigenheiten liegen könnten. Die von der Klägerin für eigentümlich gehaltenen Leistungen seien nur kursorisch umschrieben, ohne dass sich daraus entnehmen ließe, ob die gewählten Strukturen technisch bedingt seien oder auf gestalterischen Elementen beruhten. Über %(q:theoretische Umschreibungen) und %(q:Abstraktionen) hinausgehende sinnlich wahrnehmbare Formgestaltungen seien nicht erkennbar. #Dof: Der Senat sieht keine Veranlassung ..., von den Grundsätzen der Inkasso-Programm-Entscheidung abzuweichen. In den %(ae:angeführten Entscheidungen) ist mit Rücksicht auf die Art der in Frage stehenden Werke als Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art und des für diese Werke eng begrenzten Schutzumfangs der für die Urheberrechtsfähigkeit vorausgesetzte schöpferische Eigentümlichkeitsgrad nicht zu hoch angesetzt worden. Die Zweckbestimmung dieser - von %{LEX} gleichwohl als schutzwürdig angesehenen - Darstellungen, wie Zeichnungen, Pläne, Skizzen, lässt für eine individuelle Gestaltung wenig Raum, so dass einerseits die Anforderungen an die Schutzfähigkeit nicht zu hoch gestellt und andererseits der Schutzumfang entsprechend eng begrenzt werden muss. Bei Datenverarbeitungsprogrammen bestehen dagegen -- wie in der Inkasso-Programm-Entscheidung dargelegt -- vielfältige Möglichkeiten einer individuellen schöpferischen Gestaltung. Dementsprechend sind die Anforderungen bei ihnen nicht zu niedrig anzusetzen; die Gestaltung muss jedenfalls das handwerkliche Durchschnittskönnen erheblich überragen. Diese an der üblichen urheberrechtlichen Diktion ausgerichtete Formulierung enthält keine gegenüber der allgemeinen urheberrechtlichen Grundsätzen verschärften Anforderungen für Datenverarbeitungsprogramme, sondern %(wa:überträgt diese Grundsätze auf diese besondere Werkart). #Ume: Urteil vom 20. November 1986 #UvJ: Urteil vom 2. Juli 1987 #acw: aus der Rechtsprechung zum Schriftwerkschutz u.a. %s #Dtw: Die Klägerin hat hier im einzelnen hinreichend substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass ihre Systemsoftware die danach erforderliche Gestaltungshöhe erreicht. ... #Ugn: Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht das durch zahlreiche Meinungsäußerungen gestützte Vorbringen der Klägerin zur Urheberrechtsschutzfähigkeit von Systemsoftware der streitgegenständlichen Art nicht als unsubstantiiert behandeln dürfen, zumal es vorliegend nicht auf eine genaue Festlegung der eigenschöpferischen Elemente im einzelnen ankommt, sondern die Feststellung ausreicht, dass die Systemsoftware überhaupt solche Elemente aufweist. #Dni: Die Sache ist daher zur weiteren tatrichterlichen Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird das von der Klägerin beantragte Sachverständigengutachten einzuholen haben, um zu klären, ob sich in der Sammlung, Auswahl und Gliederung der Befehle und einer Vielzahl variierbarer Zweckmäßigkeitserwägungen eigenschöpferische Züge zeigen. Es wird dabei vor allem auf die individuelle (formale Programmstruktur) abzustellen haben mit der häufigen Benutzung von Grundfunktionen für eine Vielzahl von unterschiedlichen Anwendungsprogrammen, der Art, wie Unterprogramme, Arbeitsroutinen, mit Verzweigungsanweisungen verknüpft werden u.ä.; dazu gehört auch die Verwendung von Algorithmen, die zwar als solche %(ip:einem Urheberrechtsschutz nicht zugänglich sind), wohl aber %(iz:in der Art und Weise der Implementierung und Zuordnung zueinander urheberrechtsschutzfähig sein können). Nicht die Rechenregel, die Idee, die mathematische Formel ist hier Gegenstand des Schutzes, sondern das %(gw:Gewebe). #dzW: dazu %s #Nl2: Nichtannahmebeschluss des BGH vom 26. September 1985 # Local Variables: ; # coding: utf-8 ; # srcfile: /usr/share/emacs/site-lisp/phm/app/swpat/swpatpapri.el ; # mailto: mlhtimport@ffii.org ; # login: XXXXX ; # passwd: YYYYY ; # feature: ffiirc ; # dok: bgh1-bs90 ; # txtlang: xx ; # End: ;