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"Anti Blocking System" decision of 1980 puts brakes on "witch chase against everything untechnical"

The Federal Patent Court (FPC/BPatG) had rejected the claims to an anti blocking system, because they pertained to an organisational or computational rule that solved an abstract problem within a known model, without any necessity of recourse to experimenting with natural forces. The Federal Court of Justice (FCJ/BGH) now overruled this rejection and upheld the patent, saying that it was enough that the claims were directed to a braking process whose causality is not determined by logics but dependent on forces of nature. Simultaneously the FCJ legalised function claims. The commentator, a patent attorney, hails this as groundbreaking good news that will send a sigh of relief through the rounds of patent lawyers, who had been struck by sorrow and anguish after reading the earlier FPC verdict, which seemed like a "witch hunt against all things non-technical".
title:
BGH "Anti Blocking System" decision of 1980 puts brakes on "witch chase against everything untechnical"
source:
GRUR GRUR 1980.9
Thema:
PatG §1. - "Antiblockiersystem"

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 1980

Aktz.: X Z B 19/78 (BPatG):
X Z B 19/78 (BPatG)
Amtlicher Leitsatz:
On the question of Technical Invention
  1. BGH nimmt Technizitäts-Grenzfall als Anlass, entgegen der Sichtweise des BPatG Wirkungsansprüche anzuerkennen und "technische Programme" für patentierbar zu erklären
  2. Aufatmen und Beifall der Patentjuristen
  3. Annotated Links
I. Auf die am 3. August 1967 eingereichte und am 4. März 1971 bekanntgemachte Patentanmeldung für ein Antiblockierregelsystem für druckmittelbetätigte Fahrzeugbremsen mit einem Einlass- und einem Auslassventil hat das DPA mit Beschluss der Patentabteilung 21 vom 7. Mai 1975 das Patent 1 655 432 erteilt. Der Patentanspruch 1 lautet:

Antiblockierregelsystem für druckmittelbetätigte Fahrzeugbremsen mit einer Drehverzögerungs-Schaltvorrichtung, die in Abhängigkeit vom Drehverhalten des über-wachten Rades elektrische Signale erzeugt und ein Ein- und Auslassventil betätigt, wobei - wenn kein Signalvorhanden ist - das Einlassventil geöffnet und das Auslassventil geschlossen ist, so dass der Bremsdruck ansteigenkann, wobei weiterhin während des Auftretens eines bestimmten Verzögerungssignals das Einlassventil schliesst und das Auslassventil öffnet, so dass der Bremsdruck fällt, und wobei schliesslich nach der Druckabsenkung unterVerwendung einer Drehbeschleunigungs-Schaltvorrichtung ein Signal erzeugt wird, das bei wieder geschlossenem Auslassventil das Eingangsventil geschlossen hält, so dass der Druck bis zum Unterschreiten eines Beschleunigungswertes im wesentlichen konstant gehalten wird, dadurch gekennzeichnet, dass in bekannter Weise eine bistabile Schaltvorrichtung (6, 52, 63) vorgesehen ist und dass diese bistabile Schaltvorrichtung (6,52,63) mit der Drehverzögerungs-Schaltvorrichtung (V;-, V'-Geber) und mit der Drehbeschleunigungs-Schaltvorrichtung (B-B*-Geber) derart verbunden ist, dass sie bei Auftreten des Verzögerungssignals (V'. V;*) in einen Schaltzustand gelangt, in der sie über die Ventile (E,A) eine Druckabsenkung bewirkt und dass sie bei Auftreten eines Beschleunigungssignals (B,B*) in eine Schaltstellung rückgekippt wird, in der sie keinen Einfluss auf die Ventile (E,A) ausübt, so dass nunmehr allein durch das Beschleunigungssignal die Druckkonstanthaltung bewirkt wird.

Die Patentansprüche 2 bis 8 betreffen besondere Ausgestaltungen der bistabilen Schaltvorrichtung.

Auf die Beschwerde der Einsprechenden hat das BPatG den Erteilungsbeschluss aufgehoben und das Patent versagt, weil die Lehre des Patents nicht technischer Natur und daher dem Patentschutz nicht zugänglich sei (vgl GRUR 1979, 111ff).

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache an das BPatG zurückzuverweisen.

