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Pfeiffer 2004: "Softwareprobleme im Patentrecht?"
Tag der Bananen-Union

Der Münchener Patentanwalt Axel Pfeiffer veröffentlicht 2004 in der Zeitschrift "Informatik -- Forschung und Entwicklung" ebenso wie auf seinen Webseiten eine Zusammenfassung seiner lange Jahre vertretenen Argumente für die Patentierbarkeit von "software-implementierbaren Erfindungen". Dank warmer Empfehlung dieses Papiers durch Professor Endres im Forum der GI entspann sich eine Diskussion mit z.T. einsichtsreichen Rezensionen, die wir hier nochmals festhalten, da ähnliche Beiträge wiederholt ohne Erklärung aus den GI-Foren gelöscht wurden.
Titel:
Pfeiffer 2004: "Softwareprobleme im Patentrecht?"
Quelle:
http://www.beetz.com/de/personen/anwaelte/ap_publications/Softwareprobleme_DE.pdf
Weitere Verweise:
  1. Der Text
  2. Kommentierte Verweise
Seite 14 Zeile 19

Nachfolgend sollen in den Punkten 3.1 bis 3.15 diejenigen Argumente, Paradigmen, Sichtweisen und Insinuationen dargelegt werden, die seitens der Gegner von Patenten auf softwareimplementierbare Erfindungen zur Unterstützung ihrer Forderungen und Wünsche verwendet werden. Die Tatsache, dass die ?Argumente? hier aufgeführt werden, heißt nicht, dass der Autor ihnen Richtigkeit beimessen würde. Sie werden hier genannt um zu zeigen, wie argumentiert wird, um abschätzen zu können, in welcher Weise und auf welcher Ebene Beeinflussungen stattfinden und mit was auch zukünftig zu rechnen ist.

Die Formulierung hier spricht für sich und zeigt deutlich, dass dem Autor nicht wirklich an einer ernsthaften Beschäftigung mit Gegenargumenten gelegen ist. Sie dienen aus seiner Sicht ja nur der "Beeinflussung" (wessen?).

Angemerkt sei an dieser Stelle noch, dass Pfeiffers Vorgehen sowohl wissenschaftlich als auch journalistisch sehr fragwürdig ist. Er zitiert hier mitnichten echte Argumente der Softwarepatentgegner oder belegt diese gar mit Quellenangaben. Vielmehr formuliert er selbst mögliche Argumente - was eine Gegenargumentation natürlich viel einfacher macht. Dass ihm aber auch das nicht wirklich gelingt wird die folgende Analyse zeigen.

3.1 "Patente passen auf Software nicht, denn Software ist etwas Besonders, weil?"

... ja, weil ? damit in Europa 400.000 Leute befasst seien, ... Software Abbild menschlichen Denkens sei, ... Software und Sprache und Denken und Kreativität dasselbe seien, ... Software ein Kulturgut geworden sei, ... Software sehr viele Schnittstellen und Standards habe, die nicht patentiert werden dürften, ? Softwarefirmen Basisökonomie kleiner Firmen seien, ... die Programmierer sonst Patentrecherchen machen müssten, ... Softwarepatente zu Überamortisationen führen könnten, ... Patente auf Software immer wieder die einzige mögliche Lösung blockieren würden, ... Software im Internet ganz einfach verteilt werden könne, ... Software eine ganz andere Vertriebs- und Kostenstruktur habe, ... Software ganz außergewöhnlich innovativ und deshalb viele Jahre Patentschutz hinderlich seien, ... Software das Open-Source-Geschäftsmodell erlaube, usw..

Teilweise spricht PA Pfeiffer hier sehr gewichtige Argumente an, verkürzt sie aber sehr stark. An gegebener Stelle werde ich noch darauf eingehen. Andere Argumente sind für sich genommen lächerlich und sicher nie von ernstzunehmenden Softwarepatentgegnern so verwendet worden.

Bei vielen dieser Statements lässt sich das Wort "Software" schlicht durch "Hardware" oder durch "Eisen" ersetzen, und das Statement ist genauso richtig oder halbrichtig wie vorher. Dies ist ein Indiz dafür, dass die Aussage an sich zwar (halb-) richtig sein mag, es sich dabei aber eben nicht um eine Softwarebesonderheit handelt.

Die Pfeiffersche Substitution.

Führen wir sie doch einfach einmal durch: Eisen ist ein Abbild menschlichen Denkens und ein Kulturgut? Eisen verfügt über Schnittstellen und Standards? Eisen kann ganz einfach im Internet verteilt werden und erlaubt das Open-Source-Geschäftsmodell? ... Gewisse Unterschiede kann man wohl doch nicht ganz verleugnen.

Und auch das selbstverständlich unterstellte Paradigma "Unterschiedliches muss unterschiedlich behandelt werden" sei in Abrede gestellt: Ein Fahrrad ist sicher etwas anderes als ein Lastkraftwagen. Aus guten Gründen aber gilt eine Ampel für beide in gleicher Weise.

Spinnt man den Gedanken weiter, müsste z.B. das Urheberrecht auch auf alle technischen Erfindungen Anwendung finden.

Wenn auf mögliche "Überamortisationen" (heißt: wegen des Patentschutzes erhält der Inhaber mehr, als er in seine Erfindung investieren musste) hingewiesen und dies als verwerflich charakterisiert wird, sei daran erinnert, dass es Ziel jedweder Investition und allgemein jedweden Wirtschaftens ist, mehr herauszuholen, als man hineinsteckt. Nicht Nullsummenspiel oder das Draufzahlen stimulieren, sondern Gewinnerwartung. Wenn diese Zielsetzung diffamiert wird, dann wird die Mehrwertschaffung insgesamt in Frage gestellt.

Hier wäre eine Quellenangabe nun wirklich hilfreich. Ich beschäftige mich schon seit Jahren intensiv mit dem Thema, diese Argumentation ist mir aber noch nicht untergekommen. Auch Google kann hier nicht weiterhelfen, es werden weder Seiten mit dem Begriff "Überamortisation" noch mit "Überamortisationen" - schon gar nicht in Verbindung mit "Softwarepatente" - gefunden.

