Mikro-und makroökonomische Implikationen der Patentierbarkeit von Softwareinnovationen: Geistige Eigentumsrechte in der Informationstechnologie im Spannungsfeld von Wettbewerb und Innovation Forschungsprojekt im Auftrage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (Forschungsauftrag 36/00) durchgeführt vom Fraunhofer-Institut für Systemtechnik und Innovationsforschung (Fraunhofer ISI) und dem Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Patent-,Urheber-und Wettbewerbsrecht unter Mitwirkung der Fraunhofer Patentstelle für die Deutsche F rschung (Fraunhofer PST) Endbericht Ansprechpartner Dr.Knut Blind,Dr.Jakob Edler Fraunhofer ISI Ralph Nack,Prof.Dr.Joseph Straus (Projektleitung MPI) MPI für ausländisches und internationales Patent-,Urheber-und Wettbewerbsrecht Karlsruhe,September 2001 Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Patent-, Urheber-und Wettbewerbsrecht.Die beteiligten Institute und Personen Fraunhofer Institut für Systemtechnik und Innovationsforschung (Fraunhofer ISI) Dr.Knut Blind,Dr.Jakob Edler unter Mitwirkung von Dr.Michael Friedewald,Rainer Frietsch Kontaktadresse: Breslauer Str.48 D-76139 Karlsruhe Tel.:++49.721.6809-212/-129 Fax:++49.721.6809-260 E-Mail:kb@isi.fhg.de /je@isi.fhg.de Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Patent-,Urheber-und Wettbewerbsrecht Ralph Nack unter Leitung von Prof.Dr.J seph Straus,Direktor am Max 暩anck 嵷stitut Kontaktadresse: Marstallplatz 1 80539 München Tel.:++49(89)24246-215 Fax:++49(89)24246-501 E-Mail:R.Nack@intellecprop.mpg.de Mitarbeit: Fraunhofer Patentstelle für die Deutsche Forschung Dr.W lfgang Knappe Kontaktadresse: Leonrodstraße 68 D-80636 München Tel.:++49 (0)89/12 05 -169 Fax:++49 (0)89/12 05 -4 98,-124 E-Mail:knappe@pst.fhg.de..I Kurzfassung 1.Zweck der Studie Auf europäischer Ebene stehen Entscheidungen zur Patentierung software-und computerbezogener Erfindungen an.Zweck der Studie ist es,den Meinungsbil- dungsprozess hinsichtlich zukünftiger wirtschafts-und rechtspolitischer Initiativen der Bundesregierung im Bereich der Patentierbarkeit von Software-Innovationen bzw.von Computerprogrammen zu unterstützen.Die Zusammenfassung der Studie besteht aus drei Teilen: (1)Eine ökonomische Analyse:das Fraunhofer Institut für Systemstechnik und Innovationsforschung hat auf Basis aktueller wissenschaftlicher Diskussion eine breite empirische Erhebung der tatsächlichen Situation und der Einstel- lungen der Softwareindustrie bezüglich der Thematik Softwarepatente durch- geführt. (2)Ein rechtliches Gutachten:das Max-Planck-Institut für ausländisches und in- ternationales Patent-,Urheber-und Wettbewerbsrecht hat ein juristisches Gut- achten erstellt,in dem alle relevanten Entscheidungen der Beschwerdekam- mern des Europäischen Patentamtes,der deutschen und US-amerikanischen Gerichte und der Prüfungsrichtlinien des japanischen Patentamtes zur Paten- tierung von Softwareerfindungen und Computerprogrammen erfasst und sy- stematisch vergleichend diskutiert werden. (3)Gemeinsame Schlussfolgerungen und Empfehlungen:auf Basis der empiri- schen Erhebung und des Rechtsgutachtens werden gemeinsame Schlussfolge- rungen und Empfehlungen abgeleitet. 2.Empirische Studie zu den ökonomischen Implikationen der Patentierung im Softwarebereich 2.1 Methode und Sample der Untersuchung Die Studie ist als eine Internet-basierte Befragung der Software entwickelnden Un- ternehmen und Freien Entwickler angelegt,die im Frühjahr 2001 durchgeführt wur- de.Befragt wurden zwei Unternehmenstypen:die erste Gruppe,die sogenannte Primärbranche ,setzt sich zusammen aus Unternehmen,deren Hauptzweck nach einer gängigen Industrieklassifizierung (NACE)die Entwicklung von Software ist (N=149)sowie einer Reihe von Freien Softwareentwicklern (N=39),die zweite Gruppe,definiert als Sekundärbranche ,sind Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes,die angegeben haben,selbst Software zu produzieren (N=67).Die Un-.II ternehmen wurden in der Regel über eine kommerzielle Datenbank ermittelt und im Stile einer Vollerhebung in der gesamten Breite ihres Sektors angeschrieben.Die Repräsentativität hinsichtlich der Verteilung der Unternehmensgröße kann als ge- geben gelten. 2.2 Kernaussagen Besonderheiten des Innovationsverhaltens im Softwarebereich Die Bedeutung von Patenten in der Softwarebranche kann nicht ohne die Spezifika des Innovationsverhaltens abgeschätzt werden.Aus der Analyse des Innovations- verhaltens ergibt sich: (1)Entwicklungen im Bereich der Software sind sowohl in der Primär-als auch in der Sekundärbranche von einer sehr hohen Dynamik auf der Angebots-als auch auf der Nachfrageseite gekennzeichnet. (2)Die durchschnittliche Entwicklungsdauer in beiden Branchen ist dementspre- chend gering. (3)Verglichen mit anderen Bereichen des Dienstleistungssektors gibt es im Soft- warebereich zwar nicht häufiger Marktneuheiten,aber deutlich häufiger in- krementelle Weiterentwicklungen. (4)Schnelle Innovationen und effektive Entwicklungsprozesse haben dement- sprechend noch stärker als in anderen Dienstleistungsbranchen wettbewerb- sentscheidende Bedeutung. (5)Hemmnisse bei der Durchführung von Entwicklungsarbeiten sind damit im Bereich der Software noch schwerwiegender für die wirtschaftliche Entwick- lung als in anderen Bereichen der Industrie. Besonderheiten der Softwareentwicklung Softwareentwicklung ist durch drei Besonderheiten gekennzeichnet,die für die Fra- ge der Patentierung und ihrer F lgen von Bedeutung sind:Sequenzialität,Nutzung und Bereitstellung von offenem Code und die Notwendigkeit,Interoperabilität zu sichern: (1)Die Rate der Code-Wiederverwendung (Sequenzialität)ist sehr hoch und macht bei eigenentwickelter Software ungefähr ein Drittel aus. (2)In beiden Branchen sind die eigenen Entwicklungen aber zunehmend auf die Verfügbarkeit passender externer Inputs angewiesen,die unternehmensüber- greifende Verschränkung von Softwareentwicklungen nimmt stetig zu. (3)Open Source ist in der Primärbranche schon jetzt die wichtigste externe Quelle von Softwarebestandteilen.Diese Bedeutung wird allerdings eindeutig.III von den Freien Entwicklern getragen.Betrachtet man die Primärbranche ohne die Freien Entwickler,so ist die Verwendung von Open Source in der Primär- branche nur noch geringfügig größer als in der Sekundärbranche. (4)Die Bedeutung der Open Source Software wird sehr stark zunehmen und zwar in beiden Branchen. (5)Open Source hat generischen Charakter,d.h.es ist in vielen Fällen ein funk- tionaler Input,der die Entwicklung eigener Software effektiviert. (6)Es gibt nicht ein zentrales Argument für die Nutzung von Open Source,son- dern einen relativ gleichgewichtigen Satz von Motivationen (u.a.Anpassbar- keit,Aktualität,Kosten,Qualität). (7)Die Offenlegung von Code hat vor allem eine Informationsfunktion für die eigene Leistungsfähigkeit:Qualitätsausweis und Transparenz zum Kunden (Primärbranche)bzw.Signale für Kooperationspartner (Sekundärbranche). (8)Der klassische Open Source Modus,d.h.die Praxis,Code ohne Entgelt für die Allgemeinheit offenzulegen und damit zu einer breiten Diffusion von neuem Code beizutragen,ist noch eine eindeutige Domäne der Freien Entwickler, allerdings geben insbesondere in der Primärbranche insgesamt ca.13 Prozent der Unternehmen an,zumindest gelegentlich diesen Modus zu nutzen. (9)Die Offenlegung für spezielle Kunden gegen Bezahlung allerdings praktiziert sowohl knapp ein Viertel der Unternehmen der Primär-als auch der Sekun- därbranche. (10)Offenlegung ist insbesondere bei systemnaher Software in der Primärbranche üblich,was bedingt durch den generischen Charakter systemnaher Software tendentiell die Bedeutung der Offenlegung erhöht. (11)Interoperabilität ist für beide Branchen ein zentraler Aspekt,wobei die Inter- operabilität zur Software der Kunden mit weitem Abstand am wichtigsten ist. (12)Interoperabilität zur Software der Kunden und Zulieferern und zu konkurrie- renden und komplementären Produkten wird vor allem durch die Offenlegung von Schnittstellen hergestellt,Offenlegung von Code spielt eine sehr nachge- ordnete Rolle. Praktiken und Erfahrungen mit gewerblichen Schutzrechten (insbesondere Patenten) (1)Von allen Möglichkeiten des Schutzes haben gewerbliche Schutzrechte relativ am wenigsten Bedeutung. (2)Patente sind von allen formellen und informellen Schutzstrategien am wenig- sten verbreitet und haben in der Primärbranche sogar die geringste Bedeutung. Die aktuellen Trends bei den Patentanmeldungen und vor allem den 瀜tei- lungen im softwarerelevanten Bereich zeigen jedoch ganz eindeutig nach oben. (3)Innovative und Marktneuheiten einführende Unternehmen patentieren stärker als weniger innovative Unternehmen,aber die FuE-Intensität hat keinen Ein-.IV fluss auf das Patentierverhalten.Im Einklang mit anderen Studien und ande- ren Branchen patentieren kleine Unternehmen in der Softwarebranche weni- ger als große Unternehmen. (4)Die These,dass Patente vor allem jungen Unternehmen den Marktzugang erleichtern,konnte nicht bestätigt werden. (5)Der Umgang mit Schutzrechten ist in der Primärbranche mit Ausnahme der großen Unternehmen noch sehr gering institutionalisiert und,wo Bedarf gese- hen wird,wird er meist über externe Beratung gedeckt. (6)Über beide Branchen hinweg ist das Wissen über Schutzrechte,insbesondere Patente,vor allem bei kleinen Unternehmen schwach ausgebildet.Jedoch re- klamieren jüngere Unternehmen einen etwas besseren Wissensstand für sich als ältere Unternehmen. (7)Gründe für Patentierung sind vielfältig,die Primärbranche betont den defen- siven Charakter (Schutz vor Imitation),während die Sekundärbranche sie stärker strategisch (Ausbau des Marktvorsprungs,Reaktion auf die Bedingun- gen im Ausland)nutzt. (8)Hinderungsgründe für die Patentierung sind in der Primärbranche neben Ko- sten und Unsicherheiten generelle Bedenken gegen die Wirkung von Patenten auf die Innovationsdynamik in der gesamten Branche. (9)Selbst für die in Sachen Patentierung erfahrenere Sekundärbranche ist die mangelnde Nachweisbarkeit von Patentverletzungen,Durchsetzbarkeit und damit Schutzwirkung von Patenten im Softwarebereich ein großes Problem. (10)Die Informationsfunktion von Patenten wird im Softwarebereich von der Pri- märbranche und insgesamt von kleinen Unternehmen sehr wenig wahrge- nommen,und wenn,dann aus defensiven Gründen. (11)Die negativen Aspekte der Patentierung gründen auf: -Rechtsstreitigkeiten:fast 20 Prozent der Primärbranche und nahezu 40 Prozent der Sekundärbranche waren schon in Rechtsstreitigkeiten im allgemeinen Bereich des gewerblichen Rechtsschutz verwickelt. -Behinderung von eigenen Entwicklungsaktivitäten:ca.ein Drittel der Unternehmen in der Primärbranche und über zwei Drittel der Freien Entwickler sind schon ein Mal durch Patente anderer bei der Durchfüh- rung eines eigenen Projektes behindert worden..V Einstellungen und Einschätzungen der Akteure zu alternativen Gestaltungs- möglichkeiten des Rechtsrahmens und zur stärkeren Patentierung von Soft- ware (1)Die Gruppe der Freien Entwickler steht der Patentierung grundsätzlich ableh- nend gegenüber und befürwortet die Ausnahme der Software vom Patent- schutz generell,was eine Einschränkung der schon aktuellen Erteilungspraxis bedeuten würde. (2)Dementsprechend lehnen die Freien Entwickler auch administrative Erleichte- rungen und Hilfestellungen rundweg ab. (3)Die Unternehmen der Primär-und der Sekundärbranche befürworten von al- len Alternativen den Status Quo am meisten und haben in der Tendenz eine skeptische Haltung zu einer weiteren Verbreiterung der Patentierung im Soft- warebereich. (4)Allerdings zeigen sich die Unternehmen der Primärbranche polarisiert,denn über 25 Prozent von ihnen befürworten eine Verbreiterung der Patentie- rungspraxis nach dem Vorbild der USA.Die Gruppe der Befürworter einer solchen breiten Patentierung ist bei den Unternehmen der Primärbranche grö- ßer als bei den Untenehmen der Sekundärbranche. (5)In der Primärbranche überwiegt die Zahl derjenigen,die die Herausnahme der Software aus dem Patentschutz befürwortet,gegenüber der Zahl der Gegner einer solchen Ausnahmeregelung um einige Prozentpunkte,während in der Sekundärbranche die Zahl der Gegner einer Ausnahmeregelung eindeutig überwiegt. (6)Eine Ausweitung der Patentierung auch auf Geschäftsprozesse wird von den Unternehmen der Primärbranche mit großer Mehrheit abgelehnt.Die Sekun- därbranche lehnt dies mehrheitlich zwar auch ab,aber nicht in gleichem Ausmaß,zumal über ein Viertel der Unternehmen der Sekundärbranche Zu- stimmung für die Patentierung von Geschäftsmethoden signalisieren. (7)Administrative Erleichterungen und Unterstützungen werden,mit Ausnahme der Unterstützung privater Initiativen zur Patentdurchsetzung,von beiden Branchen (ohne Freie Entwickler)begrüßt. (8)Die Existenz funktionaler Einheiten für das Patentwesen,das Vorhandensein von eigenen Patenten sowie das Wissen über gewerbliche Schutzrechte führen tendenziell zu einer positiveren Einstellung zur Patentierung im Softwarebe- reich. (9)Die Größe der Unternehmen k rreliert nicht mit der Einstellung zu den alter- nativen Gestaltungsmöglichkeiten. (10)Hinsichtlich der Effekte einer breiteren Patentierung nach dem Vorbild der USA spalten sich in der Primärbranche die Einschätzungen.So befürchten die Freien Entwickler im Gegensatz zu den Unternehmen durch eine Verbreite- rung der Patentierung nach dem Vorbild der USA durchweg negative Konse-.VI quenzen,nicht nur für ihr Geschäftsmodell (Open Source),sondern für die Entwicklung der Branche und der Technologie generell. (11)Die Erwartungen der Unternehmen der Primärbranche und der Sekundärbran- che sind sowohl hinsichtlich der eigenen Unternehmung als auch hinsichtlich der Branchenentwicklung ambivalent.Einerseits erwarten sie eine Stärkung der nationalen und internationalen Konkurrenzfähigkeit,andererseits be- fürchten sie eine Einschränkung der Innovationsdynamik,der Vielfalt von Produkten sowie der Entwicklung von Open Source. (12)Nach der Erhöhung der Kosten ist die mit höchsten Werten erwartete Konse- quenz die Verringerung der Zahl der Unternehmen und damit eine Konzen- tration im Softwaremarkt. (13)Junge Unternehmen sind gegenüber der Patentierung negativer eingestellt als etablierte.Je mehr Unternehmen über das Patentwesen wissen,desto positiver schätzen sie die Konsequenzen der Patentierung ein.Dagegen hat die Unter- nehmensgröße keinen Einfluss auf die Einschätzung der ökonomischen und technologischen Konsequenzen einer breiteren Patentierung. 