#Ddr: Das Patentamt hat die Patentanmeldung, welche nach ihrer ursprünglichen Bezeichnung ein Verfahren zum Abtrennen der Restlängen von den auf Verkaufslänge unterteilten Walzstäben betraf, mangels Neuheit zurückgewiesen. Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde hat die Anmelderin die Bekanntmachung mit folgendem Patentanspruch 1 beantragt: #AKe: Arbeitsverfahren beim Unterteilen von Walzstäben auf Kühlbettlängen hinter kontinuierlich arbeitenden Walzstraßen, bei dem das Walzgut während der Auswalzung durch Messeinrichtungen erfasst wird und die Messwerte einem Rechner zugeführt werden, der die Gesamtlänge ermittelt und unter Berücksichtigung der maximalen, über das Kühlbett zu fördernden Länge und der minimalen, aus der Auslaufgeschwindigkeit des Walzgutes und dem Arbeitstakt des Kühlbettes sich ergebenden Länge, die Unterteilung in Teillängen von ganzzahligen Vielfachen der Verkaufslänge steuert mit der weiteren Maßgabe, dass die keine volle Verkaufslänge ergebende Restlänge unter Berücksichtigung der maximalen Kühlbettlänge einem ganzzahligen Vielfachen der Verkaufslänge zugeschlagen wird und keine der übrigen Teillängen mit einem größeren ganzahligen Vielfachen der Verkaufslänge geschnitten werden, als die mit der Restlänge behaftete Teillänge, dadurch gekennzeichnet, dass ... #DRW: Die zugelassene Rechtsbeschwerde bleibt erfolglos. #Def: Das Bundespatentgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung angeführt, die durch den Patentanspruch 1 vermittelte Lehre, soweit sie über den im Oberbegriff des Anspruchs aufgeführten Stand der Technik hinausgehe, sei eine reine Denkanweisung für die Programmierung eines Rechners, also ein Rechenprogramm; dieses sei nur eine Voraussetzung dafür, dass unter Zuhilfenahme eines Rechners der Arbeitsablauf einer maschinellen Anlage sinnvoll gesteuert werden könne. Die Patentierbarkeit einer solchen Lehre lasse sich auch nicht daraus herleiten, dass das untechnische Rechenprogramm mit technischen Merkmalen verknüpft sei. Denn weder werde die mit Hilfe des Rechenprogramms gesteuerte Anlage durch die Lehre des Patentanspruchs gegenübert dem Stand der Technik in erfinderischer Weise verändert, noch lehre der Patentanspruch eine neue, erfinderische Art der Benutzung der Anlage. Unter diesen Umständen besage es auch nichts, dass das Programm einem technischen Zweck diene ... #Nnl: Nach den Darlegungen des angefochtenen Beschlusses besteht die Erfindung darin, bei einem Aufteilungsverfahren der bekannten Art das Ziel der Aufteilung in Kühlbettlängen, nämlich zu bewirken, dass in jeder Kaltscherenlage durch den letten Schnitt nur noch Restlängen abgetrennt werden, durch folgende Anweisungen zu erreichen: #Lse: Lege der rechnerischen Ermittlung der Gesamtlänge des zu unterteilenden Walzstabes zunächst das Einsatzgewicht zugrunde. #Rke: Rechne mit Hilfe eines REchners aus der so ermittelten Länge entsprechend den vorgegebenen BEtriebs- und Verkaufsbedingungen Teillängen aus und teile diese dabei so auf, dass die vorletzten TEillängen um mindestens eine Verkaufslänge kürzer sind als die mit der Restlänge behaftete letzte Teillänge. #EeW: Errechne dann ebenfalls mit Hilfe des Rechners vor den letzten Teilabschnitten die zu erwartende Gesamtlänge des Walzstabes genau aufgrund von inzwischen in bekannter Weise möglich gewordenen Messungen und stelle den Unterschied zu dem errechneten Wert fest. #Gir: Gleiche diesen Unterschied bei der oder den vorletzten Teillängen aus. #Zes: Zutreffend bemerkt das Bundespatentgericht, dass die Umformung des Einsatzmaterials, dessen Kühlung und Aufteilung in Verkaufslängen technische Mittel und Maßnahmen erforderten, dass diese technischen Mittel -- Messeinrichtungen, Rechner, Kaltschere -- aber dem Fachmann bekannt seien und in der Patentanmeldung keine nähere Darstellung, erst recht keine erfinderische Weiterentwicklung erführen; ebensowenig lehre die Patentanmeldung, mit den bekannten technischen Mitteln auf eine neue, erfinderische Art umzugehen. Der hieraus gezogene Schluss, die gegebene Lehre sei deshalb eine %(q:reine Denkanweisung) und stelle lediglich %(q:eine systematisch niedergeschriebene, vollständige Anweisung) dar, %(q:nach der eine Aufgabe durch Berechnungen gelöst werden kann), wird dem Gegenstand der Erfindung gerecht und hat nach der Rechtsprechung des Senats zur Folge, dass die angemeldete Lehre mangels eines technischen Gehalts dem Patentschutz nicht zugänglich ist. #Wdg: