Tauchert 1999: Zur Patentierbarkeit von Programmen für DV-Anlagen
Taucherts erkldrt einem Publikum von Patentanwdlten seine Lehre |ber das Wesen des Programms als solchen. Hierunter ist laut Tauchert der Quelltext zu verstehen. Der Gesetzgeber von 1973 wollte lediglich Anmelder davon abhalten, ihre Anspr|che auf einen bestimmten urheberrechtlich gesch|tzten Text einzuschrdnken. Ferner interpretiert Tauchert die BGH-Lehre |ber die Naturkrdftegebundenheit von Erfindungen um: Technisch ist alles, was mithilfe physischer Mittel (wie z.B. eines Prozessors) in kausal |bersehbarer Weise beherrschbar wird. Dies kann auch Verfahren f|r geschdftliche Tdtigkeit mit einschlie_en. Sofern das Verfahren erst mithilfe eines Rechners mvglich wird, handelt es sich nicht um eine Geschdftsmethode als solche. F|r die fr|here BGH-Methodik, aus dem Anspruch eine Lehre herauszuschdlen, welche zugleich neu und technisch sein muss, gibt es laut Tauchert heute keine rechtliche Grundlage mehr.