2.3 Zusammenfassung der empirischen Ergebnisse (1)Patente spielen zur Zeit eine relativ geringe Rolle,d.h.sie behindern die Ent- wicklung relativ wenig,sind aber auch kein wichtiges Schutz-oder strategi- sches Instrument. (2)Die Akteure im Softwarebereich haben sehr unterschiedliche Einschätzungen hinsichtlich der Wirkung von Patenten.Freie Entwickler zeigen eine völlige Ablehnung,fühlen sich auch jetzt schon stark âehindert 軸d halten admini- strative Erleichterungen und Anpassungen im bestehenden System für nicht zielführend. (3)Die Masse der Unternehmen der Primärbranche und viele Unternehmen der Sekundärbranche sind in vielen Fragen zur Patentierung ambivalent,sie haben in der Regel keine aktiven Patentstrategien entwickelt und streben diese auch nicht an.Das Wissen und das Bewusstsein sind begrenzt. (4)Die Zahl der Unternehmen,die die Bedeutung von Patenten als strategische Instrumente wahrnimmt,ist begrenzt.Diese Unternehmen sind in der Regel international aktiv und kommen meist aus der Sekundärbranche. (5)Grundsätzlich hat sich durch die empirische Untersuchung bestätigt,dass die Softwareentwicklung durch die drei Besonderheiten der Sequenzialität,der Nutzung und Bereitstellung von ffenem Code und der meist notwendigen Interoperabilität gekennzeichnet ist.Die Ausgestaltung der Patentierungs- möglichkeiten bezüglich Software hat nach Einschätzung der betroffenen Unternehmen weitreichende Implikationen für diese drei Kernelemente der Softwareentwicklung. (6)Grundsätzlich fordert die Mehrheit der Unternehmen eine stärkere Unterstüt- zung bei der Patentierung.Dies ist angesichts der Tatsache,dass die meisten.VII Unternehmen ihren Wissensstand bezüglich der Patentierung als gering ein- stufen bzw.intern keinen entsprechenden Sachverstand aufgebaut haben,auch gerechtfertigt. (7)Die Wirkungen einer breiteren Patentierung werden unterschiedlich einge- schätzt.Die Freien Entwickler,die auch in stärkstem Maße Open Source zur Verfügung stellen,sind in sämtlichen Dimensionen sehr negativ eingestellt. Die Unternehmen der Primär-und Sekundärbranche hingegen sehen die Wir- kung differenzierter,und diese Differenzierung deutet auf eine Unterschei- dung in kurz-und langfristige Effekte hin.Kurzfristig erlangen die Unter- nehmen durch die weitreichenderen Optionen des US-Systems einen größeren Handlungsspielraum bezüglich Patentierung,der ihre Konkurrenzfähigkeit er- höht.Langfristig sehen sie aber in der zunehmenden Proprietisierung von Software Gefahren für den Wettbewerb und die Innovationsdynamik.Beson- ders gefährdet würde die Weiterentwicklung von Open Source als einer Art öffentlichen Gutes,das allen Wirtschaftssubjekten grundsätzlich zur Nutzung zur Verfügung steht und damit im Sinne der Neuen Wachstumstheorie den allgemeinen technischen F rtschritt und damit die Innovationsdynamik för- dert. (8)Eine weitere grundsätzliche F rderung zielt darauf ab,ein global einheitli- ches,bindendes und durchsetzbares Patentrecht zu realisieren.Die Frage,in welche Richtung eine Harmonisierung v rangetrieben werden sollte,wird nicht so eindeutig beantwortet.Sich den Gepflogenheiten der USA anzupas- sen und Ķoftware als solche 銳nerell patentfähig zu machen,stößt auf ein- hellige Ablehnung bei den Freien Entwicklern und wird mehrheitlich auch von den Unternehmen der Primär-und Sekundärbranche abgelehnt.Umge- kehrt erhält die Option,den Status quo beizubehalten und ein Patent nur bei vorliegendem technischen Bezug zu erteilen,mehrheitlich leichte Zustim- mung.Dies bedeutet insgesamt,dass die befragten Unternehmen (ohne die Freien Entwickler)�alls sie die Wahl hätten �ch eher wünschen würden, dass sich weltweit das heimische System durchsetzen sollte. (9)Damit bekräftigt die Studie eine erkennbare Tendenz,dass eine breitere Pa- tentierung auch bei denjenigen,die keine Open Source nutzen,keine große Mehrheit findet.Das Ergebnis deckt sich in diesem Punkt im Wesentlichen mit den jüngsten Ergebnissen der Konsultation der britischen Regierung und unterschiedet sich hier auch nicht wesentlich von den Ergebnissen der Kon- sultationen der EU-Kommission.Eine eindeutige Mehrheit 毉ch bei den Unternehmen der Sekundärbranche �richt sich dafür aus,Patente für soft- waregestützte Geschäftsprozesse nicht zuzulassen.Dieses Ergebnis deckt sich auch mit den britischen Konsultationen. (10)Leichte Anpassungen des bestehenden Regelungen stellen auch keinen Aus- weg aus dem obigen Dilemma dar,denn Modifikationen des geltenden Pa- tentrechts,wie die sofortige Offenlegung der Patentschrift oder eine Verringe- rung der Schutzdauer,werden ambivalent beurteilt.Einzig die Einführung ei- ner Neuheitsschonfrist könnte angesichts der leichten Zustimmungswerte bei.VIII den Unternehmen und ungeachtet der grundsätzlich ablehnenden Haltung der Freien Entwickler produktiv wirken,da sie die zeitnahe Veröffentlichung von Erfindungen ermöglicht und dadurch die Beeinträchtigung der Sequenzialität durch Patente mindert. 3.Zusammenfassung der Ergebnisse des Juristischen Gutachtens (1)Ziel dieses Gutachtens ist es,über die gegenwärtige Rechtslage hinsichtlich der Patentierbarkeit von Computerprogrammen in Deutschland,am Europäi- schen Patentamt,in den USA und in Japan zu informieren. (2)Ein wesentliches Problem ist dabei,dass sich die Frage der Patentierbarkeit von Computerprogrammen zumindest für Deutschland und Europa -unge- achtet des gesetzlichen Patentierungsverbots für Ãomputerprogramme als solche �nicht mit einem klaren Ęa �der Îein �eantworten lässt:In man- chen Bereichen der Softwaretechnologie ist Patentschutz erhältlich,in ande- ren Bereich hingegen nicht. (3)Um dennoch ein möglichst präzises Bild über die gegenwärtigen Möglich- keiten der Patentierung von Software zu zeichnen,werden diejenigen Berei- che der Softwaretechnologie,für die nach der Rechtsprechung Patentschutz erhältlich bzw.nicht erhältlich ist,in F rm von Fallgruppen dargestellt.Die tatsächliche Erteilungspraxis der Patentämter wurde hingegen aus zwei Grün- den nicht berücksichtigt:Zum einen war der für die Ausarbeitung des Gut- achtens vorgegebene Zeitrahmen für eine detaillierte Recherche dieser Art zu eng.Zum anderen,und das ist entscheidend,wird das Recht vom Gesetzgeber und der Judikative bestimmt,nicht aber von der Exekutive,zu der die Patent- ämter gehören. 3.1 Die Situation in Deutschland (1)Betrachtet man isoliert die jüngste Rechtsprechung des BGH,könnte man zum Schluß gelangen,daß an der Patentfähigkeit von Computerprogrammen in Deutschland im Grunde keine Zweifel bestehen. (2)Allerdings zeigt eine eingehende Analyse der bisherigen Rechtsprechung,daß bisher nur solche Computerpr gramme für patentfähig erklärt wurden,die in- haltlich betrachtet eine Verbindung zum ingenieurwissenschaftlichen Bereich aufweisen.Insbesondere wurde in folgenden Bereichen der Softwaretechno- logie die Patentfähigkeit grundsätzlich oder tendentiell bejaht:Steuerungs �nd Regelungstechnik,CAD/CAM,digitale Signalbearbeitung und Betriebs- systeme.Als grundsätzlich oder tendentiell nicht patentfähig wurde dagegen angesehen die Programmierwerkzeuge,die Textverarbeitung/Tabellenkalku-.IX lation,die Bestandsverwaltung,die Übersetzungsprogramme und betriebs- wirtschaftlichen Optimierungsprogramme. (3)Darüber hinaus wurde nachgewiesen,daß sich wegen des starken Schwankens der Rechtsprechung aus der patentrechtlichen Dogmatik keine verwertbaren Aussagen über die Patentfähigkeit von Computerprogrammen ableiten lassen. Auch das gesetzliche Patentierungsverbot für Ãomputerprogramme als sol- che �äßt sich nicht sinnvoll interpretieren.. (4)Zusätzlich bestehen auf der Ebene der EU Bestrebungen,den Kreis der pa- tentfähigen Computerprogramme im Wege einer Richtlinie restriktiv festzule- gen.Auch ist zu Bedenken,daß ein deutscher Sonderweg durch die Einbin- dung Deutschlands in die Europäische Patentorganisation langfristig unwahr- scheinlich ist. (5)Insgesamt ist es daher wahrscheinlich,daß die jüngste Rechtsprechung �- mindest wenn man sie im Sinne einer völligen Freigabe der Patentierbarkeit von Computerprogrammen versteht 鷐cht von Bestand ist.Wahrscheinlich ist vielmehr,daß die Rechtsprechung an ihrer bisherigen Linie (evtl.mit ge- wissen Weiterungen)festhält bzw.zu ihr zurückkehrt. 3.2.Die Situation in Europa (1)Aus der patentrechtlichen Dogmatik lassen sich isoliert betrachtet keine ver- wertbaren Aussagen über die Patentfähigkeit von Computerprogrammen ab- leiten.Insbesondere das gesetzliche Patentierungsverbot für Ãomputerpro- gramme als solche 吟�ßt sich nicht sinnvoll interpretieren.Aus dogmatischer Sicht läßt sich die Patentfähigkeit von Computerprogrammen sowohl bejahen als auch verneinen.Eine Aussage über die gegenwärtigen Möglichkeiten der Patentierung von Software ist erst durch eine ergebnisorientierte Bildung von Fallgruppen sowie durch eine Analyse der konkreten Argumentationsmuster möglich. (2)Eine ergebnisorientierte Analyse der einschlägigen Rechtsprechung führt zu dem Ergebnis,daß folgende Bereiche der Softwaretechnologie als grundsätz- lich patentfähig angesehen werden:Steuerungs �d Regelungstechnik,CAD/ CAM,digitale Signalbearbeitung,Betriebssysteme,Hilfeprogramme,Daten- kompression und Kundenmanagement.Als grundsätzlich nicht patentfähig werden dagegen angesehen die Textverarbeitung/Tabellenkalkulation,Da- tenverschlüsselung,Programmierwerkzeuge,Authentifizierung und Zeitrei- henanalyse.Unsicher ist derzeit noch die Beurteilung von Verwaltungssoft- ware. (3)Eine Analyse der einschlägigen Rechtsprechung auf argumentativer Ebene führt zu dem Ergebnis,daß ein Computerprogramm dann als patentfähig an-.X gesehen wird,wenn es inhaltlich betrachtet eine Verbindung zum ingenieur- wissenschaftlichen Bereich aufweist. (4)Es zeigt sich,daß die ergebnisorientierte Bildung von Fallgruppen und die Analyse der konkreten Argumentationsmuster zu einem weitgehend harmoni- schen Gesamtbild führen:Die gegenwärtigen Möglichkeiten der Patentierung von Computerprogrammen sind beschränkt ;allerdings lassen sich die Gren- zen der Patentfähigkeit von Computerprogrammen für das europäische Recht nicht mit einer solchen Präzision aufzeigen,wie für das deutsche Recht.Die Rechtsprechung hat mit einigen Ausnahmen nur solche Computerprogramme für patentfähig erklärt,die inhaltlich betrachtet eine Verbindung zum inge- nieurwissenschaftlichen Bereich aufweisen (Kundenmanagement,Verwal- tungssoftware).Verallgemeinernd läßt sich daraus der Schluß ziehen,daß die Bejahung der Patentfähigkeit um so wahrscheinlicher ist,je enger die Verbin- dung des Computerprogramms zum ingenieurwissenschaftlichen Bereich ist. 3.3 Die Situation in den USA (1)In den USA sind gegenwärtig der Patentfähigkeit von Computerprogramm grundsätzlich keine Grenzen gesetzt.Die Frage ist jedoch,inwieweit diese Rechtslage beständig ist.Dazu wurde zum einen geprüft,inwieweit die völli- ge Freigabe der Patentfähigkeit von Computerprogrammen von der Linie der bisherigen Rechtsprechung abweicht.Zum anderen wurde geprüft,welche Auswirkungen in der Praxis die völlige Freigabe der Patentfähigkeit von Computerprogrammen verursacht. (2)Vom Ergebnis her betrachtet ähnelt die frühere US 櫆erikanische Rechtspre- chung der restriktiven deutschen und europäischen Rechtsprechung.Damit stellt die völlige Freigabe der Patentfähigkeit von Computerprogrammen in der State Street Bank 筴tscheidung einen sichtbaren Bruch mit der bisherigen Praxis dar. (3)Die öffentliche Kritik an der gegenwärtigen Rechtslage richtet sich primär gegen die Patentierung von Geschäftsmethoden und gegen die mangelhafte Prüfung von Patentanmeldungen,die ein Computerprogramm zum Gegen- stand haben,kaum gegen die Patentierung von Computerprogrammen als sol- che. (4)Es ist daher insgesamt denkbar,daß der Supreme Court in einer zukünftigen Entscheidung den Kreis der patentfähigen Gegenstände wieder beschränkt.Es ist jedoch anzunehmen,dass sich eine solche Beschränkung vornehmlich ge- gen die Patentierung von Geschäftsmethoden richtet,und nicht gegen die Pa- tentierung von Computerprogrammen als solche:Erstens bestehen intensive Bemühungen,eine leicht recherchierbare Bibliothek über den Stand der Technik aufzubauen,was langfristig zu einer Lösung der gegenwärtigen Pro-.XI bleme bei der Recherche des Stands der Technik führen könnte.Zweitens sind gesetzgeberische Bemühungen zur Verbesserung des Patenterteilungsverfah- rens am Laufen. 