Die Einsprechende beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

  1. (a) Der in der Anmeldung beanspruchten Erfindung liegt die "Aufgabe" zugrunde, bei einem Antiblockierregelsystem, mit dessen Hilfe beim Bremsen der einzelnen Fahrzeugräderwegen der bekannten nachteiligen Folgen deren Blockieren (Gleiten) verhindert werden soll, die Beendigung der Druckabsenkung (besser) den Fahrbahnverhältnissen anzupassen (vgl. Sp. 2Z. 47-52 der Auslegeschrift).
  2. (b) Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt die Anmelderin ein System mechanischer, elektrischer oder elektronischer Art vor mit bistabilen Schaltvorrichtungen (Sp. 4 Z. 62-68), mit Drehverzögerungs- und Drehbeschleunigungs-Schaltvorrichtungen, bei dem bestimmte Signale gegeben werden und die einzelnen Elemente so miteinander verbunden (d.h. geschaltet) sind, dass sie beim Auftreten eines Verzögerungssignals in einen Schaltzustand geraten, in dem sie - über die Steuerung jeweils eines Einlass- und eines Auslassventils - eine Absenkung des Bremsdrucks bewirken, und erst beim Auftreten eines Beschleunigungssignals eine andere Schaltstellung einnehmen, in der der Bremsdruck konstant gehalten wird.
  3. (c) Gegenstand der beanspruchten Erfindung ist danach ein Antiblockierregelsystem für druckmittelbetätigte Fahrzeugbremsen mit
    1. Einlass- und Auslassventilen,
    2. bistabilen Schaltvorrichtungen,
    3. Drehverzögerungs-Schaltvorrichtungen und
    4. Drehbeschleunigungs-Schaltvorrichtungen.
  4. Die Schaltvorrichtungen (2) bis (4) sind mit den Ventilen (l) derart miteinander verbunden (geschaltet), dass nach Druckanstieg, d.h. bei geöffneten Einlass- und geschlossenen Auslassventilen (a) bei einem bestimmten Verzögerungssignal die Eingangsventile geschlossen und die Ausgangsventile geöffnet werden, so dass der Bremsdruck absinkt, und (b) bei einem bestimmten Beschleunigungssignal die bistabilen Schaltvorrichtungen in eine Schaltstellung rückgekippt werden, in der sie keinen Einfluss auf die Ventile haben, und dadurch bei geschlossen gehaltenenEinlassventilen der Bremsdruck konstant gehalten wird.
Die Abgrenzung patentfähiger Erfindungen von solchen, diedem Patentschutz nicht zugänglich sind, hat der Senat in der Entscheidung "Rote Taube" (BGHZ 52, 74 ff.) r vorgenommen und eine Lehre zum technischen Handeln in einer Anweisung zum planmässigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Na-turkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges gesehen. Dies ist in der Entscheidung "Dispositionsprogramm" (BGHZ 67,22 ff.) 2' bestätigt und dahin klargestellt worden, dassdie mCTischliche Verstandestätigkeit selbst nicht zu den beherrschbaren Naturkräften gehört, sondern dazu nur die mitHilfe der menschlichen Verstandestätigkeit beherrschbaren Naturkräfte zählen. Schliesslich hat der Senat in der Entschei-dung "Kennungsscheibe" (GRUR 1977, 152, 153) auf ein unmittelbar in Erscheinung tretendes Ergebnis abgestellt, das ohne Zwischenschaltung der menschlichen Verstandestätigkeit erreicht wird.
  1. a) Dass die in der Patentanmeldung enthaltene Lehre eine Anweisung zum planmässigen Handeln darstellt, wird zu Recht nicht ernstlich in Zweifel gezogen.
  2. b) Dass dieses Handeln auch unter Einsatz berechen- undbeherrschbarer Naturkräfte erfolgt, ergibt sich daraus, dass bei dem Anmeldungsgegenstand ein von der Wiederbeschleunigung des überwachten Rades ausgelöstes Signal dazu benutzt wird, den Übergang vom Absenken zum Konstanthalten des Bremsdrucks durch Schließen des Auslassventils zu vollziehen.

    Mit Hilfe aller im Patentanspruch genannten Schaltvorrichtungen wird unter Heranziehung der Wiederbeschleunigung des überwachten Rades die Druckabsenkung beendet und dadurchdas Bremsverhalten beeinflusst. Dies geschieht somit unter planmässiger Ausnutzung von auf Naturkräften beruhenden Naturerscheinungen.

    Darin unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem der Entscheidung Dispositionsprogramm. Damals wurde Schutz beansprucht für eine Lehre, die das zugrunde liegende Problem ausschliesslich mit Mitteln der Logik ohne Zuhilfenahme von ausserhalb der menschlichen Verstandestätigkeitliegenden Naturkräften löste. Diese auf rein geistigem Gebiet liegende mathematisch-organisatorische Lehre war bereits vollendet, bevor der Bereich des Technischen erreicht wurde. Sie verknüpfte diese Lehre mit technischen Merkmalen nur nachArt einer nicht erfinderischen Gebrauchsanweisung (BGHZ 67, 22, 3l)2'.c).