Wenn die einfache Verteilbarkeit von Software im Internet als patentunzuträgliche Besonderheit bemüht wird, wird -- patentrechtlich betrachtet -- die faktische Einfachheit der Rechtsverletzung als Begründung zur Abschaffung des Rechts verwendet. Man möge sich vorstellen, was analog geschehen würde, wenn der Chirurgenverband forderte, Chirurgen seien von Kunstfehlerhaftung freizustellen, weil ein Kunstfehler sehr leicht vorkommen könne.

An dieser Stelle verwechselt PA Pfeiffer etwas grundlegend. Dieses Argument wurde nicht von Softwarepatentgegnern verwendet, sondern von -befürwortern, den Münchner PAen Esslinger & Betten. Siehe BPatG 1999-06-14: "Automatische Absatzsteuerung"

Warum die leichte Verteilbarkeit von Software allerdings für Softwarepatente sprechen soll ist auch nicht ersichtlich. Wie sollte das Patentrecht einem möglichen Missbrauch besser als das Urheberrecht entgegenstehen?

Die unübertroffene Innovationskraft von Software wird selbstverständlich behauptet, aber in seiner Pauschalität sei das Statement hier trotzdem in Frage gestellt. Auch Hardware ist außerordentlich innovativ, was jeder daran feststellen kann, dass er sich spätestens alle vier oder fünf Jahre nicht nur neue Software kaufen muss, sondern eben auch neue Hardware. Abgesehen davon ist Software nicht zwingend immer außerordentlich schnell und innovativ. Das Paradebeispiel für nicht innovative Software war das Jahr-2000-Problem Ende 1999, verursacht durch immer noch laufende Altsoftware, die vierstellige Jahresangaben nicht handhaben konnte. Ein anderes Beispiel: Ein bekanntes Betriebssystem verwendete über weit mehr als ein Jahrzehnt hinweg zuletzt jedenfalls noch intern konstante Formate, beispielsweise das 8.3-Dateinamensformat, obwohl es längst obsolet geworden war.

Dass sich die Innovationszyklen auch bei Hardware immer mehr verkürzen ist bestimmt kein Argument für eine Ausweitung des Patentrechts auf Programmlogik. Fakt ist, dass kurze Innovations- und lange Patentlaufzeiten nicht zusammenpassen. Trifft dies mittlerweile auch auf den "klassischen" Patentbereich zu, sollte man sich evtl. überlegen, das Patentrecht an sich zu reformieren (abschaffen oder zumindest die Laufzeiten anpassen - wobei mir klar ist, dass dies theoretische Vorschläge sind, die von "vorausschauenden Fachleuten" durch das TRIPS-Abkommen weitgehend verbaut wurden).

Der groteske Versuch Pfeiffers, Software "Innovationskraft" abzusprechen um sie doch irgendwie kompatibel zum Patentrecht zu reden, zeigt aber sehr schön die Hilflosigkeit der Softwarepatentlobby auf - ganz offensichtlich fehlen echte Argumente.

Und im Übrigen vernachlässigen die Verweise auf vermeintliche Softwarebesonderheiten die Tatsache, dass Software ja regelmäßig nicht die Erfindung ist. Software wird nur zum "Bau" der Erfindung benötigt, so wie man Eisen zum Bau eines erfundenen Zahnrades braucht, siehe auch oben 2.1. Es gehen dann Verweise auf Softwarebesonderheiten der Erfindungen schon dem betrachteten Gegenstand nach ins Leere, man redet an der Sache, nämlich an den real vorliegenden Erfindungen, vorbei.

Wer Ansprüche auf abstrakte Ideen erhebt, erhebt auch Ansprüche auf mögliche Implementierungen. Dr. Kiesewetter-Köbinger hat es 2001 sehr schön definiert:

Zentrale Bedeutung meiner Definition "Softwarepatent" kommt hier dem Verletzungsfall zu. Nach meiner Ansicht ist ein

3.2 "Urheberrecht reicht"?

... für Software, wird behauptet, und Patentschutz für softwareimplementierbare Erfindungen bräuchte man deshalb nicht. Soweit Software alleine zu betrachten ist, wird man dem obigen Statement sicher zustimmen können. Nur ist es eben so, dass das Patentrecht erfinderische Konzepte schützen will und diese Erfindungen regelmäßig ? wie schon gesagt ? nicht Software sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf das Ende des vorherigen Punktes verwiesen. Zum Schutz von Konzepten ist das Urheberrecht aber völlig untauglich.

Und? Warum sollte man so einen Logik-Konzeptschutz wollen? Schutz um des Schutzes willen kann es ja wohl nicht sein. Leider wieder keine Argumente.

3.3 "Software ist untechnisch"

Schon ganz vorab wird man vermuten können, dass das Statement genauso richtig ist wie die Aussage "Alle Iren haben rote Haare".

Das sehen die Kritiker offenbar ganz ähnlich, eine Google-Recherche bringt genau null Fundstellen für dieses "Zitat" (gemeint ist natürlich "Software ist untechnisch", eine Gegenprobe mit "Alle Iren haben rote Haare" ergab tatsächlich mehrere Treffer ;-) ).

Es mag ja durchaus sein, dass softwareimplementierbare Erfindungen mit untechnischen Gegenständen stärker korrelieren als metallimplementierbare Erfindungen dies tun. Dies ändert aber nichts daran, dass die Fragen nach Technizität einerseits und nach Software andererseits voneinander unabhängig und jeweils in Ansehen einer konkreten Erfindung getrennt voneinander zu beantworten sind. Und abermals gilt das Gleiche wie am Ende von 3.1 und 3.2 gesagt: Auch die Frage der Technizität ist nicht in Ansehen einer Software zu beurteilen, sondern in Ansehen einer Erfindung, die regelmäßig jenseits der implementierenden Software liegt. Die Frage nach Technizität von Software ist im patentrechtlichen Kontext somit eigentlich irrelevant. Ob sich in anderen Sphären jemand dafür interessiert, weiß der Autor nicht.

