Die Klägerin stellt Datenverarbeitungsanlagen (Computer, Hardware) her und vertreibt diese; sie bietet für ihre Anlagen auch die dazugehörige Systemsoftware an. Die Beklagte .. handelt mit gebrauchten Datenverarbeitungsanlagen der Klägerin, die sie von Dritten ankauft und (einschließlich der Systemsoftware) weiterveräußert und auch beim Erwerber installiert. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte .. die Systemsoftware der Klägerin i Rahmen der Weiterveräußerung in unzulässiger Weise benutzt und verwertet.
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Die Beklagten .. haben die Urheberrechtsschutzfähigkeit der Systemsoftware der Klägerin in Abrede gestellt ...
Das Landesgericht hat die Klage abgewiesen. ...
Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. ...
Das Berufungsgericht hat sowohl urheber- als auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche verneint ...
Die Revision hat Erfolg.
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Die streitgegenständliche Systemsoftware ist einem Urheberrechtsschutz für Datenverarbeitungsprogramme grundsätzlich zugänglich. Die vom Berufungsgericht angedeuteten Bedenken, es käme möglicherweise nur ein Patentschutz in Betracht, sind unbegründet. Zum einen würde ein solcher Schutz einem Urehberrechtsschutz nicht zwingend entgegenstehen, zum anderen scheidet er hier aber auch aus. Nach §1 Abs 2 Nr 3, Abs 3 PatG sind "Programme für Datenverarbeitungsanlagen" als solche nicht als Erfindungen anzusehen. Damit sind alle Computerprogramme nicht technischer Natur vom Patentschutz ausgenommen. Dies gilt allerdings nicht für Programme technischer Natur
(vgl. BGHZ 67, 22, 29 - Dispositionsprogramm; BGH, Urt. vom 13. Mai 1980 - X ZB 19/78, GRUR 1980, 849, 850 - Antiblockiersystem; Benkard/Bruchhausen, PatG, 8. Aufl. 1988, § 1 Rdn. 104 m.w. Nachw.). Betriebssysteme der vorliegenden Art, die lediglich der Steuerung eines Computers und der mit ihm verbundenen Anschlussgeräte dienen
(vgl. nachflogend unter II.3.b), stellen keine technischen Programme in diesem Sinne dar
(vgl. BPatG CuR 1988,652,654f.; siehe auch BPatG GRUR 1987,31,32 - Elektronisches Übersetzungsgerät). Auch in der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung der technischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts
(EPA GRUR Int. 1987,173,175 = CuR 1986,537,539f.; dazu Benkard/Bruchhausen aaO §1 Rdn. 104), die eine computerbezogene Erfindung zum Gegenstand hatte, ging es nicht um den Patentschutz für ein dem Betriebssystem vergleichbares Programm; der auf ein technisches Verfahren gerichtete Patentanspruch wurde nicht als ein auf eine Computerprogramm als solches bezogener Schutzanspruch angesehen.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht substantiierte dargetan, dass die streitgegenständliche Systemsoftware eine für den Urheberrechtsschutz erforderliche persönliche geistige Schöpfung im Sinne des §2 Abs 2 UrhG darstelle, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat zu hohe Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin gestellt.
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II.3.b.cc
Abweichend vom Berufungsgericht ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin eine für die Urheberrechtsschutzfähigkeit hinreichende Gestaltungshöhe ihrer Systemsoftware substantiiert beansprucht hat. Das Berufungsgericht hat ... ausgeführt, dass im Klagevorbringen nirgends deutlich werde, wo in der Auswahl, Sammlung, Anordnung und Einteilung der Informationen schöpferische Eigenheiten liegen könnten. Die von der Klägerin für eigentümlich gehaltenen Leistungen seien nur kursorisch umschrieben, ohne dass sich daraus entnehmen ließe, ob die gewählten Strukturen technisch bedingt seien oder auf gestalterischen Elementen beruhten. Über "theoretische Umschreibungen" und "Abstraktionen" hinausgehende sinnlich wahrnehmbare Formgestaltungen seien nicht erkennbar.
