Das Gutachten erläutert eine altbekannten Rechtsauffassung des Münchener Patentanwalts
Axel H. Horns, die er bereits früheren Artikeln und umfangreichen Diskussionen dargelegt hatte. Horns kann dem Art 52 EPÜ keine klare Bedeutung abgewinnen. Wie viele seiner Kollegen interpretiert Horns den Art 52 EPÜ als einen ärgerlichen Missgriff des Gesetzgebers und bemüht sich, diesem Artikel keine vernünftige Bedeutung abzugewinnen. Er vermeidet es eloquent, die ihm zugrundeliegende
Systematik der technischen Erfindung zur Kenntnis zu nehmen. Die Softwarepatentgegner, die sich heute auf diese Systematik berufen, bezeichnet er als "Ideologen". Selbst der Gesetzgeber wird, wider alle historischen Fakten, als Dummerchen hingestellt:
Somit war die Einführung des Begriffs "Datenverarbeitungsprogramm als solches" in das deutsche und europäische Patentrecht lediglich ein aus Mangel an technischem Verständnis geborener Akt symbolischer, aber praktisch wirkungsloser Gesetzgebung. ... Keinesfalls sollte in den Bestimmungen ein Bollwerk gegen die Patentfähigkeit von Software-Erfindungen gesehen werden.
In
Art 52(2(3) EPÜ) ist weder explizit noch implizit von einer Einheit namens "Datenverarbeitungsprogramm als solches" die Rede. Ebenso wie mathematische Methoden, Baupläne,
Programme für Datenverarbeitungsanlagen usw nicht
als solche patentierbar sind, ist auch die Hornsche Geschichtsauslegung kaum
als solche eine seriöse Diskussion wert. Im Rahmen einer
Satire kann sie jedoch sehr wohl zu gewissen Ehren gelangen.
Es folgen anstelle einer detaillierten Würdigung des Gutachtens zunächst ein paar Auszüge aus unserer Diskussion mit Axel Horns. Zur Einstimmung auf das Thema blättere man in der
juristischen Literatur über den Begriff der technischen Erfindung. Horns verschweigt diese Literatur, erwähnt von der Rechtsprechung bis 1986 allenfalls ihm genehme Bruchstücke aus dem
ABS-Beschluss, erwähnt ohne nähere Erläuterung einen "veralteten" Technikbegriff und eine "alte Kerntheorie" (d.h. die Forderung des BGH, dass nicht der Anspruchswortlaut sondern die Leistung des Erfinders im Kern technischer Natur sein muss). Man könnte jedoch ohne weiteres gerade die Hornssche Rechtsauffassung als "veraltet" bezeichnen. Sie weist nämlich im Vergleich zu den Argumenten der Softwarepatentbewegung der 60er Jahre keinerlei Neuheit auf. Diese Standpunkte wurden nach reifer Diskussion durch die Grundsatzurteile von 1973 und
1976 in Deutschland und parallele Urteile in FR, NL, UK und anderen Ländern gründlich widerlegt. In diesem Zusammenhang entstand auch das Europäische Patentübereinkommen.
Gert Kolle und zahlreichen andere Theoretiker lieferten dafür eine rechtsdogmatische Begründung, und die Prüfungsrichtlinien des EPA von 1978 sprechen ebenso wie die Gerichtsentscheidungen jeder Zeit eine klare Sprache.