Ein Anspruch auf eine Idee, die in reine Software umgesetzt werden kann, ist ein Anspruch auf Software als solche. Er bezieht sich somit nicht auf eine "Erfindung" im Sinne des Art 52 EPÜ. "Technizität" war dabei in der Vergangenheit ein anerkanntes Abgrenzungsmerkmal (siehe z.B. die BGH-Entscheidung "Dispositionsprogramm"). In letzter Zeit wird dieser Begriff aber von den Patentämtern so inflationär ausgelegt, dass die begrenzende Funktion faktisch nicht mehr vorhanden ist (was rechtlich den Ausschluss von Operations- und Rechenregeln aus dem Patentschutz aber nicht tangiert - die Begriffe "Technik", "technisch" oder "Technizität" findet man in Art. 52 EPÜ überhaupt nicht).

Die Forderung der Softwarepatentgegner lautet deshalb: Wenn "Technizität" als Abgrenzungsmerkmal in den europäische Normen enthalten sein soll, dann auch mit Sinngehalt, sprich mit einer klaren Bereichsdefinition, wie sie z.B. der Richtlinienvorschlag des Europäischen Parlaments leistet.

3.4 "30.000 illegale Swpat" (Swpat = "Softwarepatent")

Irgendwie kam die Zahl in die Welt, dass das EPA bisher 30.000 Patente auf softwareimplementierbare Erfindungen erteilt habe.

Diese Zahl kam nicht "irgendwie in die Welt" sondern geht auf Recherchen des FFII zurück

BTW: Den Ausdruck "softwareimplementierbare Erfindungen" gibt es natürlich nicht wirklich, das ist eine Pfeiffersche Schöpfung, die (wieder mit Google überprüft) nur er benutzt.

Aus der Tatsache, dass Software ein Patent verletzen kann, wird angesichts des Softwareausschlusses in Art. 52 EPÜ hergeleitet, dass diese Patente illegal seien. Selbstverständlich wird bei diesem Argument vorausgesetzt, dass Art. 52 auf den Schutzbereich eines Patents zu lesen ist, obwohl Art. 52 doch den Erfindungsbegriff definiert und demgegenüber der Schutzbereich ganz woanderes, nämlich in Art. 64 EPÜ8 (Verweis) bzw. §§ 9ff. PatG definiert ist. Eine Softwareausnahme ist dort nicht gemacht.

Das ist einfach hanebüchener Unsinn. Wenn etwas vom Patentschutz ausgeschlossen ist, muss man sich über den Schutzbereich keine Gedanken mehr machen.

Gleichwohl wird ein Prima-facie-Widerspruch dazu benützt, die Amtspraxis von EPA und DPMA als contra legem darzustellen. Nach Auffassung des Autors verfängt dieses "Argument" in hohem Maße und trägt stark zu Skepsis und Vertrauensverlust gegenüber der bisherigen Handhabung und den Akteuren bei.

Die Skepsis und der Vertrauensverlust sind offenbar begründet, vor allem wenn man sich die "bisherige Handhabung" ansieht. Verboten die Prüfungsrichtlinien der Patentämter anfangs noch klar die Patentierung von Software, erlauben sie heute den Schutz trivialster Algorithmen und Geschäftsmethoden - bei unveränderter Rechtslage.

3.5 Ängste schüren

Das hört sich so an: "Mozart hätte Stehgeiger werden müssen, wenn Haydn ein Patent auf seine Musik bekommen hätte". "Softwareunternehmen werden in einen Rüstungswettlauf gedrängt, bald haben wir amerikanische Verhältnisse". "Siehe patenting-art.com". Das Verfügungsverfahren von amazon.com gegen Barnes & Noble in der Weihnachtszeit 2000 (?) aus dem One-klick-Patent heraus war ein gefundenes Fressen insoweit. Genüsslich wird Buch geführt darüber, wie sich in Amerika welche Unternehmen mit Patentrechtsklagen überziehen. Routiniert und zuverlässig werden diese Aspekte vorgebracht, angeführt und immer wieder betont, und trotz des offenkundigen Widersinns wird dies gemäß der Strategie "aliquid semper haeret" sicher in bestimmtem Umfang verfangen.

Worin soll dieser "Widersinn" begründet sein? Mit der Unterstellung einer nicht vorhandenen Offensichtlichkeit kann man leider keine Argumente ersetzen. Diese substanzlose und polemische Kritik legt aber nahe, dass es PA Pfeiffer ist, der darauf spekuliert, dass irgend etwas hängen bleibt.

Dass die Gegner der grenzenlosen Patentierbarkeit recht professionell arbeiten mag den Befürwortern Angst machen (nein, ich glaube nicht, dass der Autor das mit "Ängste schüren" gemeint hat ;-) ), spricht jedoch bestimmt nicht gegen sie (die Gegner). Die Verwendung auch provokativer Aussagen ist in meinen Augen angesichts der Verharmlosungsrhetorik der Patentlobby legitim und nötig, um Öffentlichkeit herzustellen.

Ansonsten fehlen hier wieder einmal die Quellenangaben, soweit möglich hole ich das aber gern für Herrn Pfeiffer nach:

Mozart::
http://futurezone.orf.at/futurezone.orf?read=detail&id=187369&tmp=6547

http://swpat.ffii.de/index.de.html

Rüstungswettlauf:
keine passende Fundstelle, evtl. http://swpat.ffii.de/analyse/tisna/index.de.html
patenting-art.com:
keine passende Fundstelle

http://patenting-art.com/index-g.htm

One-Click: evtl.:
http://swpat.ffii.de/patents/effects/1click/index.en.html

3.6 Vermengte Betrachtung

Bei der Argumentation gegen die Patentierung softwareimplementierbarer Erfindungen kommt es regelmäßig dazu, dass die unterschiedlichsten Aspekte in einen Topf geworfen und zusammen betrachtet werden. In einem Atemzug erfolgt die Betrachtung von Erfindung, Software, Implementierung, Klarheit, Schutzbereich, Technizität und Trivialität, und wenn in diesem Gebräu irgendetwas eigenartig erscheint, wird dies zur Begründung dafür, dass Patente auf softwareimplementierbare Erfindungen unpassend seien, verwendet. Auf diese Weise entstehen unterschiedliche Permutationen von doch eigentlich immer wieder den gleichen "Argumenten". Unterschiedliche Rechtsfragen werden vermengt dargestellt, die in handwerklich ordentlicher Weise eigentlich getrennt behandelt werden müssten und dann auch übersichtlich werden würden.

