Eine Frage, die niemand verneint. Die Streitfrage ist vielmehr, ob eine Anweisung zum Betrieb von Universalrechnern eine "Erfindung" im Sinne des Patentrechts darstellen kann.
Bei der Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen handelt es sich um ein bereits seit längerem kontrovers diskutiertes Thema, das besonders seit Vorlage des Richtlinienvorschlags der Europäischen Kommission im Februar 2002 große Aufmerksamkeit erregt. Der häufig benutzte Begriff der "Softwarepatente" ist dabei irreführend, da bereits nach heute geltendem Recht keine Patente auf reine Software, sondern nur auf mit Hilfe von Software realisierte technische Erfindungen erteilt werden dürfen (beispielsweise die Programmsteuerung eines ABS-Bremssystems). Reine Quellcodes können nur urheberrechtlichem Schutz unterfallen.
Nach dem heute geltenden Europäischen Patentübereinkommen stellen Abläufe auf Datenverarbeitungsanlagen keine "Erfindungen" im Sinne des Patentrechts dar. Daher hat das Europäische Patentamt bis 1986 korrekterweise die Erteilung von Patenten u.a. auf Ansprüche der folgenden Art verweigert:
System und Methode zur Verwaltung digitaler Dokumente mithilfe eines Computer-Netzwerks, dadurch gekennzeichnet, dass in Speicherblock A der Wert V1 eingespeichert ...
Doch einem Teil der heutigen Rechtsprechung zufolge handelt es sich bereits hierbei (und nicht erst bei einem Antiblockiersystem, bei dem Reifen und Bremskräfte im Vordergrund stehen) um eine technische Erfindung.
Das BMJ weicht nicht nur der entscheidenden Frage aus, sondern suggeriert auch, dass mit dem Begriff "Programme für Datenverarbeitungsanlagen" nichts von der Patentierbarkeit ausgeschlossen wird, was irgend jemanden interessieren könnte. Denn die Beanspruchung von "reinen Quellcodes", was auch immer damit gemeint sein könnte, steht und stand nie zur Debatte.
Das BMJ redet hiermit einem Gesetzesverständnis des Wort, das nicht dem der deutschen Rechtsprechung entspricht und sich mit den üblichen Methoden der Rechtsauslegung nicht vereinbaren lässt.
siehe
Durch Propagierung des EPA-Neusprech-Begriffs "computer-implementierte Erfindungen" führt das BMJ seine Leser in die Irre. Unter "computer-implementierte Erfindung" versteht man normalerweise eben gerade nicht das Antiblockiersystem, bei dessen Implementierung Autoreifen und Bremskräfte im Mittelpunkt stehen, sondern ein System zur Verarbeitung von Daten sowie Standard-Elementen abstrakter Datenverarbeitungsmaschinen wie z.B. der Von-Neumann-Maschine. Mit "computer-implementierte Erfindung" werden genau jene der Gesetzeslage nach nicht patentfähigen Anspruchskonstrukte bezeichnet, für die sich der Begriff "Softwarepatente" eingebürgert hat.
Wieder einmal besteht der einzige bisherige Beitrag des BMJ zur Debatte in einem Versuch, bisherige funktionierende Kommunikation stören und an ihrer Stelle doppeldeutige Begriffe zu etablieren, mit denen sich jede beliebige Rechtsprechungspraxis rechtfertigen lässt. Eine bessere ständische Interessenvertretung für die Patentjustiz als das BMJ sie leistet, könnte es nicht geben. Von gesetzgebeischer Verantwortlichkeit und Verbindlichkeit fehlt jedoch jede Spur.
siehe auch Was ist eine Computerimplementierte Erfindung?
Zwischen "Trivialpatenten" und "Patenten auf reine Geschäftsmethoden" gibt es zwar Überlappungen, aber die Begriffe haben nichts miteinander zu tun. Ferner kommt es nicht darauf an, was erwünscht ist, sondern was mit den Vorschlägen in Wirklichkeit erreicht wird. Nur der Vorschlag des europäischen Parlaments ist geeignet, die genannten Ziele zu erreichen. Die Kommission und das BMJ hingegen vertreten Mogelpackungen. Sie haben bisher keinerlei Bereitschaft gezeigt, deren Inhalt an den vorgeblichen Zielsetzungen messen zu lassen.
In einem nächsten Verfahrensschritt wird der Rat der Europäischen Union sich mit den durch das Parlament vorgenommenen Änderungen befassen. Der abgeänderte Text wird zunächst auf Fachebene in der zuständigen Ratsarbeitsgruppe geprüft, bevor sich der EU-Ministerrat mit den Änderungen beschäftigt.
Leider hat das BMJ bisher keinerlei fachliche Kompetenz bei der Überprüfung der Wirkungen von Vorschlägen gezeigt. Seine Kompetenz beschränkt sich bisher auf das Jonglieren mit patentrechtlichen Begriffen im Dienste nicht näher erläuterter Interessen. Es ist zu befürchten, dass in der deutschen Delegation in der Ratsarbeitsgruppe weiterhin nur Patentjuristen anwesend sein werden.