Der Senat sieht keine Veranlassung ..., von den Grundsätzen der Inkasso-Programm-Entscheidung abzuweichen. In den angeführten Entscheidungen
(BGH, Urteil vom 20. November 1986 - I ZR 160/84, GRUR 1987, 360, 361 - Werbepläne; Urteil vom 2. Juli 1987 - I ZR 232/85, GRUR 1988, 33, 35 - Topographische Landkarten) ist mit Rücksicht auf die Art der in Frage stehenden Werke als Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art und des für diese Werke eng begrenzten Schutzumfangs der für die Urheberrechtsfähigkeit vorausgesetzte schöpferische Eigentümlichkeitsgrad nicht zu hoch angesetzt worden. Die Zweckbestimmung dieser - von §2 Abs. 1 Nr. 7 gleichwohl als schutzwürdig angesehenen - Darstellungen, wie Zeichnungen, Pläne, Skizzen, lässt für eine individuelle Gestaltung wenig Raum, so dass einerseits die Anforderungen an die Schutzfähigkeit nicht zu hoch gestellt und andererseits der Schutzumfang entsprechend eng begrenzt werden muss. Bei Datenverarbeitungsprogrammen bestehen dagegen -- wie in der Inkasso-Programm-Entscheidung dargelegt -- vielfältige Möglichkeiten einer individuellen schöpferischen Gestaltung. Dementsprechend sind die Anforderungen bei ihnen nicht zu niedrig anzusetzen; die Gestaltung muss jedenfalls das handwerkliche Durchschnittskönnen erheblich überragen. Diese an der üblichen urheberrechtlichen Diktion ausgerichtete Formulierung enthält keine gegenüber der allgemeinen urheberrechtlichen Grundsätzen verschärften Anforderungen für Datenverarbeitungsprogramme, sondern überträgt diese Grundsätze auf diese besondere Werkart
(vgl. aus der Rechtsprechung zum Schriftwerkschutz u.a. BGH, Urt. vom 29. März 1984 - I ZR 32/82, GRUR 1984, 659, 661 - Ausschreibungsunterlagen; Urt. vom 17. April 1986 - I ZR 213/83 - GRUR 1986, 739, 741 - Anwaltsschriftsatz; Urt. vom 12. März 1987 - I ZR 71/85, GRUR 1987, 704, 706 - Warenzeichenlexika).
Die Klägerin hat hier im einzelnen hinreichend substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass ihre Systemsoftware die danach erforderliche Gestaltungshöhe erreicht. ...
II.3.c
Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht das durch zahlreiche Meinungsäußerungen gestützte Vorbringen der Klägerin zur Urheberrechtsschutzfähigkeit von Systemsoftware der streitgegenständlichen Art nicht als unsubstantiiert behandeln dürfen, zumal es vorliegend nicht auf eine genaue Festlegung der eigenschöpferischen Elemente im einzelnen ankommt, sondern die Feststellung ausreicht, dass die Systemsoftware überhaupt solche Elemente aufweist.
Die Sache ist daher zur weiteren tatrichterlichen Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird das von der Klägerin beantragte Sachverständigengutachten einzuholen haben, um zu klären, ob sich in der Sammlung, Auswahl und Gliederung der Befehle und einer Vielzahl variierbarer Zweckmäßigkeitserwägungen eigenschöpferische Züge zeigen. Es wird dabei vor allem auf die individuelle (formale Programmstruktur) abzustellen haben mit der häufigen Benutzung von Grundfunktionen für eine Vielzahl von unterschiedlichen Anwendungsprogrammen, der Art, wie Unterprogramme, Arbeitsroutinen, mit Verzweigungsanweisungen verknüpft werden u.ä.; dazu gehört auch die Verwendung von Algorithmen, die zwar als solche einem Urheberrechtsschutz nicht zugänglich sind
(BGHZ 94, 276, 285 - Inkasso-Programm), wohl aber in der Art und Weise der Implementierung und Zuordnung zueinander urheberrechtsschutzfähig sein können
(vgl. OLG Frankfurt GRUR 1985, 1049, 1050; dazu Nichtannahmebeschluss des BGH vom 26. September 1985). Nicht die Rechenregel, die Idee, die mathematische Formel ist hier Gegenstand des Schutzes, sondern das "Gewebe"
(vgl. Der Urheberrechtsschutz wissenschaftlicher Werke unter besonderer Berücksichtigung der Programme elektronischer Rechenanlagen, 1967, S. 3).
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