Ohne konkrete Beispiele und Zitate sind das nun auch wieder bloße Unterstellungen, auf die ich ab hier nur noch hinweisen, nicht aber eingehen werde.

Wie sich aber schon mehrfach gezeigt hat, behandelt PA Pfeiffer gerne Dinge getrennt, die eigentlich zusammengehören. So will er - auch hier wieder - eine abstrakte "Erfindung" losgelöst von der (trotzdem beanspruchbaren) Software sehen. Das ist unzulässig, da man so überhaupt keinen Bereich mehr von der Patentierung ausschließen könnte.

3.7 Übergehen der sonstigen Ausschlusskriterien

Es wird so getan, als ob der Softwareausschluss des Art. 52 EPÜ "die letzte Barriere vor der grenzenlosen Patentierbarkeit" sei, und wenn die fiele, dann sei der Patentierung der menschlichen Denke keine Grenze mehr gesetzt. Übersehen oder absichtlich übergangen wird dabei zweierlei, nämlich erstens, dass der existierende Softwareausschluss faktisch ins Leere läuft und somit keine "Filterwirkung" hat,

Das gebetsmühlenartige Wiederholen dieses Scheinarguments langweilt nun doch etwas.

und zweitens, dass es wesentlich mächtigere Schranken als den Softwareausschluss gibt, nämlich insbesondere die Beschränkung des Patentfähigen auf Technisches und auf Erfinderisches. Diese Aspekte gehen regelmäßig unter oder werden verschwiegen, und stattdessen wird der schale Eindruck vermittelt, dass es gewisse Kreise gäbe, deren Ziel die Patentierung von allem und jedem sei.

Wie wenig mächtig diese Schranken in der Realität sind, kann man ganz deutlich an den schon erteilten Softwarepatenten des EPA und DPMA erkennen.

Falsch ist auch, dass diese Aspekte von den Gegnern der grenzenlosen Patentierbarkeit verschwiegen werden, sie werden vielmehr äußerst lebhaft diskutiert:

Man sieht hier, dass dieser Umstand auch Herrn Pfeiffer sehr wohl bekannt ist, er beteiligt sich ja selbst des Öfteren an den Diskussionen. Was ihn ärgert ist wohl mehr das regelmäßige Fazit dieser Gespräche: dass diese Schranken ihre Wirkung im Logikbereich nur sehr bedingt entfalten.

3.8 Verschwörungstheorien

Denjenigen, die zugunsten eines vernünftigen Patentschutzes auch für softwareimplementierbare Erfindungen reden, werden entweder mangelndes Verständnis oder finstere eigene Interessen unterstellt. Patentanwälte wollen sich mit der EPÜ-Revision bzw. mit der EU-Richtlinie angeblich ein neues Geschäftsfeld erschließen,

Selbstverständlich setzen sich Leute wie PA Pfeiffer aus rein altruistischen Motiven so aufopferungsvoll für etwas ein, das nach allen (mir) bekannten Umfragen die überwiegende Mehrheit der Betroffenen nicht haben will.

Amerika will Europa patentrechtlich so usurpieren, wie es das mit Japan schon geschafft habe, usw..

Ich weiß nicht, ob das wirklich jemand so formuliert hat; es gibt aber Fakten, die die Grundaussage dieser These stützen (hier nur die wichtigsten):

An sich sind diese Darstellungsarten subsidiär zu der unter 3.4 dargestellten vermeintlichen Unrechtmäßigkeit von Patenten auf softwareimplementierbare Erfindungen, denn die dargestellten Szenarien "funktionieren" ja nur, wenn es tatsächlich richtig wäre, dass Patente auf softwareimplementierbare Erfindungen bisher unzulässig seien, was aber ja nicht der Fall ist. Zur Diskreditierung des Standpunktes zugunsten eines vernünftigen Patentschutzes taugen solche Szenarien aber allemal.

Was PA Pfeiffer nicht in den Kram passt existiert einfach nicht, was er gerne haben möchte ist automatisch vernünftig, Gegenargumente und entgegenstehende Meinungen sind von Haus aus Verunglimpfungen seiner Position.

3.9 "270.000 Stimmen, 2.000 Firmen gegen Logikpatente"

Die Richtliniengegner berufen sich auf eine hohe Zahl von Unterstützern der eigenen Position. Dies wird regelmäßig angeführt und zur Legitimation der eigenen Forderungen verwendet. Verifizierbar sind diese Zahlen nicht. Verwendet werden sie aber gleichwohl, und es mag sein, dass die hohen Zahlen durchaus den einen oder anderen Parlamentarier beeindrucken.

Ich kann nicht für den FFII sprechen, da die Unterstützer aber ihre E-Mail-Adresse angeben müssen sind die Zahlen wohl durchaus verifizierbar. PA Pfeiffer hat offensichtlich keinerlei Anhaltspunkte für eine "Schummelei"; so ist es zumindest als schlechter Stil zu betrachten, diese Zahlen öffentlich anzuzweifeln.

Angemerkt sei noch, dass der Begriff "Richtliniengegner" nicht zutreffend ist. Die Gegner der unbegrenzten Patentierbarkeit sind durchaus für eine Präzisierung der europäischen Rechtslage und unterstützen den Richtlinienvorschlag des Europäischen Parlaments.