3.4 Die Situation in Japan (1)Die Interpretation des Patentgesetzes wird in Japan -anders als das europäi- sche oder US-amerikanische Recht -sehr stark durch das Patentamt geprägt. Gerichtsentscheidungen spielen hingegen traditionell eine untergeordnete Rolle.Was die Problematik der Patentfähigkeit von Computerprogrammen anbelangt,findet sich sogar keine einzige einschlägige Gerichtsentscheidung. Die wichtigste Quelle zum Verständnis des geltenden Rechts im Hinblick auf die Patentfähigkeit von Computerprogrammen sind daher die Prüfungsrichtli- nien des japanischen Patentamtes (JPO). (2)Nach japanischem Recht sind Computerprogramme ohne Rücksicht auf ihren Inhalt uneingeschränkt patentfähig,solange in den Ansprüchen der Gebrauch der Hardware (PC,Server etc.)hinreichend konkret beschrieben ist.Pro- grammier sprachen sind allerdings nicht patentfähig.Unzulässig ist es ferner, ein konkretes Programm-Listing zu beanspruchen. 4.Gemeinsame Schlussfolgerungen und Empfehlungen Basierend auf der empirischen Erhebung,die sowohl Fakten zum Innovations-und Patentierungsverhalten als auch Präferenzen für verschiedene Ausgestaltungen des Patentsystems der software-entwickelnden Unternehmen erhoben hat,und auf dem Rechtsgutachten,das die gegenwärtigen Möglichkeiten der Patentierung von Com- puterprogrammen in verschiedenen Regionen und Sachgebieten vergleichend ana- lysiert,können die folgenden gemeinsamen Schlussfolgerungen und Empfehlungen abgeleitet werden: (1)Vor dem Hintergrund der Innovationsaktivitäten und der Selbsteinschätzung der Software entwickelnden Unternehmen kann gegenwärtig weder eine radi- kale Beschneidung noch eine inkrementelle Ausweitung der Patentfähigkeit im Bereich der Softwareentwicklung empfohlen werden.Daraus folgt insbe- sondere,dass Deutschland bzw.Europa in der weiteren Entwicklung nicht der US-amerikanischen Entwicklung folgen und demnach die Patentierung für Software und insbesondere auch für Geschäftsmethoden nicht verbreitern sollte..XII (2)Der strategische Nutzen von Patenten im internationalen Wettbewerb ist zwar offensichtlich,aber er ist in der Softwarebranche auf relativ wenige große Unternehmen konzentriert. (3)Die strategischen,insbesondere langfristigen Kosten der breiten Patentierung von Software für die Innovationsdynamik und Vielfalt im Softwarebereich er- scheinen aus Sicht dieser Studie höher.Besonders gefährdet würde die Wei- terentwicklung von Open Source als einer Art öffentlichen Gutes,das allen Wirtschaftssubjekten grundsätzlich zur Nutzung zur Verfügung steht und da- mit im Sinne der Neuen Wachstumstheorie den allgemeinen technischen F rt- schritt und damit die Innovationsdynamik fördert.Ferner werden negative Ef- fekte für den Wettbewerb erwartet,da die Anzahl der Unternehmen nach Auf- fassung der Befragten sinken würde. (4)Aus der juristischen Teiluntersuchung hat sich ergeben,dass das geltende Patentierungsverbot von Ķoftware als solcher 埼obleme aufwirft.Das ge- setzliche Patentierungsverbot für Ãomputerprogramme als solche 吟�sst nicht nur keine sinnvolle Interpretation zu,sondern führt darüber hinaus in der Pra- xis bei der Beurteilung der Patentfähigkeit von Computerprogrammen zu ei- nem nicht nur für Außenstehende kaum nachvollziehbaren argumentativen Aufwand.Die gegenwärtigen gesetzlichen Rahmenbedingungen in Deutsch- land und Europa sind daher als unbefriedigend einzustufen. (5)Es ist daher ein Gebot der Effizienz und Rechtsklarheit,auf die baldige Strei- chung dieser gesetzlichen Ausschlussbestimmung hinzuwirken.Dabei wird ausdrücklich darauf hingewiesen,dass diese Streichung lediglich eine proze- durale Erleichterung und Klarstellung darstellt.Eine Verbreiterung der Paten- tierungspraxis wird damit auf keinen Fall angestrebt und ist auch nicht zu er- warten,da der Ausnahmetatbestand empirisch nur selten der Grund für eine Ablehnung einer Patentierung darstellt. (6)Auch um der nicht beabsichtigten Signalwirkung entgegenzuwirken,erscheint es sinnvoll,eine den Ergebnissen dieser Studie entsprechende,zeitgemäße Steuerung des Kreises der patentfähigen Computerprogramme über eine Ver- besserung der Prüfungsrichtlinien der Patentämter zu erzielen. (7)Dabei sollten die Prüfungsrichtlinien nicht lediglich auf das Erfordernis der Technizität abstellen,da der Begriff der Technik für sich genommen kontur- los ist und daher keine Anhaltspunkte für eine sehr differenzierte Beurteilung der Patentfähigkeit im Sinne der Rechtsprechung bietet.Vielmehr sollte in ei- nem ersten Schritt eine konkrete Auflistung derjenigen Bereiche der Softwa- retechnologie erfolgen,für die nach der gegenwärtigen Rechtsprechung �elche im Gegensatz zur Praxis der Patentämter verbindlich ist �atent- schutz erhältlich sein soll. (8)Für die Zukunft wird jedoch eine kontinuierliche Anpassung der entsprechen- den Richtlinien erforderlich sein,die den Besonderheiten der Softwarebranche (Interoperabilität,Sequenzialität)und ihrer Dynamik Rechnung tragen.Emp- fehlenswert erscheint dabei,einen festen Zyklus zur Überarbeitung der Richt- linien festzulegen (z.B.jedes Jahr),wobei eine erhöhte Transparenz im Sinne.XIII einer öffentlichen und interdisziplinären Einbeziehung der Experten auf die- sem Gebiet wünschenswert erscheint. (9)Ergänzend ist die von der Primärbranche geforderte Einführung einer Neu- heitsschonfrist mit Nachdruck zu befürworten.Die Wirkung einer Neuheits- schonfrist ist,dass Veröffentlichungen des Erfinders (also z.B.eine Veröf- fentlichung des Quellcodes im Internet)nicht zum Stand der Technik gerech- net werden (d.h.sie stehen der Patenterteilung nicht entgegen),wenn sie in- nerhalb einer bestimmten Frist vor der Patentanmeldung (dem Prioritätstag) geschehen.Dabei erscheint eine Frist von sechs bis zwölf Monaten sinnvoll. Dies ermöglicht es dem Erfinder,seine Entwicklung sofort der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,ohne dass er zur Wahrung seiner Rechte zunächst eine Patentanmeldung einreichen muß. (10)Die dynamische Entwicklung der Open Source und ihre steigende volkswirt- schaftliche Bedeutung macht es erforderlich,in Zukunft die weitere Entfal- tungsmöglichkeit der Open Source-Entwicklung genau zu beobachten.Sollte eine weitere Dynamisierung der Patentierung einsetzen und zugleich die Open Source-Entwicklung behindert werden,so ist eine gesetzliche Sonderregelung zu erwägen.In Betracht kommt insbesondere ein Privileg für quelloffene Software des Inhalts,dass die Benutzung quelloffener Software zu nichtge- werblichen Zwecken aus dem Patentschutz herausfällt,auch wenn sie im kommerziellen Bereich stattfindet (z.B.kostenlose Weitergabe von Software durch ein Unternehmen).Allerdings würde eine entsprechende Privilegierung eine Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen erfordern.Eine Ände- rung des Gesetzes erscheint jedoch nur möglich,wenn zugleich das TRIPS- Abkommen entsprechend angepasst wird.Mit Blick auf die Vergangenheit er- scheint die Realisierbarkeit einer entsprechenden Reform zweifelhaft.Jedoch sollte diese in Angriff genommen werden,wenn sich in Zukunft herauskri- stallisiert,dass Open Source Software für die Entwicklung des Software- Sektors und damit letztlich der Weltwirtschaft die sich andeutende zentrale Bedeutung erlangt und durch das Patentwesen nachhaltig und massiv beein- trächtigt wird. (11)Unterhalb der Ebene der gesetzlichen Veränderungen ergibt sich eine Reihe von Anknüpfungspunkten,um das bestehende System zu verbessern.Am wichtigsten erscheint der Wissensaufbau in Bezug auf die Patentierung im Softwarebereich.Die Studie hat selbst bei denjenigen Unternehmen,die Pa- tente aktiv nutzen bzw.sich von Patenten bedroht fühlen,einen deutlichen Bedarf an Lernen über das Patentsystem offenbart.Besonders deutlich wird der Mangel an Wissen über Patente im Bereich der KMU. (12)Um insbesondere KMU und auch Freie Entwickler zusätzlich zu stärken,sind Maßnahmen sinnvoll,systematisch die beklagten Kosten für die Anmeldung und Durchsetzung von Patenten zu reduzieren.Angesichts der relativen Ko- stensituation bei den KMU ist eine solche Reduzierung eine wichtige struktu- relle Maßnahme.Auch hier kann an bereits existierende Initiativen der Bun- desregierung bzw.des BMBF angeknüpft werden..XIV (13)Gleichzeitig sollten Überlegungen intensiviert werden,wie über die Effekti- vierung der Patentprüfung erreicht werden kann,dass gerade die Besonder- heiten der Softwarebranche im Wege der Prüfung stärker berücksichtigt wer- den können.Insbesondere sollten die Patentämter ausreichend mit Fachkräf- ten ausgerüstet sein,die in der Lage sind,die anspruchsvolle Prüfung im Softwarebereich,insbesondere in Bezug auf die Erfindungshöhe,zu gewähr- leisten,um die sequenziellen Innovationen nicht durch triviale Patente zu be- hindern. (14)Zur Effektivierung der Patentverwaltung im Bereich der c mputerimplemen- tierten Erfindungen ist ferner zu überlegen,eine Kennzeichnung für ķoft- ware-und computerimplementierte Erfindung 彦nzuführen,die obligatorisch für alle Erfindungen,ungeachtet ihrer Erstklassifizierung,zusätzlich vergeben werden müsste.Auch wenn eine solche zusätzliche Klassifizierung in der WIPO zunächst wahrscheinlich nur sehr schwer durchsetzbar wäre,so könnte man zumindest im nationalen oder europäischen Rahmen als interne Richtli- nie eine zusätzliche Sekundärklassifizierung -etwa nach dem Vorbild der Se- kundärcodes im DPMA im Umweltbereich -einführen.Eine solche Kennung würde insbesondere die Recherche nach softwarebez genen Erfindungen er- leichtern.Überlegenswert ist ferner,neben der herkömmlichen Beschreibung der Erfindung in der Patentschrift auch eine Hinterlegung des entsprechenden Quellcodes als Bestandteil der formellen Patentierungsvoraussetzungen einzu- führen. (15)Sollte es unter der Annahme der sorgfältigen Prüfung der Erfindungshöhe zur Patenterteilung für eine Softwareerfindung kommen,die sich als zentral für die Weiterentwicklung der gesamten Branche erweist,muss auch die Mög- lichkeit einer Zwangslizenz (als õltima ratio ⑴eprüft werden.Eine Zwangslizenz kann nach geltendem Recht dann erteilt werden,wenn eine îormale 耕zenz vom Patenthalter nicht unter akzeptablen Bedingungen ver- geben wird,gleichzeitig aber die Erlaubnis zur Benutzung im öffentlichen Interesse geboten ist.Das Kriterium des ��ffentlichen Interesses 蒼llte dabei in erster Linie im Sinne des gesamtwirtschaftlichen Interesses verstanden werden:Eine Zwangslizenz ist dann geboten,wenn das gesamtwirtschaftliche Interesse massiv beeinträchtigt wird.Die Ermittlung des gesamtwirtschaftli- chen Interesses erfordert sowohl eine Analyse des Ist 輶standes als auch eine Prognose des Ausmasses der Bl ckierung zukünftiger Innovationen.Zu be- denken ist jedoch,dass die Erstellung einer solchen Prognose mit erheblichen Unwägbarkeiten behaftet ist.Hier könnte die Schaffung einer Art zentralen Beschwerde-und Beratungsstelle helfen,an die sich diejenigen Unternehmen und vor allem Freien Entwickler wenden können,die sich in ihren Innovati- onsaktivitäten durch ein Patent bedroht fühlen.Diese Stelle könnte auch Indi- zien sammeln,die die Grundlage für die Entscheidung zur Einleitung eines Zwangslizenzverfahrens bilden können..XV Executive Summary 1.Objective of the Study On the European level,decisions about the patenting of software-and computer- related inventions are very much on the agenda.The object of the study is to sup- port the decision-making process as regards future economic and legal policy ini- tiatives of the federal government in the area of the patentability f software inno- vations,respectively f computer programmes.This executive summary f the study consists of three parts: (1)An economic analysis:the Fraunhofer Institute for Systems and Innovation Research,based on the current scientific discussion,has conducted a broad empirical survey f the actual situation and the attitudes/views f the software industry on the topic of software patents. (2)A legal expertise:the Max Planck Institute for F reign and Internati nal Pat- ent,Copyright and Competition Law has drawn up a legal expertise,in which all relevant decisions of the appellate courts of the European Patent Office and the US-American and German courts on the patenting of software inventions and computer programmes are registered and systematically compared and discussed. (3)Joint conclusions and recommendations:on the basis of the empirical survey and the legal expertise,joint conclusions and recommendations,as far as pos- sible,will be arrived at. 2.Empirical Study on the Economic Implications of Patenting in the Software Sector 2.1 Method and Sample of the Survey The study is structured as an Internet-based questioning of the enterprises develop- ing software and independent software developers,which was carried out in spring 2001.Two types of enterprises were investigated:the first group,the so-called pri- mary branch ,is composed of enterprises whose main aim is the development of software (N=149)according to some current industrial classification (NACE)as well as a number f independent software developers (N=39)the second group, defined as the secondary branch ,are enterprises from manufacturing industry, which stated that they produced software themselves (N=47).As a rule,the enter- prises were found via a commercial database and approached in the sense of a full.XVI census in their whole sector.The representativeness regarding the distribution of company size can be taken as given. 