  3. (c) Der Zweck des vorliegenden Anmeldungsgegenstandes ist die unmittelbare Erreichung einer optimalen Bremswirkung, wobei mit Hilfe von Naturkräften der Erfolg ohne Zwischenschaltung von Verstandeskräften erreicht wird. Sie nutzt die Erscheinung aus, dass die Radumfangsgeschwindigkeit des überwachten Rades abhängig von der jeweiligen Beschaffenheit der Fahrbahnoberfläche infolge der Verringerung (Absenkung) des Bremsdrucks in einem allein zeitlich nicht zu bestimmenden Moment wieder einen bestimmten Beschleunigungswert durch Verringerung der Verzögerung erreicht, und verwendet das vom überwachten Rad abgegriffene Signal einer bestimmten Beschleunigung zur Beendigung der Absenkung des Bremsdrucks durch Schließen des Auslassventils und leitet dadurch die Phase der Druckkonstanthaltung ein. Damit soll nach den Angaben in der Auslegeschrift sichergestellt sein, dass die Druckabsenkung auch bei Übergang des Rades von trockener Fahrbahn auf Glatteis während des Bremsens stets so lange andauert, bis das Rad auch bei dem dann vorhandenen äußerst geringen Reibbeiwert wieder mitgenommen wird, und es also auch unter derart ungünstigen Fahrbahnverhältnissen nicht zum Blockieren des Rades kommen kann (Sp. 2 Z. 55-67).
Es gibt sowohl Programme, die technischer Natur sind, als auch Programme, die untechnischer Natur sind. Die vorerwähnten Entscheidungen des erkennenden Senats sagen nichts darüber aus, dass Programme als solche stets untechnischen Charakter besitzen. Programme und Technik sind keine gegensätzlichen Begriffe, die einander ausschliessen. Insbesondere bei Anlagen zur Durchführung von Verfahren und bei Anordnungen im Bereich der Regeltechnik können durch eine Aufeinanderfolge von genau bestimmten technischen Einzelmaßnahmen technische Programme verwirklicht sein, weil sie durch den planmäßigen Einsatz berechen- und beherrschbarer Naturkräfte unmittelbar ein bestimmtes Ergebnis erreichen. Das BPatG vermisst deshalb zu Unrecht, dass dem der Anmeldung zugrunde liegenden "Programm" ein neuer erfinderischer Aufbau eines Antiblockierregelsystems zu entnehmen ist. Diese Frage stellt sich nur dann, wenn das Programm nicht technischer Natur ist. Nurin einem solchen Fall sind die Ausführungen des erkennenden Senats in der Dispositionsprogramm-Entscheidung von Bedeutung, dass die (nicht technische) Lehre, eine Datenverarbeitungsanlage nach einem bestimmten Rechenprogramm zu betreiben, nur patentfähig sein könne, wenn das (nicht technische) Programm einen neuen, erfinderischen Aufbau einer solchen Anlage erfordere und lehre oder wenn dem (nicht technischen) Programm die Anweisung zu entnehmen sei, die Anlage auf eine neue, bisher nicht übliche und auch nicht naheliegende Art und Weise zu benutzen (BGHZ 67, 22, 29)2'. Das BPatG wird dem Anmeldungsgegenstand nicht gerecht, indem es in ihm lediglich eine Bremsregel sieht, die nur "nach Art eines Programms" aufzeige, welche Signale einen bestimmten Bremsvorgang oder -ablauf herbeiführen sollen, und allein daraus schon den Schluss zieht, die Anmeldung habe eine untechnische Anweisung zum Gegenstand. Dabei wird übersehen, dass der beanspruchte Gegenstand die Mittel umfasst, die das Beschleunigungssignal erzeugen und es zur Steuerung einsetzen, um von der Druckabsenkungsphase in die Druckkonstanthaltungsphase überzuleiten.