Beeindruckend in die entgegengesetzte Richtung sollten dann aber zumindest auch die angeblich 30.000 erteilten Patente auf softwareimplementierbare Erfindungen sein. Sieht man sie als "Abstimmung mit den Füßen" an, dann ist den genannten hohen Zahlen eine durchaus gewichtige Zahl entgegenzusetzen, denn diese 30.000 "Meinungsäußerungen" sind nicht durch billig abzuschickende E-Mails oder effizient auf Messeständen (Cebit, Systems) in der Open-Source-Halle eingesammelte Unterschriften zustande gekommen, sondern durch ein viele Tausend Euro kostendes Verhalten.

Das ist tatsächlich eine beeindruckende Zahl. Im angegebenen Zusammenhang relativiert sie sich aber sehr schnell, wenn man sich die Herkunft ansieht. Zum einen kommt der allergrößte Teil der Anmeldungen aus den USA sowie aus Japan (die Vermutung liegt nahe, dass viele davon auch noch Parallelanmeldungen sind). Zum anderen sind es natürlich vor allem Konzerne, die diese teuren Patente anmelden. So entfallen z.B. auf deutsche Anmelder nur etwa 2500 dieser Patente, davon wiederum über 700 alleine auf die Siemens AG (gestützt auf die vom FFII veröffentlichten Zahlen, Stand 2003).

Und vermerkt sei hier auch, dass sich große IT-Verbände, z. B. in Deutschland die Gesellschaft für Informatik (GI), für einen vernünftigen Patentschutz und für eine Einordnung der Softwareindustrie in herkömmliche ingenieursmäßige Sichtweisen aussprechen.

Nicht verschweigen sollte man allerdings, dass diese Verbände nicht unbedingt im Sinne ihrer Mitglieder sprechen. Bei der repräsentativen Umfrage der Gesellschaft für Informatik stimmten fast zwei Drittel der Mitglieder gegen die Patentierbarkeit von Software.

3.10 Mythos KMU

"KMU" steht für "kleine und mittlere Unternehmen". Seitens der Gegner von Patenten auf softwareimplementierbare Erfindungen wird angeführt, dass sich Patente angeblich besonders gegen kleine und mittlere Unternehmen auswirken würden. Hier will man mit der Davids-Position im David-gegen-Goliath-Szenario Sympathien sammeln. Nach Auffassung des Autors ist es aber nüchtern betrachtet gerade anders herum richtig: Lässt man sich auf die Sichtweise David-gegen-Goliath ein, so hätte ein innovativer David mit einem oder mehreren Patenten in der Hand gegen einen Goliath eine bessere Chance, als wenn man sowohl dem David als auch dem Goliath die Patente aus dem Repertoire streicht. Dann bliebe es rein auf dem Niveau des Armdrückens am Markt, und da dürfte Goliath in der Regel die wesentlich besseren Chancen, weil in jedem Fall den längeren Atem, haben.

Es ist beeindruckend, mit welcher Mühelosigkeit PA Pfeiffer die niederen Beweggründe der Gegenseite aufdeckt und mit welch treffenden Metaphern er ihr klarmacht, wie falsch sie liegt. Ob es aber wirklich so schlau wäre, mir einer Steinschleuder auf eine potentielle Gerölllawine zu zielen?

Im Übrigen unterscheiden die Gegner der Richtlinie durchaus zwischen "guten" KMUs und "unguten" KMUs, was zeigt, dass es um die Interessen von KMU's als solchen eigentlich gar nicht geht.

Diese Logik würde wohl nicht einmal das EPA patentieren. Interessiert hätte mich aber, von welcher Gruppe sich KMU "als solche" aus Pfeiffers Sicht abgrenzen, von den guten oder von den unguten?

Die "Guten" sind diejenigen, die selber programmieren, Software schreiben, vielleicht auch innovativ sind, aber nichts patentieren. Die "Unguten" sind diejenigen, die zwar auch kleine Unternehmen sind, softwareimplementierbare Erfindungen machen, diese aber patentieren lassen und dann Lizenzen einfordern. Wenn solch ein KMU als David gegen Goliath antritt und vielleicht auch noch einen Erfolg errungen hat, wird das nicht als ein dem Patentsystem zu verdankender Erfolg eines KMU gesehen, sondern das KMU ist ein ungutes KMU, und die Sympathien liegen zwar nicht auf Seiten Goliaths, aber man hat doch viel Einfühlungsvermögen dafür, dass Goliath sich über solche wadelbeißenden KMUs ärgert ... wobei, um die Sache rund zu machen, dieser Ärger nicht auf Goliaths Rechtsverletzung zurückgeführt wird, sondern auf "Softwarepatente", verbunden mit dem Hinweis, dass demnächst sich wohl auch KMUs in dieser Weise über "Softwarepatente" würden ärgern müssen.

Um das einmal in verständliche Worte zu fassen: Pfeiffer spricht hier das Problem der so genannten Patentfreibeuter an:

Ein Patentfreibeuter ist ein Unternehmen, das sich des Patentrechtes bedient, um mit den allgemeinen Geschäftssitten zuwiderlaufenden aber formell legalen Mitteln Lizenzgebühren zu erpressen. Dabei handelt es sich häufig um Unternehmen, die keine eigenen Produkte herstellen und deren Belegschaft sich nur aus Anwälten rekrutiert. Da viele normale Unternehmen sich aus rein defensiven Gründen Patente mit sehr breiten Ansprüchen zulegen, schlägt die Stunde der Patentfreibeuter, wenn solche Unternehmen insolvent werden. Deren Trivialpatente werden dann aufgekauft und verwertet.

http://de.wikipedia.org/wiki/Patentfreibeuter

Dass ein solches Gebaren von den Gegnern der unbegrenzten Patentierbarkeit abgelehnt wird und dass diese Ablehnung unabhängig davon ist, ob KMU oder Konzerne betroffen sind, ist selbstverständlich. Daraus aber einen Interessenkonflikt konstruieren zu wollen ist einfach lächerlich.