2.2 Main Results Distinctive Features of the Innovation Behaviour in the Software Sector The significance of patents in the software branch cannot be estimated without knowing the specifics of innovation behaviour.From the analysis of innovation behaviour it emerged: (1)Developments in the software area are characterised by very strong dynamics and short development times on the supply and on the demand side,both in the primary and the secondary branch. (2)The average development duration in both branches is correspondingly short. (3)Compared with other areas f the service sector,market novelties are not more frequent in the software branch,but incremental further developments are clearly more frequent. (4)Rapid innovations and effective development processes are of even more de- cisive importance for c mpetitiveness than in other service sectors. (5)Obstacles to conducting development work are thus even more serious in the software sector than in other branches of the economy. Distinctive Features of Software Development Software development is characterised by three particularities which are important for the question of patenting and its consequences:sequentiality,utilisation and availability of open code and the necessity to ensure interoperability: (1)The rate f code re-recycling (sequentiality)is very high,approx.one third of own developed software. (2)In both branches own developments are increasingly dependent on the avail- ability of compatible external inputs,the cross-company co-operation in soft- ware developments is steadily increasing according to these data. (3)Open Source in the primary branch is already the most important external source of software components.This is the definite opinion of the independ- ent developers.If the primary branch is considered without the independent developers,then the application of Open Source in the primary branch is only negligibly greater than in the secondary branch. (4)The importance of Open Source will increase very greatly,in both sectors. (5)Open Source has a generic character,i.e.in many cases it is a functional input which makes the development of own software more effective..XVII (6)There is not one main argument for utilising Open Source,but a relatively well balanced set of motives (among others,adaptability,state-of-the-art, costs,quality). (7)Disclosure of code is mostly used as information strategy to diffuse informa- tion about own performance:quality seal and transparency for the customers (primary branch),respectively signals for co-operation partners (secondary branch). (8)The classical Open Source mode,i.e.making the code accessible for public use free of charge ,thus contributing to a widespread diffusion of the new code,is still a clear domain f the independent developers,although approx. 13 percent of the companies in the primary branch claim to use this custom. (9)Disclosure for special customers for a fee is practised by roughly a quarter of the companies in the primary and secondary sectors. (10)Disclosure is especially customary for systems software in the primary branch which tends to increase its imprtance. (11)F r both branches,interoperability is a crucial aspect,whereby the interoperability with customer software is by far the most important. (12)Interoperability with customer and supplier software and with competitive and complementary products is achieved above all by the disclosure of interfaces, the disclosure of code plays a very subordinate role here. Practices and Experience with Industrial Property Rights (especially Patents) (1)Of all protection possibilities,Industrial Property Rights have the least im- portance. (2)Patents especially are the least widespread of all formal and informal protec- tive strategies and have the least significance in the primary branch.The ac- tual trends in patent applications and above all patent awards in the software- relevant area however show a clear upward trend. (3)Innovative companies introducing market novelties patent more than less in- novative enterprises,but the R&D intensity has no influence on the patenting behaviour.In accordance with ther studies and other branches,small compa- nies in the software branch patent less than large enterprises. (4)The theory that patents facilitate market access,above all for young compa- nies,could not be confirmed. (5)Dealing with property rights is still not widely institutionalised in the primary branch,with the exception of the large enterprises,and where the need is rec- ognised it is usually met via external consultancy. (6)B th branches (and in particular the small companies)have little knowledge about property rights,especially patents.However y unger enterprises claim to have a somewhat better state of knowledge than older companies..XVIII (7)The reasons for patenting are manifold;the primary branch emphasises the defensive nature (protection from imitation),while the secondary branch sets more store by strategy (exploiting the market advantages,reacting to the con- ditions abroad). (8)Reasons for not patenting in the primary branch,besides costs and insecuri- ties,are general reservations against the widespread effect of patents on inno- vation dynamics of the whole branch. (9)Even for the secondary branch,more experienced in patenting matters,the lack f verifiable proof,enforceability and thus protection afforded by patents in the software sector is a great problem. (10)The function of patents to inform is only perceived to a small extent in the software sector of the primary branch,especially by small enterprises,and if at all,for defensive reasons. (11)The negative aspects of patenting are based on: -legal quarrels:almost 20 percent of the primary branch and almost 40 percent f the secondary branch were already involved in lawsuits per- taining to the general area of Industrial Property Rights. -hindering wn development activities:ca.one third of the companies in the primary branch and over two thirds of the independent developers have already been hindered in the execution of own projects by patents belonging to others. Opinions and Estimations of the Companies on Possible Alternative Structures of the Legal Framework and Increased Patenting in the Software Sector (1)The independent developers reject patenting on principle and are in favour of a general exclusion of software from patenting,which would mean a restric- tion of current award practice. (2)The independent developers also reject administrative simplifications and support measures out of hand. (3)The companies of the primary and secondary branches are in favour f pre- serving the status quo and tend to have a sceptical attitude towards a spread of patenting practice in the software area. (4)The companies in the primary sector h wever are polarised,for over 25 per- cent of them are in favour of an expansion of patenting practice according to the US model.The supporters of such a broad patenting are more numerous in the primary branch companies than in the secondary branch companies. (5)In the primary sector the number of those who advocate the exclusion of software from patent protection is greater by several percent than those in fa- vour of such an exceptional ruling,whereas in the secondary sector the num- ber of opponents of an exceptional ruling clearly predominates. (6)An extension of patenting to include business processes is rejected by a great majority in the primary branch.The majority in the secondary branch also re-.XIX ject this,but not to the same extent,as over a quarter of the companies sig- nalise agreement for the patenting of business processes. (7)Administrative simplifications and support measures are greeted by both branches (without the independent developers),with the exception of support of private initiatives on patent enforcement. (8)The existence of functional patent units,the possession of own patents,as well as knowledge about industrial property rights,tend to produce a more positive attitude towards patenting in the software area. (9)The size f the enterprise does not c rrelate with the attitude to the alternative structural possibilities. (10)Regarding the impacts of a broader patenting acc rding to the model f the USA,opinions in the primary branch are divided.Whereas the independent developers foresee negative consequences in all dimensions,not only for their own business model (Open Source)but also for the development of the branch and technology in general. (11)The expectations of companies f the primary and secondary branches are ambivalent regarding their own enterprise and also the development of the branch as a whole.On the one hand they expect a strengthening f the na- tional and international c mpetitiveness,on the other hand they fear a restric- tion of innovation dynamics,product variety and of the development of Open Source. (12)After cost increases,the anticipated consequence most often mentioned is the reduction in the number of enterprises and resulting concentration in the soft- ware market. (13)Young companies have a more negative attitude towards patenting than es- tablished ones.The more companies know about patenting,the more positive their estimation of the consequences f patenting.The size f the company has no influence on the estimate of the economic and technological outcomes of patenting. 2.3 Résumé of the Empirical Results (1)Patents play a relatively small role at present,i.e.they hamper the develop- ment relatively little,but are neither a significant protective nor strategic in- strument. (2)The actors in the software sector have widely varying estimations of the im- pacts of patents.Independent developers are completely negative in their at- titude,feel that they are already greatly "hampered"and consider administra- tive simplifications and adaptations in the existing system for not target- oriented. (3)The majority f companies in the primary branch and many enterprises in the secondary branch are ambivalent to many questions about patenting,as a rule.XX they have not developed an active patenting strategy and do not aspire to this. Knowledge and awareness are limited. (4)The number of companies which perceive the significance f patents as a strategic instrument is limited.These enterprises are as a rule internationally active and belong to the secondary branch. (5)The empirical survey confirmed basically,that software development is char- acterised by the three distinctive features sequentiality,utilisation and avail- ability of open code and the most often necessary interoperability.The form of patenting possibilities regarding software has far-reaching implications for these three core elements of software development,in the opinion of the en- terprises involved. (6)Basically,the majority of the enterprises calls for stronger support in patent- ing.In view of the fact that most enterprises claim that the state f their knowledge about patenting is low,or have not built up any in-house compe- tence in this field,this is justified. (7)The impacts of more widespread patenting are judged differently.The inde- pendent developers,who also supply the most Open Source,are very nega- tively minded in all dimensions.The enterprises of the primary and secondary branch on the other hand see the impacts in a more differentiated way,and this differentiation points to a division into short-and long-term effects.In the short term,the enterprises will achieve a greater scope for action regarding their patenting activities through the wider-reaching options of the US system, which increases their competitiveness.In the long term however they see in the increasing proprietising f software dangers for competition and innova- tions dynamics.The further development of Open Source as a kind of public good,that on principle is available for use by all economic units and thus in the sense of the new growth theory promotes the general technical pr gress and therefore innovation dynamics,is perceived to be in special danger. (8)A further basic demand is aimed at realising a globally uniform,binding and enforceable patent law.The question,in which direction a harmonisation should be pushed ahead,is not answered unambiguously.Adapting to US customs and making "software as such"generally patentable,is rejected out of hand by the independent developers and a majority of the companies in the primary and secondary sectors.Conversely,the option to maintain the status quo and to award a patent only on technical grounds,also did not meet with great approval.This means as a whole that the enterprises questioned (without the independent developers)蘁 they had the choice �uld rather wish that their domestic system would assert itself world-wide. (9)The study confirms a recognisable trend that broader patenting d es not find a large majority,even with those who do not utilise Open Source.This result agrees basically with the most recent results of the consultation with the Brit- ish government and does not differ fundamentally from the results of the con- sultations with the EU Commission.A qualified majority 櫡so from the.XXI companies -spoke in favour of not allowing patents for software-support business processes.This result corresponds to the British consultations. (10)Small changes in the existing regulations are thus no solution to the above dilemma,for modifications of existing patent law,such as the immediate dis- closure of the patent document,or a reduction of the protection period are judged completely ambivalently.Only the introduction of a grace period for novelties could seem productive in view of the lukewarm approval of the en- terprises and the fundamental rejection of the independent developers,as it makes possible the early publication of inventions and the prevention of se- quentiality by patents. 