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Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 1980
Antiblockierregelsystem für druckmittelbetätigte Fahrzeugbremsen mit einer Drehverzögerungs-Schaltvorrichtung, die in Abhängigkeit vom Drehverhalten des über-wachten Rades elektrische Signale erzeugt und ein Ein- und Auslassventil betätigt, wobei - wenn kein Signalvorhanden ist - das Einlassventil geöffnet und das Auslassventil geschlossen ist, so dass der Bremsdruck ansteigenkann, wobei weiterhin während des Auftretens eines bestimmten Verzögerungssignals das Einlassventil schliesst und das Auslassventil öffnet, so dass der Bremsdruck fällt, und wobei schliesslich nach der Druckabsenkung unterVerwendung einer Drehbeschleunigungs-Schaltvorrichtung ein Signal erzeugt wird, das bei wieder geschlossenem Auslassventil das Eingangsventil geschlossen hält, so dass der Druck bis zum Unterschreiten eines Beschleunigungswertes im wesentlichen konstant gehalten wird, dadurch gekennzeichnet, dass in bekannter Weise eine bistabile Schaltvorrichtung (6, 52, 63) vorgesehen ist und dass diese bistabile Schaltvorrichtung (6,52,63) mit der Drehverzögerungs-Schaltvorrichtung (V;-, V'-Geber) und mit der Drehbeschleunigungs-Schaltvorrichtung (B-B*-Geber) derart verbunden ist, dass sie bei Auftreten des Verzögerungssignals (V'. V;*) in einen Schaltzustand gelangt, in der sie über die Ventile (E,A) eine Druckabsenkung bewirkt und dass sie bei Auftreten eines Beschleunigungssignals (B,B*) in eine Schaltstellung rückgekippt wird, in der sie keinen Einfluss auf die Ventile (E,A) ausübt, so dass nunmehr allein durch das Beschleunigungssignal die Druckkonstanthaltung bewirkt wird.
Die Patentansprüche 2 bis 8 betreffen besondere Ausgestaltungen der bistabilen Schaltvorrichtung.
Auf die Beschwerde der Einsprechenden hat das BPatG den Erteilungsbeschluss aufgehoben und das Patent versagt, weil die Lehre des Patents nicht technischer Natur und daher dem Patentschutz nicht zugänglich sei (vgl GRUR 1979, 111ff).
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache an das BPatG zurückzuverweisen.
Die Einsprechende beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
Mit Hilfe aller im Patentanspruch genannten Schaltvorrichtungen wird unter Heranziehung der Wiederbeschleunigung des überwachten Rades die Druckabsenkung beendet und dadurchdas Bremsverhalten beeinflusst. Dies geschieht somit unter planmässiger Ausnutzung von auf Naturkräften beruhenden Naturerscheinungen.
Darin unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem der Entscheidung Dispositionsprogramm. Damals wurde Schutz beansprucht für eine Lehre, die das zugrunde liegende Problem ausschliesslich mit Mitteln der Logik ohne Zuhilfenahme von ausserhalb der menschlichen Verstandestätigkeitliegenden Naturkräften löste. Diese auf rein geistigem Gebiet liegende mathematisch-organisatorische Lehre war bereits vollendet, bevor der Bereich des Technischen erreicht wurde. Sie verknüpfte diese Lehre mit technischen Merkmalen nur nachArt einer nicht erfinderischen Gebrauchsanweisung (BGHZ 67, 22, 3l)2'.c).
Bei einer Lehre, die sich mit verschiedenartigen technischen Mitteln verwirklichen lässt, um damit unmittelbar einen übersehbaren Erfolg zu erzielen, ist der Anmelder nicht genötigt, in den Patentanspruch die konkreten Mittel aufzunehmen, mit denen die neue, als erfinderisch beanspruchte prinzipielle Lehre verwirklicht werden kann. Vielmehr genügt es, die Lehre mit dem alle vorgeschlagenen Mittel kennzeichenden Prinzip im Patentanspruch zu umschreiben, wenn der Fachmann die Erfindung aufgrund des Gesamtinhalts der Anmeldungsunterlagen an Hand seines Fachkönnens ohne weiteres verwirklichen kann.werden wir uns zusammen mit der oben erwähnten Gutheißung von Wirkungsangaben und Schaltergebnissen zum täglichen Gebrauch auf unseren Schreibtisch legen.