Der Autor hat Software-Kleinunternehmen als Mandanten, deren eine zeitkonsumierende Tätigkeit es ist, Geld von Investoren aufzutreiben. Regelmäßig fordern diese, das im Betrieb entstehende "Intellectual Property", also auch die softwareimplementierbaren Erfindungen, in vernünftigem Umfang abzusichern, und so geschieht es dann auch. Wenn das nicht möglich wäre, wären Investoren zurückhaltender, denn warum sollten Sie Geld in ein Unternehmen stecken, dessen erfinderische Entwicklungen (weil sie das "Pech" haben, softwareimplementierbar anstatt z.B. metallimplementierbar zu sein) nicht gegen Übernahme durch die Konkurrenz geschützt werden könnten?

Software steht auch ohne Patente nicht ohne Schutz da. Erwähnt seien hier nur Urheberrecht, Betriebsgeheimnis und Zeitvorsprung.

Das Argument, dass Patente Investoren ansprechen, ist trotzdem nicht von der Hand zu weisen. Im Logikbereich ist es aber wahrscheinlicher, dass potentielle Investoren durch ausufernde Patentvergabe eher abgeschreckt werden. Wer engagiert sich schon gerne in einem Gebiet, in dem die Investitionen ständig durch U-Boot-Patente bedroht werden? Nutznießer einer Legalisierung von Softwarepatenten wären in diesem Zusammenhang wohl hauptsächlich die oben angesprochenen Patentfreibeuter. Da sie keine eigenen Produkte vertreiben, ist das Risiko für Investoren überschaubar. Die Patente würden so zur Wettbewerbsverzerrung beitragen.

Nun, so ist es ja nicht, denn softwareimplementierbare Erfindungen sind nicht a priori vom Patentschutz ausgeschlossen, siehe oben 2.1. Aber wenn es so wäre, dann würde sich dies auch im Hinblick auf die Kapitalversorgung von Kleinunternehmen gegen KMU's auswirken. Man tut also auch unter diesem Aspekt den Software-KMU's keinen Gefallen, wenn man sich pauschal gegen Patente auf softwareimplementierbare Erfindungen ausspricht.

Man würde den KMU erhebliche Kosten, die durch legale Softwarepatente auf sie zukämen, ersparen: Recherchekosten, Lizenzkosten, Rücklagenbildung für Rechtsstreitigkeiten, Erhöhter Aufwand, um patentierte Verfahren zu umgehen... Auch mit stark sinkender Nachfage nach ihren Produkten müßten sie rechnen, da kleine Unternehmen ihre gewerblichen Kunden nicht ausreichend gegen Verletzungsansprüche ("Mitstörerhaftung") absichern können.

3.11 "Ich wandere aus"

Es wird eine Situation beschworen, in der man vor lauten Patenten angeblich nicht mehr programmieren könne. Pathetisch wird dann der Arbeitsplatzverlust angedroht und das Auswandern als die einzig mögliche Alternative beschworen.

Über solche Aussagen sollte sich Herr Pfeiffer nicht herablassend äußern, sondern einmal ernsthaft über die Ursachen nachdenken. Sie sind Ausdruck echter Sorge um die eigene Existenz.

Abgesehen davon, dass man damit dem sich territorial erstreckenden Schutz von Patenten nicht entkommt und weiter abgesehen davon, dass sich der Patentschutz ja gerade nicht auf Forschung und Entwicklung erstreckt, ist es dann umso erstaunlicher, dass man bei der Frage an ein Auditorium von vielen Hundert Rezipienten dahingehend, wer denn schon einmal wegen eines Patentes etwas unterlassen haben müsse oder wer auch nur ein einziges Mal wenigstens vorsichtshalber eine Patentrecherche gemacht habe, eine Null-Antwort bekommt.

Das zeigt nur, dass kaum jemand PA Pfeiffers Meinung teilt, Software wäre schon heute in Europa rechtmäßig patentierbar - offensichtlich nicht einmal die Patenthalter.

Man erhält dann nur Antworten dahingehend, dass man sich Sorgen mache und dass man ja wohl (insbesondere amerikanischen Verhältnissen) vorbeugend tätig werden dürfe.

In meinen Augen eine realistische Sicht der Lage. Es geht jetzt darum, die nachträgliche Legalisierung zehntausender trivialer Softwarepatente zu verhindern und die Neugewährung für die Zukunft unmöglich zu machen.

3.12 Konsequenzen in Europa wegen amerikanischer Verhältnisse

Mit großer Selbstverständlichkeit werden seitens der Richtliniengegner tatsächliche oder vermeintliche Verhältnisse in Amerika zur Begründung ihrer Anliegen in Europa verwendet. Dies geschieht entweder unmittelbar, oder etwas ausgefeilter im Hinblick auf Prävention amerikanischer Verhältnisse.

Das ist nicht besonders verwunderlich, angesichts der Tatsache, dass die Forderung nach Softwarepatenten auch mit einer angeblich durch die Globalisierung notwendig werdenden Harmonisierung begründet wird.

Der Ansatz ist aber nach Auffassung des Autors insoweit falsch, als "amerikanische Verhältnisse", soweit sie denn tatsächlich bedenklich sein sollten, sicher nicht in der Tatsache liegen, dass das US-Recht keinen Software-Ausschluss in seinen Patentregelungen hat. Wenn man dem amerikanischen Rechtssystem skeptisch gegenübersteht, dann ist das häufig aus der zu beobachtenden Prozessfreude und gerne berichteten "realen" Absurditäten herzuleiten, hat aber mit den Softwareregelungen nichts zu tun. Insofern sind dann auch Schlussfolgerungen zu europäischen Softwarediskussionen abwegig.

Hier stellt sich natürlich die Frage, inwieweit die Möglichkeiten, die das amerikanische Rechtssystem bietet, für die Prozessfreudigkeit und die uns absurd anmutenden Entscheidungen verantwortlich sind. Das Fehlen eines Software-Ausschlusses in den US-Patentgesetzen machte es ja erst möglich, dass Eolas über 500 Millionen Dollar für die Verletzung eines Trivialpatentes zugesprochen bekam. Mit einer wirksamen Ausschlussregelung hätte es diesen Prozess und das absurde Urteil nie gegeben. Die von PA Pfeiffer diagnostizierte Abwegigkeit ergibt sich, wenn überhaupt, nur aus seiner Verwechslung von Ursache und Wirkung.