3.Summary of the Legal Study (1)The study outlines the current legal situation with regard to patent eligibility of computer programmes in Germany,at the European Patent Office,in the USA and in Japan. (2)At least as far as Germany and Europe is concerned,it is impossible to answer the question of patent eligibility of computer programmes with a clear "yes" or "n ",although there is a statutory exception for "computer programmes as such".Some areas f software technology are eligible for patent protection, others are not. (3)Therefore,the areas of software technology deemed patentable by court deci- sions will be described on a case-by-case basis.However,the actual granting practice f the patent ffices will not be considered for two reasons:first,the timeframe of this study did not permit an extensive research f this kind.Sec- ond,and this is the decisive reason,the legal situation is determined by the courts,and not by the executive (administration)of which the patent offices are part. 3.1 The Situation in Germany (1)The most recent decision of the German Federal Court of Justice (BGH)gives the impression that patent eligibility f computer programmes is not limited at all. (2)However,a close analysis of the previous court decisions shows that all com- puter programmes deemed patentable are related to the area of engineering sciences (as regards c ntent).In particular,patent eligibility has been affirmed with regard to the following areas of software technology:control engineer- ing,CAD/CAM,digital signal processing,operating systems.In contrast,n patent protection has been available for programming tools,word processing,.XXII tabulating programmes,administration software,automated translation pro- grammes and economic optimisation programmes. (3)In addition,it shows that in the court decisions the legal doctrines are applied in a very inconsistent manner.Therefore,the legal doctrines of patent law do not -taken on their own -answer the question of patent eligibility f computer programmes.Moreover,it is impossible to develop a reasonable interpretation of the statutory exception of "computer programmes as such". (4)Furthermore,the European Commission plans to issue a directive which de- fines the scope f patent eligibility in a restrictive way.Additionally,it has to be considered that the German patent system is integrated in the European Patent Organization (EPO);therefore it is unlikely that Germany will continue in the long term to treat c mputer-related inventions differently from the rest of the EPO (see below). (5)To sum up,it is unlikely that the most recent decision of the BGH 蘁 inter- preted as eliminating all limits of patent eligibility of computer programmes �ill be a strong precedent f r further court decisions.In contrast,it is much more likely that the courts maintain or return to their former point of view (perhaps with some modifications). 3.2 The Situation in Europe (1)The legal doctrines f patent law do n t -taken on their wn -answer the question of patent eligibility f computer pr grammes.In particular,it is im- possible to develop a reasonable interpretation of the statutory exception of "computer pr grammes as such".According to the legal d ctrine,patent eligi- bility of computer programmes can be denied as well as affirmed.The current limits of patent eligibility can be only described by a result-oriented case base study and by analysing the line of reasoning in the respective decisions. (2)The result-oriented case by case analysis of the court decisions shows that the following areas f software technology are eligible for patent protection:con- trol engineering,CAD/CAM,digital signal processing,operating systems,aid programmes,data compression and client management.In contrast,no patent protection is available for word processing,tabulating programmes,data en- cryption,authentication and time series analysis.The patentability f admini- stration software remains unclear for the time being. (3)As far as the line of reasoning of the respective court decisions is concerned, it becomes clear that the patentability of a computer programme is affirmed,if its content is related to the area of engineering sciences. (4)It can be shown that the result-oriented case by case analysis and the analysis of the respective line of reasoning of the court decisions leads to a more r less identical result:the current availability of patent protection for c mputer programmes is definitely limited;unlimited patent protection for computer.XXIII programmes is out of the question;however,compared to Germany the limits of patent eligibility are less clear.With some exceptions (client management, administration software),all computer programmes deemed patentable by the Courts of Appeal of the European Patent Office are related to the area f en- gineering sciences (as regards content).To put it in a nutshell,the closer the relationship of a computer programme to the area of engineering sciences,the more likely courts will allow patent protection for the respective computer programme. 3.3 The Situation in the USA (1)In the USA,patent eligibility of computer programmes is unlimited at present. However,it is doubtful whether this situation is well settled.Therefore,it has to be analysed whether the unlimited patent eligibility of computer pro- grammes is consistent with the former case law.On the other hand the practi- cal consequences for the general public caused by the complete opening f patent eligibility f computer pr grammes will be investigated. (2)From a result-oriented point of view,the former US case law is similar to the German and European case law.Therefore,the complete opening f patent eligibility of computer programmes in the court decision State Street Bank is inconsistent with the former case law. (3)In the public discussion,the current legal situation is mainly criticised for the patent eligibility f business methods and for the insufficient examination of patent applications dealing with computer pr grammes,and not for the patent eligibility of computer programmes as such. (4)Therefore it cannot be ruled out that the Supreme Court limits the scope of patentable subject matter in a future decision.However,it is very likely that such a limitation will concern mainly the patentability f business methods, and not the patentability f computer pr grammes as such:first,the current problems concerning the prior art search might be solved by the intense ef- forts to build up an easily accessible prior art library.Second,there are vari- ous legislative efforts to improve the patent-granting procedure. 3.4 The Situation in Japan (1)In Japan the main authority concerning the interpretation of the patent Act is - unlike Europe or the US -very much the Japanese Patent Office (JPO);court decisions are f minor importance.As far as the question of patent eligibility of computer programmes is concerned,there is not even a single court deci- sion.Therefore,the examination guidelines of the JPO are the main source to understand the current legal situation..XXIV (2)In Japan,there are no limits of patent eligibility f computer pr grammes,as long as the use of hardware (PC,server etc.)is described in a sufficiently pre- cise manner.However,programming languages are not patentable.It is fur- ther non-statutory to claim a concrete listing of a computer programme. 4.Joint Conclusions and Recommendations Based on the empirical survey,which collected both facts about the innovation and patenting behaviour and the preferences for different models of the patent systems from software developing companies,and the juridical study,which analysed the possibility to patent c mputer programmes in different regions and fields,the fol- lowing joint conclusions and recommendations can be derived: (1)Against the background f innovation activities and the self-assessment f the software developing companies,at present neither a radical restriction nor an incremental expansion of the patentability of software can be rec mmended. Consequently,Germany resp.Europe should not pursue the US American de- velopment and accordingly not broaden the patenting of software.This also �nd especially -applies to business process methods. (2)The strategic benefit of patents in international competition is obvious,but concentrated on very few large companies. (3)The strategic,especially long-term cost of patenting for the dynamics of inno- vation and the variety f software seem to be higher,based on the results of this study.The greatest danger is seen f r the further development of Open Source as a kind f public g od,that on principle is available for use by all economic units and thus in the sense of the new gr wth theory promotes the general technical progress and therefore innovation dynamics.Furthermore, negative effects for competition are expected,because the number of compa- nies will shrink according to the assessment of the respondents. (4)From the legal part of the study it emerged that the present ban on patenting "software as such"leads to problems.The present statutory exception for "computer pr grammes as such"not only does not allow reasonable interpre- tations,but also in practice leads to a tremendous amount of arguments which is incomprehensible,not only for outsiders.The current legal framework con- ditions in Germany and Europe have to be considered unsatisfactory. (5)Therefore,efficiency and clarity of law require to work intensively towards the deletion of the statutory exception for computer programmes as such. However,it has to be emphasised that a deletion of the statutory exception will only lead to procedural simplification and clarity.An expansion of the patenting practice is not aimed at and not to be expected,as the exception situation is empirically seldom the reason for rejecting a patent.Germany and Europe offer less protection to software developers who are interested in us-.XXV ing the patent system.These software developers might consider the present situation as a negative location factor.The empirical study does not find any evidence for that presumption. (6)However,the deletion of the statutory exception could send an unintended signal towards broader patenting.In rder to counter this unintended effect,it is recommended to come to a clearer,up-to-date definition of the patentability of computer programmes via an improvement of the examination guidelines of the patent offices in line with the results of this study. (7)These guidelines should therefore not meet only the 輒chnological �quire- ments,as the concept of technology is amorphous in itself and does not pro- vide grounds for a very differentiated judgement f the patentability in a legal sense.Rather,as a first step a concrete list should be drawn up f those areas of software technology f r which patent protection should be available,ac- cording to the present,legally binding court decisions 鷘t according to the practice of the patent offices. (8)For the future ,a continuous adaptation of the respective guidelines will be necessary,to take into account the particularities of the software branch (interoperability,sequentiality)and its dynamics.It is rec mmended to decide on a time schedule f r revision of the guidelines (e.g.annually),whereby an increased transparency for the public and inter-discplinary inclusion of the experts in this field would be desirable. (9)Additionally,the introduction of a grace period for novelties which the pri- mary branch companies call for is to be strongly supported.The effect of a grace period is that publications of the inventor (also e.g.a publication of the source code in the Internet)will not be seen as the "state-of-the-art"technol- ogy (i.e.they do not stand in the way of a patent award)if this takes place within a certain period before the patent is applied for (priority day).A period of six to twelve months appears practical for this.This would enable the in- ventor to make his development immediately available to the public without being obliged to apply for a patent in order to protect his rights. (10)The dynamic development of Open Source and its increasing economic sig- nificance make it necessary to keep the future of the Open Source develop- ment under close observation.Should a further dynamism of patenting set in, and at the same time the Open Source development be hindered,then a legal special ruling should be considered.F r example,a privilege for open-source software f the content,that the use of open-source software for non-business