Für den technischen Charakter einer Erfindung ist es gleichgültig, ob die zum Einsatz gelangenden Vorrichtungen als solche bekannt sind oder nicht. Dem technischen Charakter der beanspruchten Erfindung steht es ferner nicht entgegen, dass die Zuordnung der Schaltvorrichtungen im Patentanspruch nur durch Wirkungsangaben, nämlich durch das zu erreichende Schaltergebnis, umschrieben ist. Wenn es darum geht, ob diese Wirkungsangaben den Fachmann bei den verschiedenen beanspruchten Schaltvorrichtungen ausreichend erkennen lassen, wie er deren mechanische, elektrische oder elektronische Zuordnung aufgrund seines Fachwissens gestalten soll, damit er mit dem auftretenden (Wieder-)Beschleunigungssignal den angestrebten Schaltzustand erreicht, stellt sich nicht die Frage, ob der Anmeldungsgegenstand technischen Charakter hat oder nicht, sondern die vom BPatG bisher nicht beantwortete Frage der ausreichenden Offenbarung der beanspruchten Erfindung. Bei einer Lehre, die sich mit verschiedenartigen technischen Mitteln verwirklichen lässt, um damit unmittelbar einen übersehbaren Erfolg zu erzielen, ist der Anmelder nicht genötigt, in den Patentanspruch die konkreten Mittel aufzunehmen, mit denen die neue, als erfinderisch beanspruchte prinzipielle Lehre verwirklicht werden kann. Vielmehr genügt es, die Lehre mit dem alle vorgeschlagenen Mittel kennzeichnenden Prinzip im Patentanspruch zu umschreiben, wenn der Fachmann die Erfindung aufgrund des Gesamtinhalts der Anmeldungsunterlagenanhand seines Fachkönnens ohne weiteres verwirklichen kann.
Andere Versagungsgründe sind vom BPatG nicht festgestellt. Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das BPatG zurückzuverweisen.
Anmerkung: Das Aufatmen nach dieser Entscheidung dürfte weithin hörbar sein. Der mit ihr aufgehobene, in GRUR 1979, 1 1 1, veröffentlichte Beschluss des BPatG ließ in der Tat befürchten, dass die vom Dispositionsprogramm-Beschluss des BGH (GRUR 1977, 96) eingeleitete Kette von Entscheidungen zur Frage der Patentierbarkeit sogenannter Organisations- und Rechenregeln sowie vergleichbarer Anweisungen an die menschliche Verstandestätigkeit eine Art Hexenjagd auf das "Untechnische" eingeleitet haben könnte. Die vom BPatG angewandte Betrachtungs- und Beurteilungsweise drohte ganze Bereiche mindestens der Regelungstechnik in einen Strudel der Nicht-Patentierbarkeit zu reißen, die gerade einer hochentwickelten industriellen Technik ihren Vorsprung verschafft und erhält. Dabei musste der BGH bei seinem "Bremsmanöver" (um im Bilde des Entscheidungsgegenstandes zu bleiben) nicht einmal ein Ausbrechen aus der Spur seiner vorerwähnten Entscheidungskette oder auch nur eine Lenkkorrektur in Kauf nehmen. Er hat deren Grundsätze, insbesondere die Kriterien zur Abgrenzung des Technischen vom Untechnischen, die von Kolle in seinem ausführlichen und sehr lesenswerten Aufsatz zur Dispo-sitionsprogramm-Entscheidung (GRUR 1977, 58) sorgfältig analysiert und in ihrem Kern überzeugend begrüsst worden sind, nicht klarzustellen oder zu modifizieren brauchen. Er hat lediglich darauf aufmerksam machen müssen, dass nicht schon die Charakterisierung einer Lehre als Programm ausreicht, sie als untechnisch dastehen zu lassen, und er hat damit eigentlich nur an seine auch in jener Entscheidungskette immer wieder hervorgehobene Weisung erinnert, dass der (technische oder untechnische) Charakter einer Anweisung nicht aufgrund mehr oder minder zufälliger Anspruchsfassungen (bei Kolle,a.a. 0., S. 64 - Formulierungskünste; vgl. hierzu auch BGH in GRUR 1977, 152 - Kennungsscheibe) zu beurteilen, sondern allein vom sachlichen Gehalt der Anweisung abzuleiten ist. Hier dürfte in der Tat die Ursache für die Fehlbeurteilung des Anmeldungsgegenstandes durch das BPatG zu suchen sein. Eine Bremsregelung ist nicht eine Bremsregel im Sinne einer Denkanweisung oder Rechenregel, wenn sie bestimmte Bremsfunktionen (ausschliesslich) an das tatächliche Auftreten bestimmter technischer Zustände (hier: Wiederbeschleunigung des überwachten Rades) knüpft, und den Regelablauf eben nicht durch eine Kette logisch ablaufender (Gedanken)operationen vorherbestimmt. Im letzteren Falle - aber auch nur in diesem - wäre eine "auf rein geistigem Gebiet liegende mathematisch-organisatorische Lehre ... bereits vollendet (gewesen",bevor der Bereich des Technischen erreicht wurde). Das aber war hier - selbst nach den eigenen