Das LuHoGe-Gutachten verwendet sehr viel Raum auf persönliche Meinungen, die längst kraftvoll widerlegt wurden. Hierzu gehören auch die Vorstellungen von Robert Gehring zur Neuheitsschonfrist, mit denen eine Forderung der
Hochschul-Patentbewegung weitere Unterstützung erhalten soll. Hinzu kommt
Prof. Lutterbecks häufig wiederholte Behauptung, das Urheberrecht passe auf Goethes Faust aber nicht auf Computerprogramme. Dieses Vorurteil der 70er Jahre ist nicht erst seit den Urheberrechtsnovellen der 80er und 90er Jahre offensichtlich veraltet. Tatsächlich stehten Software-Autoren auf der Sonnenseite der Eigentumsordnung. Das Urheberrecht entfaltet im Softwarebereich eine besonders starke Schutzwirkung und genießt die einhellige Akzeptanz der Branche. Schon früher hatte sich das Urheberrecht weit über "Goethes Faust" hinaus in Bereichen wie Musik, Pantomime, Skulptur, Architektur, wissenschaftliche Darstellungen, Landkarten, Konstruktionszeichnungen, Gebrauchsanweisungen bewährt. Die funktionale Natur dieser Gegenstände war nie ein Argument gegen die Anwendbarkeit des Urheberrechts. Die Tatsache, dass in all diesen Fällen logische Funktionalitäten vom Urheberrecht explizit freigestellt werden, kann erst recht nicht eine Forderung begründen, sie über die Hintertür des Patentrechtes doch wieder monopolisierbar zu machen. Im Gegenteil lässt sich daraus die Einsicht ableiten, dass allgemeine Ideen frei bleiben sollten, wie es von der einschlägigen urheberrechtlichen (und z.T. patentrechtlichen) Literatur immer wieder erklärt worden ist. Lutterbeck rechtfertigt einerseits die Expansion des Patentwesens in das Reich der logischen Funktionalitäten, andererseits zitiert er Wirtschaftswissenschaftler wie Machlup, um das ganze Patentwesen, einschließlich der die Patentierung technischer Erfindungen zu diskreditieren. So gelingt es ihm, sich einerseits als Patentkritiker und Freund der "Opensource-Bewegung" darzustellen, andererseits aber der Patentexpansionsbewegung die Richtigkeit all ihrer wesentlichen Glaubenssätze zu bescheinigen und zugleich den heiklen Fragen, um deretwillen das BMWi ihn um Rat fragte, aus dem Wege zu gehen.
Insgesamt stellt sich die Frage, ob die persönlichen Meinungen ausgesuchter "Experten" wirklich eine Auftragsvergabe durch die Bundesregierung rechtfertigen. Wäre es nicht viel besser, wenn sich die Regierungsstellen aktiv an vorhandenen Foren beteiligen und in deren Rahmen Bemühungen um eine umfassendere Bereitstellung von Informationen sowie um Beantwortung klar definierter Tatsachen-Fragen hinwirken würde? Die Fragestellung dieser Studie "Patente vs Opensource, ein Widerspruch" war offenbar nicht besonders fruchtbar. Die
Konsultationsfragen des Bundestages könnten als ein erster Wegweiser für ein künftiges zielgerichteteres Vorgehen dienen.
Bundeswirtschaftsministerium vergibt Studie über Patente und Open Source Software
- Bekanntmachung von Hubertus Soquat 2000-08-03 auf FFII-Verteiler
BMWi gibt Gutachten zu Software-Patente der TU Berlin, Prof. Dr. iur.Lutterbeck u.a., frei
- Die BMWi-Webseiten verkünden im Dez 2000 die Veröffentlichung des Gutachtens und erklären Hintergründe
IPJUR on SOFTWARE
- Die Argumentation von Horns auf seiner eigenen Webestätte
Die Hornssche Argumentation von Horns in JURPC 2000-10
- Ein weiterer Artikel dieser Art erschien in GRUR 2001-01
Telepolis-Bericht
- Meinungsverschiedenheiten über das LuHoGe-Gutachten und Kritik von FFII, SuSE u.a.
VDI-Nachrichten
- zu Meinungsverschiedenheiten über das LuHoGe-Gutachten
Diskussion in E-Foren
Informatik und Gesellschaft -- The Empirical Big Picture People
- Selbstdarstellung der Forschergruppe um Prof. Lutterbeck an der TU Berlin
Artikel von Wolfgang Tauchert
- Der Softwarepatent-Abteilungsleiter und -chefideologe des Deutschen Patentamtes applaudiert dem LuHoGe-Gutachten, in soweit es für die grenzenlose Patentierbarkeit plädiert, hält aber wenig von der vorgeschlagenen Privilegierung von Quelltexten. Dabei bezieht er sich auf seine Privattheorie, wonach unter "Programmen als solchen" der Quelltext zu verstehen ist.
http://cert.uni-stuttgart.de/ticker/article.php?mid=56
- Hebt die ökonomischen Überlegungen hervor, lässt die juristische Argumentation links liegen.