purposes is excluded from patent protection,even if it takes place in the commercial arena (e.g.an enterprise passing on software free of charge). However,such a privilege would entail a change in the legal framework con- ditions.A change in the law seems only possible,however,if the TRIPS Agreement were brought into alignment at the same time.With a view to the past,the implementation of a corresponding reform seems rather doubtful. This should however be attempted,if in the future it transpires that Open Source software is of crucial significance for the development f the software.XXVI sector and for the worldwide economy,and is being massively and lastingly damaged by patenting. (11)Below the level f legal changes,there are a number f starting points to im- prove the existing system.Most important appears to be to increase knowl- edge about patenting in the software area.The study revealed,even to those enterprises which actively use patents or feel themselves threatened by pat- ents,a clear need to learn more about the patent system.The knowledge defi- cit is particularly obvious in the area of SMEs. (12)In rder to support in particular SMEs and also independent developers, measures to systematically reduce the costs for application and enforcement of patents,which are often complained about,should be implemented. (13)At the same time,when making the patent examination more effective,it must be reflected how the idiosyncrasies of the software branch can thereby be better taken into consideration.In particular,the patent offices should have sufficient skilled personnel who are able to conduct the demanding examina- tion in the software area,especially in view f the required non-obviousness, in order not the hinder the sequential innovations through trivial patents. (14)In rder to make patent administration more effective with regard to c m- puter-implemented patents one should further think of introducing an addi- tional code for 薪mputer-and software-implemented inventions �his code should be allotted to all patents which are based on computer-and software- implemented inventions in addition to their original first classification.Since such a systematic change would not be easy to neg tiate within WIPO,one could envisage new guidelines in the German or European patent offices.F r example,in the German Patent Office a special code for all inventions that have some effect on the environment already exists.Such an additional code would simplify the research for software-related patents.Furthermore,an ad- ditional patent requirement to hand over the source code of a software-related invention to the patent office,in addition to the regular patent description should be considered. (15)Should,under the assumption of careful examination of the required non- obviousness,a patent be awarded for a software invention which proves to be crucial for the further development f the entire branch,then the possibility of a c mpulsory licence (as "ultima ratio")must be examined.A c mpulsory li- cence can be awarded according to current law if a "normal"licence is granted by the patent holder under unacceptable conditions,but simultane- ously the permission to use it is in the public interest.The criterion of "public interest"should be primarily understood in the sense f interest for the econ- omy as a whole:a compulsory licence is then imperative,if the interests of the whole economy are massively harmed.The determination of the interest of the whole economy requires an analysis of the present status and a prognosis of the extent to which future innovations will be blocked.It must be remem- bered however that the elaboration of such a pr gnosis involves many impon- derables.Here the creation of a kind f central complaint and consultancy in-.XXVII stitution could help,to which the enterprises and above all independent devel- opers could turn,who feel themselves threatened by a patent in their innova- tion activities.This institution could also c llect (circumstantial)evidence which could form the basis for the decision on initiating a compulsory li- cencing process..1 Inhaltsverzeichnis A.Hintergrund und Ansatz der Studie ................................................................7 1.Einleitung ........................................................................................7 1.1 Motivation der Studie .......................................................................7 1.2 Untersuchungsziele...........................................................................9 1.3 Untersuchungsschritte ......................................................................9 1.4 Klärung von Begrifflichkeiten........................................................10 B.Ökonomische Teilstudie..................................................................................13 2.Literaturüberblick........................................................................13 2.1 Ökonomische Funktionen gewerblicher Schutzrechte ...................13 2.2 Software und gewerbliche Schutzrechte.........................................18 2.3 Fazit:Zusammenfassung positiver und negativer Wirkungen von Patenten im Allgemeinen und Softwarepatenten im Besonderen ...................................................38 3.Methodik und Vorgehensweise....................................................43 3.1 Zweck der Literaturanalyse ............................................................43 3.2 Die empirische Erhebung ...............................................................43 4.Ergebnisse der repräsentativen Befragung................................53 4.1 Typen von Softwareentwicklungen und ihre Bedeutung................54 4.2 Innovationsdynamik .......................................................................59 4.3 Spezifika der Entwicklungsaktivitäten im Softwarebereich...........64 4.4 Schutzrechte im Softwarebereich:Praktiken und Erfahrungen ....................................................................................80 4.5.Einstellungen und Einschätzungen der Akteure.............................99 4.6 Zusammenfassung ........................................................................110.2 C.Juristische Teilstudie.....................................................................................11 9 5.Juristisches Gutachten zur Frage Íikro �nd makroökonomische Implikationen der Patentierbarkeit von Softwareinnovationen:Geistige Eigentumsrechte in der Informationstechnologie im Spannungsfeld von Wettbewerb und Innovation �..................................................119 §1.Einführung....................................................................................123 §2 Analyse der Rechtslage in Deutschland .......................................125 §3.Analyse der Rechtsprechung des Europäischen Patentamts.........165 §4.Analyse der Rechtslage in den USA.............................................189 §5.Analyse der Rechtslage in Japan ..................................................211 §6.Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse ............................219 §7.Resümee........................................................................................222 D.Fazit ...................................................................................................... ..........223 6.Gemeinsame Empfehlungen ......................................................223 6.1 Vorbemerkungen ..........................................................................223 6.2 Grundsätzliche Empfehlungen auf normativer Ebene..................224 6.3 Schutz der Open Source-Entwicklung vor dem Hintergrund bestehender internationaler Rahmenbedingungen und historischer Erfahrungen.....................227 6.4 Prozedurale und strukturelle Maßnahmen....................................228 6.5 Desidarata der Forschung zur Weiterentwicklung der Patentierung im Softwarebereich..................................................231 Literaturverzeichnis.........................................................................................23 3 Annex 1:Hypothesenstruktur zur Wirkung von Patenten im Bereich software-und computerbez gener Erfindungen Annex 2:Fragebogen für die Primärbranche Annex 3:Fragebogen für die Sekundärbranche Annex 4:Glossar für den Fragebogen Annex 5:Exemplarische Patentschrift.3 Schaubilderverzeichnis Schaubild 3.1 Non-Response Analyse:Angabe von Gründen, nicht an der Umfrage teilzunehmen....................................49 Schaubild 3.2 Größenverteilung der Primärbranche..................................50 Schaubild 3.3 Größenverteilung der Sekundärbranche .............................51 Schaubild 4.1.1 Umsatzanteile verschiedener Typen von eigenentwickelter Software ................................................54 Schaubild 4.1.2 Anteil der Unternehmen,die (auch)Hardware produzieren .........................................................................55 Schaubild 4.1.3 Umsatzanteile mit Software unterschiedlicher Funktionalität ......................................................................56 Schaubild 4.1.4 Umsatzanteile mit systemnaher Software...........................57 Schaubild 4.1.5 Umsatzanteil von Softwareprodukten nach Kundenklassen ....................................................................58 Schaubild 4.2.1 Anteil der Unternehmen,die im Jahr 2000 neue Softwareprodukte entwickelt haben....................................59 Schaubild 4.2.2 Anteile der Unternehmen,die im Jahr 2000 innovative Produkte eingeführt haben,die neu für das Unternehmen bzw.neu für den Markt waren...............60 Schaubild 4.2.3 Umsatzanteile mit völlig neuen Produkten im Jahr 2000 ....................................................................................61 Schaubild 4.2.4 Durchschnittliche Entwicklungsdauer von Softwareprodukten..............................................................62 Schaubild 4.2.5 Anteil der Unternehmen,deren Kunden im Durchschnitt innerhalb bestimmter Zeiträume ein verbessertes Produkt nachfragen ........................................63 Schaubild 4.3.1 Anteil der Codewiederverwendung bei eigener Software ..............................................................................65 Schaubild 4.3.2 Herkunft der Software bei der Erstellung von Software ..............................................................................66 Schaubild 4.3.3 Herkunft der Software bei der Erstellung von Software,differenziert nach Freien Entwicklern................67 Schaubild 4.3.4 Einschätzung der zukünftigen Veränderung der Bedeutung verschiedener Quellen für die Entwicklung von Software..................................................68.4 Schaubild 4.3.5 Verwendung von Open Source ...........................................69 Schaubild 4.3.6 Motive zur Nutzung von Open Source-Software ...............70 Schaubild 4.3.7 Verbreitung der Praxis Code ohne Entgelt für die Allgemeinheit offenzulegen................................................71 Schaubild 4.3.8 Verbreitung der Praxis Code ohne Entgelt für die Allgemeinheit offenzulegen,differenziert nach Freien Entwicklern..............................................................72 Schaubild 4.3.9 Offenlegung von Code gegen Bezahlung für spezielle Kunden.................................................................73 Schaubild 4.3.10 Anteil der Unternehmen,die für verschiedenen Arten von Software Code offen legen ................................74 Schaubild 4.3.11 Motivation zur Offenlegung von Code...............................75 Schaubild 4.3.12 Bedeutung der Interoperabilität zu Software verschiedener Akteursgruppen ...........................................76 Schaubild 4.3.13 Sicherung der Interoperabilität zu Kunden und Zulieferern -Primärbranche................................................77 Schaubild 4.3.14 Sicherung der Interoperabilität zu Kunden oder Zulieferern -Sekundärbranche ...........................................78 Schaubild 4.3.15 Sicherung der Interoperabilität zu konkurrierenden und komplementären Produkten -Primärbranche ..............78 Schaubild 4.3.16 Sicherung der Interoperabilität zu konkurrierenden und komplementären Produkten -Sekundärbranche ..........79 Schaubild 4.4.1 Anteil der Unternehmen,die über eine Abteilung oder Stelle verfügen,die für gewerbliche Schutzrechte zuständig ist...................................................81 Schaubild 4.4.2 Alter der funktionalen Einheit,die im Unternehmen für gewerblichen Rechtsschutz zuständig ist ......................82 Schaubild 4.4.3 Gründe,auf eine funktionale Einheit für gewerbliche Schutzrechte innerhalb des Unternehmens zu verzichten...............................................83 Schaubild 4.4.4 Nutzung verschiedener Instrumente zum Schutz software-und computerbez gener Entwicklungen.............85 Schaubild 4.4.5 Bedeutung der verschiedenen Strategien zum Schutz von software-und computerbezogenen Entwicklungen ....................................................................88 Schaubild 4.4.6 Bedeutung verschiedener Patentierungsgründe ..................89.5 Schaubild 4.4.7 Bedeutung der Gründe,nicht im Bereich software- und computerbezogene Entwicklungen zu patentieren...........................................................................91 Schaubild 4.4.8 