Feststellungendes BPatG - offenbar nicht der Fall. In der Begründung zum patentgerichtlichen Beschluss heisst es (a.a.O., S. 111,re. Sp.), dass während des Bremsdruck-Absenkens der notwendige Betrag der Druckverringerung unbekannt und zudem variabel sei, so dass der Bremsdruck so weit verringert werden müsse, dass das Rad wieder beschleunigt werde. Dies tut die umstrittene Lehre offenbar dadurch, dass sie die Beschleunigung misst und in Abhängigkeit hiervon bestimmte Regelfunktionen ablaufen lässt. Wenn das BPatG dann sagt, "Der untere, die Beendigung der Druckabsenkung einsteuernde Schwellenwert ist durch die Überlegung zu finden, welche Kraftschlussgrösse bei trockener griffiger Fahrbahn erreicht werden soll, ohne dass der Blockierregler umgehend wieder in Tätigkeit tritt", und darin "allein" (a.a.O., S. 112, U. Sp. oben) die Lehre der Anmeldung sehen will, dann übersah es offenbar, dass in Wahrheit die Lehre den (im Einzelfall unbekannten und variablen) Schwellenwert durcheine Feststellung des jeweiligen tatsächlichen Zustandes, der sich infolge der herrschenden Naturkräfte einstellt und daher selbst zu den "beherrschbaren Naturkräften" gehört, ermittelt. Anmelderin und BPatG haben offensichtlich aneinander vorbeigeredet, wenn diese in ihrem Patentbegehren "nur eine Regelphilosophie, d.h. Bremsregel" sah und jenes darin eine Bestätigung seiner Auffassung erblickte, dass der Anmeldungsgegenstand sich in einer untechnischen Rechenregeloder Denkanweisung erschöpfe. Hier ist der BGH mit Recht einer vordergründigen, im Kern schematischen Beurteilung entgegengetreten und hat sich nicht gescheut, von "Programmen technischer Natur" zu sprechen, die sorgfältig von inhaltlich untechnischen Programmen zu unterscheiden seien. Der Begriff "Programm" ist durch die Auseinandersetzungen um die Patentierbarkeitlogischer Operationsketten so sehr in den Ruf des Untechnischen geraten, dass die Feststellung des BGH wohltut, Programme und Technik seien keine gegensätzlichen Begriffe, die einander ausschliessen. Zutreffend bemerkt der BGH, dass gerade im Bereich der Regeltechnik auch als "Programme" zu charakterisierende Verfahren üblich sind, die gleichwohl in einer "Anweisung zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur unmittelbaren Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges" bestehen. Beifall für diese Entscheidung, deren Bedeutung dadurchnoch grösser wird, dass sie gegen Ende (11.5.) fast beiläufig den "circuit-by-function claim" legalisiert. Zuordnungen von Schaltvorrichtungen im Patentanspruch nur durch Wirkungsangaben, nämlich durch das zu erreichende Schaltergebnis, zu umschreiben, ist eine in vielen Fällen nicht nur zweckmässige, sondern zur Vermeidung unangemessener Beschränkung des Schutzbereichs sogar notwendige Massnahme. Die Feststellung des BGH,
Bei einer Lehre, die sich mit verschiedenartigen technischen Mitteln verwirklichen lässt, um damit unmittelbar einen übersehbaren Erfolg zu erzielen, ist der Anmelder nicht genötigt, in den Patentanspruch die konkreten Mittel aufzunehmen, mit denen die neue, als erfinderisch beanspruchte prinzipielle Lehre verwirklicht werden kann. Vielmehr genügt es, die Lehre mit dem alle vorgeschlagenen Mittel kennzeichenden Prinzip im Patentanspruch zu umschreiben, wenn der Fachmann die Erfindung aufgrund des Gesamtinhalts der Anmeldungsunterlagen an Hand seines Fachkönnens ohne weiteres verwirklichen kann.
werden wir uns zusammen mit der oben erwähnten Gutheißung von Wirkungsangaben und Schaltergebnissen zum täglichen Gebrauch auf unseren Schreibtisch legen.
[ "Anti Blocking System" decision of 1980 puts brakes on "witch chase against everything untechnical" | BGH "Anti Blocking System" decision of 1980 puts brakes on "witch chase against everything untechnical" ]
http://swpat.ffii.de/papers/bgh-abs80/index.en.html
© 2003/11/19 Workgroup