3.13 "Linux hätte nicht entstehen können, wenn es Softwarepatente gegeben hätte"

Das "Argument" ist grundfalsch, denn seine Prämisse ist falsch: Es gibt Patente auf softwareimplementierbare Erfindungen, angeblich sogar 30.000 davon in Europa (siehe 3.4), und Linux und andere Open-Source-Produkte existieren trotzdem sehr unbeschwert. Und nicht nur existieren sie in Europa, sondern auch in den USA, die den angeblichen "Sündenfall" zu Softwarepatenten schon hinter sich haben. Für Europa wird der Widerspruch quasi-juristisch klingend, aber fachlich völlig falsch damit erklärt, dass die Rechtslage, insbesondere der Softwareausschluss in Art. 52 EPÜ, die Durchsetzbarkeit der fraglichen Patente unmöglich mache, so dass die Patentinhaber dieser Tag (noch) alle kollektiv stillhielten. Eine Antwort auf die Frage, wie sich der Widerspruch für die USA löse, wo es ja keinen Softwareausschluss entsprechend Art. 52 gibt, erhält man nicht mehr.

Dann sollte PA Pfeiffer z.B. einmal hier nachsehen:

http://patinfo.ffii.de/faq.html

F: Wenn Software-Patente für Freie Software so schädlich sind, wie kommt es dann, dass die Freie Software auch in Ländern, in denen es Software-Patente gibt, wächst und gedeiht? A: Der große Erfolg der Freien Software täuscht leicht über den durch Software-Patente bereits angerichteten Schaden hinweg. Bei einigen der unter http://swpat.ffii.de/patente/wirkungen/index.de.html beschriebenen Projekte, die wegen eines Software-Patents aufgegeben werden mussten, handelte es sich um Freie Software. Solange es in Europa offiziell keine Software-Patente gibt, halten sich darüber hinaus viele Patentinhaber mit Klagen zurück, da eine Welle von Gerichtsprozessen der europäischen Software-Patent-Debatte neuen Zündstoff geben würde.

3.14 Reduktion von Patenten auf Verbietungsrechte

Seitens der Gegner der Richtlinie wird die durch das Patentrecht vorgenommene Interessensgestaltung darauf reduziert, dass ausschließlich der Verbietungsaspekt dargestellt wird. Sicherlich ist dieser vorhanden, und er wird durchaus gelegentlich Unternehmen in ihren gewerblichen Vorhaben behindern.

Von einer Reduktion auf diesen Punkt kann natürlich keine Rede sein, er ist aber angesichts des sequentiellen Charakters von Software besonders gravierend. Neue Innovationen bauen hier immer auf vorausgegangene auf. Schutzrechte auf grundlegende Ideen können so den Wettbewerb großflächig aushebeln.

Patente haben aber auch Anreiz-, Belohnungs- und Sicherungsaspekte und damit eine markante entwicklungsfördernde Wirkung, wie dies vor 3.1 weiter oben dargestellt wurde. Diese Aspekte werden regelmäßig nicht erwähnt, sie werden schlicht übergangen.

Diese Aspekte werden nicht übergangen, ihre innovationsfördernde Wirkung wird in Frage gestellt, da es für die Richtigkeit dieser These keinerlei empirische Belege gibt. Gerade im Softwarebereich sind aber eher negative ökonomischen Wirkungen auszumachen. Einigen Studien zufolge hat sich in den USA die F&E-Intensität nach der Einführung von Softwarepatenten erheblich verringert.

3.15 "Softwarepatente sind trivial"

Die Nennung dieses Arguments erfolgt mit Absicht am Ende der bisherigen Aufzählung, denn der Autor misst ihm noch am ehesten einen Kern möglicher Relevanz bei. In jedwedem der oben angeführten Kontexte wird ausdrücklich oder implizit deutlich, dass man den Gegenstand von Patenten auf softwareimplementierbare Erfindungen jedenfalls in den allermeisten Fällen für trivial und das Patent deshalb für zu Unrecht erteilt hält. Diese Sichtweise schürt einen wesentlichen Teil der Empörung gegen Patente auf softwareimplementierbare Erfindungen.

PA Pfeiffer vergisst, dass er in dieser Diskussion fast durchweg Fachleuten und Praktikern gegenübersteht, welche die Innovationshöhe dieser "Erfindungen" sehr wohl einschätzen können.

Ein Teil dieser Auffassung ist sicherlich Ex-post-Betrachtungen zuzuschreiben. In Ansehen eines bestimmten Patents wird dessen Gehalt ausgehend von heutigem Wissen als trivial angesehen. Gelegentlich handelt es sich aber bei den betrachteten Patenten um US-Patente mit frühen Anmeldetagen, die wegen der ehemals anderen Laufzeitbestimmungen in den USA heute noch in Kraft sind, nicht aber in Europa.

Man muss sich ja nur ansehen, was auch in Europa patentiert wird:

Europäische Softwarepatente: Einige Musterexemplare

Die meisten dieser Patente beziehen sich auf trivialste und altbekannte Abläufe und Methoden, die Neuheit liegt nur in der Umsetzung in Software (Adobes Karteikartenreiter-Patent ist ein Musterbeispiel).

Damit lassen sich aber nicht alle Trivialitätswahrnehmungen erklären. Klassischer Fall hier war abermals das One-klick-Patent von Amazon (US 5 960 411), das -- verkürzt dargestellt -- den Gedanken schützt, dass man bei Käufen im Internet ausgehend von einer Produktdarstellung auf dem Bildschirm einen Kauf durch lediglich einen einzigen Mausklick bewirken kann anstatt mehrerer, wie es vorher üblich war.

Genau für diesen Zweck wurden Cookies entwickelt - allerdings nicht von Amazon, sondern von Lou Montulli (damals Entwickler bei Netscape) als Teil der HTML-Spezifikation. Amazon hat sich also praktisch den bestimmungsgemäßen Gebrauch einer freien Standardtechnik schützen lassen.