Wie der Senat in seiner Entscheidung %{DP} ausgeführt hat, entscheidet sich die Frage nach dem technischen Charakter einer Lehre nicht nach deren sprachlicher Einkleidung. Es ist deshalb ohne entscheidende Bedeutung, dass in dem Patentanspruch technische Vorrichtungen und Größen genannt sind. Entscheidend ist auch nicht, dass für die Durchführung des erfindungsgemäßen Verfahrens technische Mittel sinnvoll sind oder gar alleine in Betracht kommen (Entscheidung des Senats %{PV}. Schließlich ist es ohne Bedeutung, dass das durch die Anwendung der Lehre gewonnene Ergebnis auf technischem Gebiet Verwendung findet (Senatsentscheidung %{ST}. Es kommt vielmehr lediglich darauf an, in welchen Anweisungen der als neu und erfinderisch beanspruchte Kern der Lehrezu sehen ist, das heißt, in welchen Schritten das Problem der fertigen Lösung zugeführt wird. Betrachtet man die in dem angefochtenen Beschluss zutreffend und auch von der Rechtsbeschwerde in diesem Punkt unbeanstandet als entscheidend herausgestellten Verfahrensschritte unter den genannten Gesichtspunkten, dann erweist sich, dass der Kern der Lehre in einem untechnischen Denkschema besteht und dass, ähnlich dem in der Entscheidung %{DP} behandelten Fall, das Gebiet der Technik erst betreten wird, nachdem die eigentliche Problemlösung bereits abgeschlossen ist. ... Die für die Gewinnung der Messwerte bedeutsamen technischen Größen (z.B. die Betriebsbedingungen des Kühlbetts und der Kaltschere) und Mittel (Messvorrichtungen) sind ebensowenig Bestandteil der über den Bereich des Gedanklich-Schematischen nicht hinausgehenden Problemlösung wie die zur Berechnung und zur Steuerung der Anlage nach den Ergebnissen der Berechnung eingesetzten Apparaturen. Im Vergleich zu dem von dem Senat in der %(dp:genannten Entscheidung) behandelten Dispositionsprogramm liegen Unterschiede der hier zu beurteilenden Lehre nur darin, dass die nach dem Programm verarbeiteten Werte eine Beziehung zu technischen Vorgängen haben und dass die mit Hilfe des Programms gewonnenen Ergebnisse Verwertung in einem technischen Verfahren finden. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, rechtfertigen solche Unterschiede eine Beurteilung der Lehre als eine technische nicht. #EWW: Es trifft zu, dass ein solcher Fall erstmals der Entscheidung des Senats unterbreitet wird; eine unmittelbare Steuerung des Produktionsvorganges durch die mit Hilfe des Rechners gewonnenen Ergebnisse war in keinem Fall Gegenstand der bisher vom Senat auf ihren technischen Charakter zu beurteilenden Programme. Zu Recht hat aber das Bundespatentgericht die Auffassung vertreten, dass in solchen Fällen keine anderen Maßstäbe gelten können als in den bisher entschiedenen. Auch hier ist von dem der %(rs:Rechtsprechung des Senats) zu entnehmenden Begriff der technischen Erfindung auszugehen, der sich zusammenfassend dahin formulieren lässt, dass darunter die planmäßige Benutzung beherrschbarer Naturkräfte außerhalb der menschlichen Verstandestätigkeit zur unmittelbaren Herbeiführung eines kausal übersehbaren Erfolges zu verstehen ist. In dem zur Entscheidung stehenden Fall ist die Benutzung von Naturkräften in dem genannten Sinne nicht Bestandteil der Problemlösung, und der erstrebte Erfolg -- die erwünschte Aufteilung der Stäbe -- stellt sich aufgrund der Anwendung der Anweisung nicht unmittelbar ein, sondern erst durch die Benutzung technischer Mittel, die aber ebensowenig Anteil an der Lösung haben. Wie in den vom Senat bisher entschiedenen Fällen die EDV-Anlage, so ist in diesem Falle außer dieser auch die (übrige) maschinelle Einrichtung, deren Tätigkeit durch den Rechner ausgewertet und gesteuert wird, nicht Gegenstand der Erfindung. Anders wäre es nur dann, wenn die Erfindung die Gestaltung oder die Nutzung der technischen Mittel erfinderisch verändern würde. Speiell im Falle des Prozessrechners könnte eine als technisch zu beurteilende Neuerung auch darin liegen, dass durch die beanspruchte Lehre neue und erfinderische Steuerungsmittel oder deren neue und erfinderische Verwendung zur Beeinflussung des Produktionsvorgangs gefordert und offenbart würden. Davon kann aber hier, auch nach den eigenen Darlegungen der Anmelderin, keine Rede sein. # Local Variables: ; # coding: utf-8 ; # srcfile: /usr/share/emacs/site-lisp/phm/sys/mlht.el ; # mailto: mlhtimport@ffii.org ; # login: phm ; # passwd: YYYYY ; # feature: swpatdir ; # dok: bgh-walzst80 ; # txtlang: de ; # multlin: t ; # End: ;