"Open-Source-Initiative für Patente"
- Christiane Schulzi-Haddouti über Lutterbeck-Gutachten
Gehring 2001-10: Software Patents and Security
- wiederholt im wesentlichen Standpunkte der Studie und weist ein englischsprachiges Publikum auf deren Bedeutung hin. Erhielt auf einer Konferenz einen von SAP u.a. ausgelobten Preis als "bestes Papier".
Bierampel-lutterbeck
- Erich Bierampel, selber Inhaber einiger Patente im Bereich der Messtechnik, konstatiert eine "Erschöpfung der patentierbaren Ressourcen". M.a.W. es wurde immer mehr und immer trivialeres patentiert, in der Hoffnung, dadurch neue Wertschöpfungspotentiale für monopolbasierte Börsen-Strohfeuer erschließen zu können, aber diese Inflation muss irgendwann zusammenbrechen. Dem BMWi kommt der Verdienst zu, das Thema aus den Hinterzimmern patentjuristischer Gurus in die Sphäre der öffentlichen wirtschaftspolitischen Diskussion geholt zu haben, aber die Gutachter enttäuschen. Sie scheinen mehr darum besorgt zu sein, die proprietären Strukturen des Patentwesens zu retten.
Stellungnahme Lutterbeck zur Bundestagsanhörung über Logikpatente
- Prof. Dr. iur. Bernd Lutterbeck präsentiert seine bekannte Position, wonach das Urheberrecht für Software ungeeignet und eine Patentierung von logischen Funktionalitäten unvermeidbar ist und nur auf dem Wege der Schrankenbestimmungen -- über ein sogenanntes "Quelltextprivileg" -- Abhilfe gegen Probleme geschaffen werden kann, die auch Lutterbeck als höchst dramatisch darstellt. Lutterbeck hat seine Position bisher nie der Prüfung durch eine Diskussion unterzogen, aber dafür mit schönen Präsentationsgrafiken von prestigeträchtigen Kathedern herunter doziert. Neu am jetzigen Text ist die Forderung, eine Lösung für die von Logikpatenten verursachten Probleme dürfe nur im Einvernehmen mit den USA angestrebt werden.
PA Axel Horns und Softwarepatente
- Ein in München lebender Patentanwalt mit Spezialgebiet, Software, Prozesssteuerung, Telekommunikation u.ä., beredter Apologet der grenzenlosen Patentierbarkeit. Horns ist der tonangebende Mitverfasser einer vom BMWi in Auftrag gegebenen Studie über Softwarepatente. Er meint, der Ausschluss der "Pläne und Regeln für gedankliche und geschäftliche Tätigkeit sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen" gemäß Art 52 EPÜ sei "Begriffsschrott", ein "Missgriff des Gesetzgebers", keineswegs als "Bollwerk gegen Softwarepatente" geeignet: die Erfindung sei immer das, was im Anspruch geschrieben steht, und solange dort von einem energieverbrauchenden Vorgang die Rede sei, handle es sich um eine technische Erfindung und niemals um eine Rechenregel als solche. Horns meint allerdings, für die freie/quelloffene Software müsse etwas getan werden: Quelltext solle wie eine wissenschaftliche Publikation behandelt werden: nicht Autoren sondern Anwender sollten das Patentverletzungsrisiko tragen. Horns argumentiert in diesem Sinne in zahlreichen Zeitschriftenartikeln ebenso wie auf seiner Webestätte www.ipjur.com, wo er umfangreiche Dokumentation aus dem Bereich des Immaterialgüterrechts bereit stellt.