Das zitierte One-klick-Patent ist aber beileibe nicht das einzige, das Bauchgrimmen verursacht. Fast jedes Patent wird als trivial bezeichnet, und man kann sogar Bemühungen dahingehend beobachten, für softwareimplementierbare Erfindungen eine inhärente, systemnotwendige Trivialität zu begründen.

siehe Warum sind Softwarepatente so trivial?

In seinen blumigen Auswüchsen kann man diese Argumentationslinie sicherlich nicht ernst nehmen, zumal sie sich ja offensichtlich mit dem auch sehr routiniert vorgetragenen, weiter oben bei 3.1 schon gestreiften Statement beißt, wonach die Softwarebranche angeblich ganz außerordentlich innovativ sei, was sich mit notorischer Trivialität der dabei entstehenden Erfindungen nicht gut verträgt.

Das passt sehr wohl zusammen. Bei Software gibt es keine abrupten Innovationssprünge, die oben festgestellte Dynamik begründet sich aus den ausgesprochen kurzen Zeiträumen zwischen den einzelnen Entwicklungsschritten. Ein Umstand, dem das schwerfällige Patentwesen niemals gerecht werden kann.

Zudem liegt es natürlich im Interesse der Patentanmelder, sich möglichst breite Ansprüche auf möglichst elementare Ideen zu sichern. So existiert z.B. nicht etwa ein Patent auf das wirklich innovative MP3-Verfahren, die Entwickler haben sich eine Vielzahl von Patenten auf einzelne Rechenregeln gesichert. Siehe http://www.mp3licensing.com/patents/index.html

Gleichwohl aber soll hier gefragt werden, ob der Vorwurf der Trivialität nicht einen wunden Punkt berührt. Wenn man angesichts des Vorwurfs auf die Bestimmungen im Patentgesetz dahingehend, dass erfinderische Tätigkeit eine der Patentfähigkeitsvoraussetzungen sei, hinweist, erntet man Hohngelächter, verbunden mit der Feststellung, dass das Kriterium ausgedient habe und es letztendlich nicht oder nicht ordentlich angewendet werde.

Nach Auffassung des Autors kann letzteres nicht in jedem Fall verneint werden. Wenn die Richtliniengegner sich als in einem "Gestrüpp von Trivialpatenten stehend" darstellen, dann ist dies sicherlich Rhetorik und übertrieben. Wenn aber festgestellt wird, dass durchaus auch Banales oder Obskures patentiert wird, dann ist dies nicht in jedem Fall zu verneinen, im Übrigen auch auf Feldern jenseits softwareimplementierbarer Erfindungen. An dieser Stelle ist nach Auffassung des Autors durchaus Aufmerksamkeit angebracht: Es dürfte Common Sense sein, dass die Patentierung von Trivialitäten nicht erwünscht ist, denn ein Filz von Patenten auf einfach abgewandelte Gegenstände würde nicht mehr unter die Rechtfertigung des Patentschutzes im Allgemeinen fallen, ja würde sogar das Gegenteil bewirken, nämlich ökonomisch nicht wünschenswerte und ungerechtfertigte Behinderungen und eine Verrechtlichung des wirtschaftlichen Bereichs.

Triviale Softwarepatente sind schon heute nicht die Ausnahme, sondern die Regel. Dass das nicht von ungefähr kommt, zeigt z.B. Peter Mühlbauer in einem Telepolis-Artikel auf:

Wie kam es zu dieser Inflation? In Firmen wie Hewlett Packard und Siemens finden "Erweckungs-Sitzungen" statt, bei denen Entwickler "lernen" dass Ideen, die sie für trivial halten, vom Patentamt als Erfindungen angenommen werden. Auf solche Schulungen folgen regelmäßig Hunderte von Patentanmeldungen. Auf diese Weise konnte HP seinen Patentausstoß in kurzer Zeit auf 5000 Anmeldungen pro Jahr steigern.

Bedacht werden muss auch, dass in einer Umgebung, in der Softwarepatente erlaubt sind, bereits die Anmeldung von trivialen Ideen ausreicht, um als Drohpotential gegen kleinere Wettbewerber eingesetzt zu werden. Das Risiko, dass sie nach dem langwierigen Prüf- und Erteilungsverfahren (das auch noch sehr leicht verschleppt werden kann) tatsächlich erteilt werden, ist für die meisten KMU einfach zu groß.

Die Legalisierung von Softwarepatenten könnte so eine destruktive Wirkung auch dann entfalten, wenn es tatsächlich gelingen sollte, wirksame Qualitätsprüfungen im Erteilungsverfahren zu etablieren. Davon ist aber auch nicht auszugehen, Lippenbekenntnissen der Exekutive in diese Richtung stehen keinerlei konkrete Ansätze gegenüber.

Auf der Jahrestagung der "American Intellectual Property Law Association" (AIPLA) Ende Oktober 2003 redete der Vorsitzende der "Federal Trade Commission" (FTC), T. J. Muris, sehr direkt zu genau dieser Problematik, die er mit "questionable patents" umschrieb. Seitens der FTC werden Abhilfen als notwendig angesehen, und insoweit machte sie auch bestimmte Vorschläge, die man aber tendenziell als eher verfahrenstechnisch charakterisieren kann. Gleichwohl ist festzuhalten, dass in den USA Regierungsstellen insoweit Handlungsbedarf sehen und Vorstöße machen.

In den USA können kurzfristig wohl nur schadensbegrenzende Maßnahmen Anwendung finden, in Europa haben wir aber noch die Möglichkeit, den grundlegenden Fehler nicht zu begehen.

[ Keukenschrijver (BGH) 2000-03-29: Ausweg des BGH aus der Steinzeit → Pfeiffer 2004: "Softwareprobleme im Patentrecht?" | BPatG 1999-06-14: "Automatische Absatzsteuerung" | Horns 2000: Some Observations on the Controversy on "Software Patents" | BPatG 1999-06-14: "Automatische Absatzsteuerung" | Raubenheimer 1994: Die j|ngere BGH - Rechtsprechung zum Softwareschutz nach Patentrecht ]
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