Patentanmeldungen und Erteilungen im Bereich von Softwarepatenten .........................................................93 Schaubild 4.4.9 Häufigkeit der Recherche in Patentdatenbanken ................94 Schaubild 4.4.10 Bedeutung von Motiven zur Recherche in Patentdatenbanken ..............................................................95 Schaubild 4.4.11 Beteiligung an einem Rechtstreit im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes .............................................96 Schaubild 4.4.12 Anteil der Unternehmen und Entwickler der Primärbranche,die durch ein (vermutetes) Schutzrecht von Wettbewerbern negativ beeinflusst worden sind.........................................................................97 Schaubild 4.4.13 Anteil der Freien Entwickler,die durch ein (vermutetes)Schutzrecht von Wettbewerbern bei der Software-Entwicklung negativ beeinflusst worden sind.........................................................................98 Schaubild 4.4.14 Anteil der Unternehmen der Sekundärbranche,die durch ein (vermutetes)Schutzrecht von Wettbewerbern negativ beeinflusst worden sind ................98 Schaubild 4.5.1 Einstellungen zu unterschiedlichen rechtlichen und administrativen Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich der Patentierung von software-und computer-bez genen Erfindungen....................................100 Schaubild 4.5.2 Erwartete Konsequenzen für das eigene Unternehmen durch die Möglichkeit,Ķoftware als solche �u patentieren ........................................................103 Schaubild 4.5.3 Erwartete Konsequenzen für die eigene Branche durch die Möglichkeit,Ķoftware als solche �u patentieren.........................................................................106.6.7 A.Hintergrund und Ansatz der Studie Knut Blind /Jakob Edler /Ralph Nack /Joseph Straus (Projektleitung MPI) 1.Einleitung 1.1 Motivation der Studie Im Oktober 2000 hat die Europäische Kommission eine Sondierung zur Patentier- barkeit von software-bezogenen Erfindungen eingeleitet (Kommission der Europäi- schen Gemeinschaft 2000).Die Mitgliedstaaten des Europäischen Patentüberein- kommens haben beim Europäischen Patentamt über Veränderungen in Bezug auf die Möglichkeiten,s ftware-bez gene Erfindungen zu patentieren,beraten.Die Frage dreht sich darum,ob software-bezogene Erfindungen in Europa in Zukunft leichter dem Patentschutz zugänglich sein sollten -etwa nach dem Vorbild der USA -oder ob angesichts angenommener Besonderheiten der Entwicklung und ökonomi- schen Nutzung von Software Patente auf Software restriktiver erteilt werden sollen. Hintergrund der Diskussionen ist die Befürchtung,dass das Fehlen EU-weit ein- heitlicher Rechtsvorschriften die Wettbewerbsfähigkeit und das Wirtschaftswachs- tum der Europäischen Union hemmen könnte.Zu dieser Frage hat ein europaweiter, durchaus kontroverser Konsultationsprozess eingesetzt,an dem sowohl interessierte nichtstaatliche Akteure als auch Vertreter der Regierungen und internationaler bzw. supranationaler Organisationen beteiligt sind.Bei Fertigstellung dieser Studie ist diese Diskussion noch nicht abgeschlossen.Vorliegende Studie versteht sich als ein Beitrag zur wissenschaftlichen Unterstützung und Versachlichung der Debatte. Die Kontroverse entzündet sich daran,dass zum Teil die Auffassung vertreten wird, Patente für Computersoftware könnten ähnlich wie in anderen Technologiefeldern Innovationen fördern,da sie den jeweiligen Eigentümern einen angemessenen Schutz bieten können,so dass größere Anreize für weitere Investitionen in die Ent- wicklung leistungsfähiger Software entstehen.Die Gegenposition,die vor allem aus der Open Source-Szene heraus formuliert wird,beruft sich darauf,dass Patente den fairen Wettbewerb durch eine leichtere Monopolbildung untergraben und gerade dadurch Innovationen verhindern könnten. Unabhängig von den Positionen der Grundsatzdebatte ist die gegenwärtige Rechts- lage unbefriedigend,weil es an Klarheit und Rechtssicherheit auf dem Gebiet der Patentierung s ftware-basierter Erfindungen mangelt.Đrogramme für Datenverar- beitungsanlagen пlso Computerprogramme sind als solche,d.h.losgelöst von ihrer technischen Basis,keine patentfähigen Erfindungen.Jedoch haben sowohl die na- tionalen Patentämter in Europa als auch das Europäische Patentamt Patente für technische Erfindungen erteilt,bei denen ein Computerprogramm verwendet wird..8 Denn ein Software-Algorithmus kann in Verbindung mit dem Computer,auf dem die Software läuft,patentiert werden.In den Vereinigten Staaten ist Softwarepaten- tierung leichter möglich,dort wurden auch die Patentklassen schon stärker auf software-bezogene Erfindungen ausgerichtet.Es existiert sogar eine Patentklasse des amerikanischen Patentamtes USPTO für EDV-gestützte Geschäftsprozesse (705),die seit Mitte der neunziger Jahre einen starken Anstieg an Patenterteilungen erfahren hat,wobei allerdings die Patenterteilungen an europäische Firmen sich nicht über ein unbedeutendes Niveau hinaus entwickelt haben (vgl.Blind et al. 2000). Vor dem Hintergrund der rechtlichen Unsicherheiten,der ökonomischen Kontro- verse und der europäischen Befürchtung,in der Software-Industrie an Wettbewerbs- fähigkeit gegenüber den Vereinigten Staaten zu verlieren,wurden verschiedene Studien durchgeführt.Die Europäische Kommission hat 1999 eine Studie zu den ökonomischen Wirkungsdimensionen der Patentierbarkeit von Computerprogram- men in Auftrag gegeben.Jedoch stellen Hart et al.(2000)lediglich die aktuelle Rechtslage in Europa,den USA und Japan dar und präsentieren ökonomische Ar- gumente für und gegen eine Patentierbarkeit von Software auf einer qualitativen Ebene,ohne diese empirisch zu validieren bzw.zu quantifizieren.Ebenso diskutie- ren Lutterbeck et al.(2000)in ihrem im Auftrag des Bundesministeriums für Wirt- schaft und Technologie erstellten Gutachten vor allem das Patentrecht in den wich- tigsten Wirtschaftsräumen,die rechtlichen Implikationen von Softwarepatenten für die Open Source-Softwareentwicklung und leiten daraus Handlungsempfehlungen für die zukünftige Patentpolitik ab. Ziel dieses F rschungsvorhabens,das von Lutterbeck et al.(2000,S.13)in einer der Empfehlungen gefordert wird,ist es,Empfehlungen für zukünftige wirtschafts- und rechtspolitische Initiativen der Bundesregierung im Bereich der Software- Innovationen zu formulieren,die durch eine breite empirische,repräsentative Erhe- bung der tatsächlichen Situation und der Einstellungen der Softwareindustrie be- züglich der Thematik Softwarepatente fundiert werden können.Damit schafft diese Studie,im Gegensatz zu Konsultationsverfahren über das Internet,wie sie etwa von der Europäischen Kommission (PbT Consultants 2001)oder der britischen Regie- rung durchgeführt wurden 1 ,eine valide Datengrundlage.Ergänzt wird die empiri- sche Fundierung durch eine Erfassung aller relevanten Entscheidungen der Be- schwerdekammern des Europäischen Patentamtes und der deutschen Gerichte zur Patentierung von Softwareerfindungen durch das Max-Planck-Institut für ausländi- sches und internationales Patent-,Urheber-und Wettbewerbsrecht. 1 Siehe Webb (2001)s wie http://www.patent.gov.uk/ab ut/c nsultati ns/c nclusions.htm,Zu- gang 11.04.2001..9 1.2 Untersuchungsziele Die Untersuchungsziele des F rschungsvorhabens lassen sich wie folgt genauer spezifizieren: ??Identifikation geeigneter Schutzformen geistigen Eigentums in der internetba- sierten Wissens-und Informationsgesellschaft unter mikro-und makroökonomi- schen Gesichtspunkten ??Bewertung des gegenwärtigen patentrechtliche Schutzes von Softwareinnovatio- nen bzgl.Innovations-und Wachstumswirkungen vor dem Hintergrund der in- ternetbasierten Entstehungs-,Diffusions-und Verwendungsformen von Softwa- reprodukten ??Empfehlungen zur Gestaltung des rechtlichen Schutzes,insbesondere des Patent- schutzes,des in Software-Innovationen enthaltenen geistigen Eigentums. 1.3 Untersuchungsschritte Um die oben formulierten Untersuchungsziele zu erreichen,wurden die folgenden Untersuchungsschritte unternommen: ??Erstellung einer vergleichenden Darstellung der Rechtslage in Deutsch- land/Europa,den USA und Japan und rechtliche Analyse der Wirkung und Durchsetzungsmöglichkeiten territorial begrenzter Schutzrechte in dem globalen Medium Internet ??Auswertung der aktuellen Literatur zu ökonomischen Effekten von Schutzrech- ten im Bereich der software-basierten Erfindungen ??Repräsentative Erhebung des Innovationsverhaltens sowie der Markt-,Wettbe- werbs-und Schutzstrategien von deutschen und europäischen Unternehmen in den verschiedenen Bereichen der Softwarebranche unter Berücksichtigung pro- prietärer oder freier Softwareprodukte ??Evaluierung möglicher Beeinträchtigungen netzökonomischer Effekte durch die Gewährung von Patentschutz für Softwareinnovationen ??Ableitung gemeinsamer Empfehlungen auf der Basis der Ergebnisse der empiri- schen Erhebung sowie des Rechtsgutachtens. Mit diesem Endbericht werden die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Studie vorgelegt.Er gliedert sich in die drei Hauptteile ökonomische Teilstudie (Teil B, Kapitel 2-4),juristische Teilstudie (Teil C,Kapitel 5)und Gemeinsame Empfehlun- gen (Teil D,Kapitel 6).Die ökonomische Teilstudie,für das Fraunhofer ISI ver- antwortlich zeichnet,beginnt in Kapitel 2 mit einem Überblick über die relevante wirtschaftswissenschaftliche Literatur zum Thema Patentschutz im Allgemeinen.10 und Software-Patente im Besonderen.Die in der Literatur gefundenen Aussagen dienten der Strukturierung der empirischen Recherche und wurden zur Generierung von Arbeitshypothesen herangez gen.Der Fragebogen für die empirische Studie, der sich aus den Arbeitshyp thesen ableitet 2 ,wurde unter Federführung des Fraun- hofer Instituts für Systemtechnik und Innovationsforschung gemeinsam mit der Fraunhofer Patentstelle für die Deutsche F rschung und dem Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Patent-,Urheber-und Wettbewerbsrecht erarbeitet und findet sich ebenfalls im Annex.Kapitel 3 dokumentiert das Vorgehen und die Methodik der empirischen Studie.Der eigentliche Ergebnisbericht zur ökonomi- schen,empirischen Studie findet sich in Kapitel 4,eine Zusammenfassung dieser empirischen Ergebnisse enthält Kapitel 4.6.Im Anschluss an die ökonomische Teilstudie folgt das juristische Gutachten (Teil C),das vom Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Patent-,Urheber-und Wettbewerbsrecht verfasst wurde.Zur Illustration und Erläuterung der juristischen Problematik ist im Annex 5 eine Patentschrift abgedruckt und kommentiert,welche sich auf ein Computerpro- gramm bezieht.Die Empfehlungen des Schlusskapitels (Teil D)werden von beiden Instituten vertreten und leiten sich aus der ökonomisch-empirischen und der juristi- schen Analyse ab. 1.4 Klärung von Begrifflichkeiten Die Begrifflichkeiten sowohl im Bereich von Schutzrechten als auch im Bereich von Software sind häufig unterschiedlich besetzt.Aus diesem Grund stellen wir der Literaturübersicht kurz unser Verständnis der zentralen Begriffe voran.3 In Europa werden im Softwarebereich Patente auf Erfindungen nur dann vergeben, wenn sie technischen Charakter haben,d.h.vereinfacht gesprochen,wenn sie mit- tels einer technischen Apparatur Funktionen verrichten,wenn sie auf technischen Überlegungen beruhen,wenn sie einen technischen Effekt bewirken bzw.wenn sie eine physikalische Eigenschaft einer Apparatur beeinflussen.Wenn im Bericht von Patenten auf software-und computerbezogenen Erfindungen die Rede ist,sind solche in der aktuellen Praxis patentfähigen Erfindungen gemeint.Im Gegensatz dazu werden in Europa Patente auf Ķoftware als solche �Ķoftwarepatente ④auf Grund der Patentgesetze und der Rechtsprechung nicht vergeben,d.h.Pro- grammcodes alleine können ohne ihren technisch-funktionalen Bezug,d.h.etwa nur als mathematischer Alg rithmus,nicht patentiert werden.Viele Arten von Compu- terprogrammen sind daher in Europa im Unterschied zu den USA nicht patentfähig. 2 Um für den interessierten Leser den logischen Aufbau des Frageb gens nachvollziehbar zu ma- chen,sind bei allen Hypothesen im Anhang jeweils angegeben,welche Fragen des Fragebogens damit begründet werden. 