Fraunhofer ISI 2001
- Im Januar 2001 erteilte das Bundesministerium f|r Wirtschaft und Technologie (BMWi) einer Bietergemeinschaft aus bekannten Denkfabriken der Patentbewegung, ndmlich dem Fraunhofer Institut f|r Innovationsforschung (ISI), der Fraunhofer Patentstelle (PST) und dem Max Planck Institut f|r ausldndisches und Internationales Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht (MPI), den Zuschlag f|r eine Studie |ber die Geschdftsmodelle der Softwarebranche und die mvglichen Auswirkungen von Softwarepatenten auf diese Branche. Die Bietergemeinschaft schloss diese Studie im Juni 2001 weitgehend ab und prdsentierte am 10. Juli einer ausgesuchten Vffentlichkeit vorldufige Ergebnisse. Die Endfassung wurde am 2001-11-15 vom BMWi vervffentlicht. Die Studie beruht auf einer Umfrage an einige 100 Softwareunternehmen und freiberufliche Softwareentwickler. Die Umfrageergebnisse bestdtigen einerseits das bekannte Bild, wonach Patente nach wie vor in der Softwarebranche weitgehend eine unbekannte Grv_e sind und die meisten Antwortenden mit mehr oder weniger deutlichem Unbehagen auf die Ausdehnung der Patentierbarkeit blicken. Sie stellte auch eine sehr gro_e Bedeutung der freien Software f|r viele Unternehmen fest. Mittelfristig prognostiziert die Studie, Softwarepatente w|rden zu einer Dezimierung der Softwareunternehmen und einer Hemmung der Innovationstdtigkeit f|hren. Aus diesen Befunden leitet die Studie die Forderung ab, Softwarepatente zu legalisieren und die KMU |ber die Vorz|ge der Patentierung aufzukldren. Es wird nicht gefragt, wie man die Patentierbarkeit begrenzen kvnnte, welche Regeln daf|r in Frage kommen und wie sie sich auswirken w|rden. Der juristische Teil, f|r den das MPI verantwortlich zeichnet, beschrdnkt sich darauf, die bestehende Rechtsprechung des EPA und weiterer Gerichte aus den letzten 30 Jahren zu sichten, nach ihrem Wortlaut zu klassifizieren und mithilfe statistischer Methoden die Gesetzesregelung und die dazu in diametralen Gegensatz stehende neueste Praxis des Europdischen Patentamtes zu einem verwirrenden Datenbrei zusammenzur|hren, um die von den Patentjuristen der EU-Kommission angestrebte "Klarstellung" (= Legalisierung der neuen EPA-Praxis) erstrebenswert erscheinen zu lassen.
Auslegung von Art. 52 des Europäischen Patentübereinkommens hinsichtlich der Frage, inwieweit Software patentierbar ist
- Dr. Karl Friedrich Lenz, Professor für Deutsches Recht und Europarecht an der Universität Aoyama Gakuin in Tokio untersucht mit den allgemein anerkannten Methoden juristischer Auslegung, welche Bedeutung dem heute geltenden Text des Art 52 EPÜ beizumessen ist und gelangt zu dem Schluss, dass die Technischen Beschwerdekammern des EPA seit einiger Zeit regelmäßig Patente auf Programme für Datenverarbeitungsprogrammen als solche erteilen und eine beunruhigende Bereitschaft zeigen, die eigenen Wertungen an die Stelle der Wertungen des Gesetzgebers zu setzen.
Patentjurisprudenz auf Schlitterkurs -- der Preis für die Demontage des Technikbegriffs
- Bisher gehören Computerprogramme ebenso wie andere Organisations- und Rechenregeln in Europa nicht zu den patentfähigen Erfindungen, was nicht ausschließt, dass ein patentierbares Herstellungsverfahren durch Software gesteuert werden kann. Das Europäische Patentamt und einige nationale Gerichte haben diese zunächst klare Regel jedoch immer weiter aufgeweicht. Dadurch droht das ganze Patentwesen in einem Morast der Beliebigkeit, Rechtsunsicherheit und Funktionsuntauglichkeit zu versinken. Dieser Artikel gibt eine Einführung in die Thematik und einen Überblick über die rechtswissenschaftliche Fachliteratur.