3 Der Annex zum Frageb gen enthält eine etwas ausführlichere Liste,die den Befragten zur Erklä- rung bereitgestellt wurde..11 Wenn wir nur die für die softwareentwickelnden Akteure relevante Patentierung ganz allgemein meinen,ohne einen genauen juristische Bezug,so reden wir von Patenten im Softwarebereich . Unter Softwareentwicklung verstehen wir die Neu-oder Weiterentwicklung sowie die Anpassung von Computerprogrammen mit Hilfe einer Programmiersprache.Sie umfasst keine Tätigkeiten,die sich im Rahmen der Nutzung von Software bewegen, z.B.Erstellung von W rd-Makros oder HTML-Seiten. Die Studie umfasst auch Unternehmen aus ausgewählten Branchen des Verarbei- tenden Gewerbes,s weit diese selbst Softwareentwicklung für Ihre Čardware �etreiben.Software,die in Hardwarekomponenten fest integriert ist und nur mit diesen zusammen funktioniert,wie z.B.spezifische Steuerungssoftware im Maschi- nen-oder Fahrzeugbau,bezeichnen wir als Embedded Software . Ein spezifisches Problem in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte besteht in der Softwarebranche durch die Existenz so genannter Open Source Software .Darunter versteht man,deren Quellcode -in der Regel kostenlos -zur Verfügung gestellt wird (z.B.im Internet).Sie bietet die Freiheit,das Programm weiterzuentwickeln und an die eigenen Bedürfnisse anzupassen.Durch die verbreitete Gnu Public Li- cense müssen auch die weiterentwickelten veränderten/verbesserten Pr gramme -in der Regel -kostenlos und mit Quellcode zur Verfügung gestellt werden.Unter Īpen Source-Szene 墮rstehen wir die Gemeinschaft der Entwickler,die die Quellcodes Ihrer Entwicklungen offen legen und verbreiten,um über die transpa- rente Interaktion mit anderen Freien Entwicklern Qualität,Sicherheit,Diffusionsge- schwindigkeit und Nutzerorientierung zu steigern.Software,die kostenlos oder ge- gen eine geringe Gebühr (typischerweise weniger als 50 US$)genutzt werden darf, bezeichnet man als Shareware bzw.Freeware .Open Source wird zumeist kosten- los bereit gestellt,Shareware/Freeware besteht allerdings häufig auch aus proprietä- rer S ftware. Als gewerbliche Schutzrechte bezeichnen wir Rechte,die geistiges Eigentum (įeistige Gegenstände �mmaterialgüter)schützen.Dritte dürfen diese Immaterial- güter zu gewerblichen Zwecken nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers nutzen. Zu diesen Rechten gehören u.a.das Patent,das Gebrauchsmuster (kleines Patent) und die Marke.Urheberrechte (Copyrights)gehören formal nicht zu den gewerbli- chen Schutzrechten,sind im Rahmen dieser Studie aber jeweils mit eingeschlos- sen ,wenn von gewerblichen Schutzrechten die Rede ist.Im Unterschied zu Paten- ten,Marken und Gebrauchsmustern können Urheberrechte in Europa nicht formal angemeldet werden;sie entstehen automatisch mit dem Werk.Dritte dürfen ein ur- heberrechtlich geschütztes Werk zu nicht privaten Zwecken nur mit dem Einver- ständnis des Urhebers verwerten.Aufgrund der zahlreichen Literaturquellen aus dem englischen Sprachraum verwenden wir synonym zu gewerblichen Schutzrech- ten auch den Begriff der intellektuellen Eigentumsrechte (=intellectual property rights).Insgesamt richtet sich der Fokus bei der Diskussion gewerblicher Schutz-.12 rechte -so weit nicht weiter explizit differenziert wird -vor allem auf den Patent- schutz..13 B.Ökonomische Teilstudie Knut Blind /Jakob Edler unter Mitarbeit von Michael Friedewald und Rainer Frietsch (Fraunhofer ISI) sowie Wolfgang Knappe (Fraunhofer Patentstelle) 2.Literaturüberblick Zielsetzung bei der Zusammenstellung der Literatur war zum einen sich einen Überblick über die relevante Literatur zu verschaffen.Ferner wurden daraus in ei- nem zweiten Schritt die Hypothesen abgeleitet,die durch die empirische Erhebung getestet werden sollen.Der Text verweist an den relevanten Stellen in Klammern jeweils auf diese Hypothesen,die im Annex abgedruckt sind.Der Literaturüberblick resümiert im ersten Abschnitt noch einmal die grundsätzlichen ökonomischen Ar- gumente für gewerbliche Schutzrechte bzw.Patente.Der zweite Abschnitt widmet sich der für die Studie zentralen Thematik von Software und gewerblichen Schutz- rechten,wobei zunächst auf die Besonderheiten von Software und deren Auswir- kungen auf die effektive und effiziente Ausgestaltung gewerblicher Schutzrechte eingegangen wird.Der zweite Unterabschnitt thematisiert die empirischen Untersu- chungen zum Patentierverhalten von Unternehmen im Allgemeinen und von Soft- ware-Unternehmen im Besonderen.Im dritten Unterabschnitt werden schließlich die in der Literatur diskutierten Interdependenzen zwischen Softwarepatentierung und den Aktivitäten der Open Source-Entwickler skizziert.Der Literaturüberblick schließt mit einem Fazit der Argumente für und gegen eine Patentierung von Soft- ware. 2.1 Ökonomische Funktionen gewerblicher Schutzrechte 2.1.1 Mikroökonomische Perspektive Grundsätzliches Ziel des Schutzes intellektueller Eigentumsrechte liegt darin,An- reize zu kreieren,die die Differenz zwischen dem Wert des intellektuellen Eigen- tums,das geschaffen und genutzt wurde,und den Kosten seiner Erschaffung ein- schließlich der Kosten für die Verwaltung des Systems zu maximieren (Besen und Raskind 1991,S.5). Private Produzenten haben nur einen Anreiz in Innovationsaktivitäten zu investie- ren,wenn sie einen angemessenen Ertrag daraus erzielen.Ob die Produzenten aus- reichende Anreize haben,hängt von ihrer Fähigkeit ab,zumindest einen Teil der.14 Wertschätzung ihrer Innovation durch die Nutzer zu appropriieren.Wenn potenti- elle Innovatoren in ihrer Fähigkeit beschränkt sind,diese Wertschätzung zu erfas- sen,dann haben sie nur unzureichende Anreize,das sozial optimale Ausmaß an Ressourcen in innovative Aktivitäten zu investieren.Dies ist besonders dann der Fall,wenn andere Produzenten die Produkte leicht kopieren können (Arrow 1962), wenn private Nutzer die Produkte leicht kopieren können oder wenn die gesetzli- chen Rahmenbedingungen Innovationen,die in einem engen Substitutionsverhältnis zur ursprünglichen Innovation stehen,erlauben. Durch ein gewerbliches Schutzrecht bzw.Patent wird dem Inhaber eine temporär begrenzte Monopolstellung verliehen.Dieses erlaubt dem Innovator für sein inno- vatives Produkt einen Preis zu verlangen,der über dem Wettbewerbspreis liegt (Scherer und Ross 1990).Diese überdurchschnittlichen Erträge kompensieren ihn für seine in Innovationsaktivitäten investierten Ausgaben und für das von ihm ein- gegangene Risiko (H36)4 .Aus volkswirtschaftlicher Sicht besteht die Herausforde- rung darin,die gewerblichen Schutzrechte so zu gestalten,dass die durch sie gene- rierten Innovationsanreize maximiert und die durch die Gewährung einer Monopol- stellung entstehenden Wohlfahrtsverluste minimiert werden.Ferner ist zu berück- sichtigen,dass das Patentsystem als ein the-winner-takes-it-all-System beim Wett- bewerb um das Patent und somit um eine gewisse Kontrolle über F lgeinnovationen nicht zu einem exzessivem Ressourcenverbrauch anregt.Die Summe der Ausgaben zweier Firmen,die dieselbe patentierbare Erfindung in einem so genannten Paten- trennen erwerben wollen,kann deshalb nicht nur höher als die einer einzigen Firma, sondern auch höher als sozial erwünscht sein (Loury 1979,Dasgupta und Stiglitz 1980).Schließlich sind bei der Gestaltung des Schutzrechtssystems die Verwal- tungskosten sowohl der staatlichen Institutionen als auch der Unternehmen und pri- vaten Erfinder zu berücksichtigen. Als Gegenleistung für die Monopolgewährung wird aufgeführt,dass bestimmte Regelungen der intellektuellen Eigentumsrechte die Kosten für nachfolgende Inno- vatoren auch senken können,indem die Copyright-Registrierung und die Patentan- meldung die Autoren und Innovatoren zwingen,Details ihrer Innovationen offen zulegen.Diese Offenlegung mag nachfolgenden Innovatoren Informationen liefern, die ihre eigenen Innovationskosten senken.Ferner werden Copyrights und Patente nicht für alle Bereiche,wie z.B.die Åntdeckung �aturgesetze vergeben.Unter- stellt man zusätzlich einen effizienten und friktionslosen Markt für Lizenzen,dann kann man davon ausgehen,dass nachfolgende Innovatoren diese Lizenzen effizient erwerben und die Arbeiten der Vorgänger nutzen können (Ordover 1991). Die letzte entscheidende Frage ist,ob das System intellektueller Eigentumsrechte zu einer angemessenen Balance zwischen der Produktion und der Verbreitung intel- 4 Die Klammern verweisen auf die Hypothesen in Annex 1..15 lektuellen Eigentums beitragen kann.Die Schaffung von Anreizen für die Kreie- rung neuer Arbeiten und Erfindungen führt dazu,dass Ressourcen für Innovations- aktivitäten verausgabt werden.Falls Innovationen jedoch nicht breit genutzt wer- den,ist das System u.U.weniger effizient als ein alternative Ausgestaltung,die zwar weniger Anreize für kreative Aktivitäten bietet,aber eine weitere Verbreitung neuer Ideen zulässt.In diesem Kontext sind die Arbeiten von Nordhaus (1969)zur Länge des Patentschutzes und die Analysen zum Trade-off zwischen Länge und Breite des Patentschutzes zu nennen (Gilbert und Shapiro 1990,Klemperer 1990). Falls eine erfolgreiche Innovationstätigkeit nur bedingt von den investierten Res- sourcen und den Anreizen der materiellen Entlohnung abhängt,desto weniger ist vor diesem Hintergrund ein starker Schutz intellektueller Eigentumsrechte zu recht- fertigen.Trotz einer langjährigen Tradition an ökonomischer F rschung gibt es kei- nen Konsens zur Wirkung des Patentschutzes auf den technischen Wandels (Kitch 1986),zur optimalen Länge des Patentschutzes (McFetridge und Rafiquzzaman 1986)und zur Frage,ob Patente die Kartellbildung erleichtert haben (Hall 1986). 2.1.2 Makroökonomische Perspektive Abgeleitet von den mikroökonomischen Überlegungen haben gewerbliche Schutz- rechte auch eine makroökonomische Bedeutung.Hierbei lassen sich im Wesentli- chen zwei Dimensionen unterscheiden.Zum einen werden besonders in der Wachstumsliteratur die Implikationen intellektueller Eigentumsrechte für das ge- samtwirtschaftliche Wachstum diskutiert.Zum anderen problematisiert die Außen- handelsliteratur die Wirkungen unterschiedlicher Schutzregime auf Handelsströme und Direktinvestitionen.Die für diese beiden Bereiche aktuell vorliegenden Unter- suchungen und ihre Ergebnisse werden im F lgenden kurz präsentiert. In der Wachstumsliteratur ist spätestens seit der bahnbrechenden Arbeiten von Ro- mer (1990)zur endogenen Wachstumstheorie die elementare Bedeutung des Fak- tors Wissen bzw.des technischen F rtschritt anerkannt.Bezüglich intellektueller Eigentumsrechte stellt sich nun die Frage,ob durch strengere Schutzrechte stärkere Anreize geschaffen werden,mehr Innovationen zu schaffen,die wiederum die ge- samtwirtschaftliche Wissensbasis verbreitern und damit das Wirtschaftswachstum erhöhen.Denn umgekehrt wird inzwischen u.a.von Jaffe (1999)und Thumm (2000b)argumentiert,dass Schutzrechte auch zur Bl ckade der Innovationsaktivi- täten von Konkurrenzunternehmen eingesetzt werden,so dass das Patentsystem ein Null-Summen-Spiel oder gar ein Spiel mit negativem Nettoeffekt sein kann 5 (H33). Jaffe (1999)findet auch keine empirische Evidenz dafür,dass das System gewerbli- cher Schutzrechte das Innovationsverhalten positiv beeinflusst.Kortum und Lerner (1997)unterstreichen seine Einschätzung,denn sie zeigen in ihren Untersuchungen, 5 Eine Ausprägung dieser Strategie ist das gezielte Patentieren v n K mp nenten,die der K nkur- rent nicht patentiert hat,aber essentiell für sein Produkt sind.Rivette und Klein (2000)bezeich- nen dies als Âracketing �16 dass der jüngste Anstieg der Patentanmeldungen in den Vereinigten Staaten sich zwar auf alle Technologiebereiche erstreckt hat,aber vor allem auf ein verändertes Innovationsmanagement hin zu einer stärkeren Anwendungsorientierung zurückzu- führen und nicht durch ein gesteigertes Innovationspotenzial begründet ist.Denn der Anstieg der FuE-Aufwendungen ist seit Beginn der 90er Jahre eher abgeebbt. Empirische Untersuchungen von Gould und Gruben (1996)zeigen jedoch,dass intellektuelle Eigentumsrechte insbesondere in offenen Volkswirtschaften das Wachstum positiv beeinflussen.Thompson und Rushing (1999)finden ebenfalls, dass der Patentschutz und die totale Faktorproduktivität in wohlhabenden Volks- wirtschaften in einem positiven Zusammenhang stehen und damit die Wachstums- rate begünstigen.Ein positiver Zusammenhang zwischen der Intensität des Patent- schutzes und dem realen Pro-Kopf-Einkommen wird von Maskus (1998)empirisch fundiert. Keely und Quah (1998)kritisieren die Fokussierung der empirischen Wachstumsli- teratur auf FuE-Aufwendungen als Inputindikatoren und intellektuelle Eigentums- rechte,insbesondere Patente,als Outputindikatoren in der Wachstumsdebatte,weil diese sich vor allem auf die Innovationsprozesse in Unternehmen beziehen und das von Universitäten und anderen staatlichen Institutionen generierte Wissen aufgrund der Messproblematik unterbewertet wird.Die im Vergleich zu proprietärem Wissen starke Bedeutung von frei verfügbarem Wissen für das Wirtschaftswachstum kön- nen Jungmittag et al.(1999)auch quantifizieren,indem sie für die Bundesrepublik Deutschland zeigen,dass der Bestand an technischen Normen und Regeln einen höheren Einfluss auf das Wirtschaftswachstum hat als der Patentbestand.Diese Untersuchung verdeutlicht die Ambivalenz intellektueller Eigentumsrechte zwi- schen positiver Anreizfunktion für Innovatoren und Beschränkung der Technolo- giediffusion auch auf makroökonomischer Ebene.Denn für nachhaltiges gesamt- wirtschaftliches Wachstum sind Innovationen nur eine notwendige,aber noch keine hinreichende Bedingung.Erst die breite Diffusion der Innovationen durch die Markteinführung neuer Produkte oder mittels Spezifikation neuer technischer Nor- men oder Standards erhöht die gesamtwirtschaftliche Produktion (Blind und Grupp 2000)(H16 ). Dehnt man die makroökonomischen Wirkungsdimensionen intellektueller Eigen- tumsrechte von einer geschlossenen auf eine offene Volkswirtschaft aus,müssen die Bereiche Außenhandel und Direktinvestitionen diskutiert werden (Thumm 2000a).Grossman und Helpman (1991)entwickelten wiederum aus der endogenen Wachstumstheorie heraus die ersten theoretischen Modelle zu diesen sowohl in komplementärer als auch in substitutiver Beziehung zueinander stehenden Strategi- en.Aufgrund der Komplexität der Modelle lassen sich keine eindeutigen Aussagen zur Kausalität zwischen intellektuellen Eigentumsrechten,Direktinvestitionen und Außenhandel machen.Deshalb wird sich im folgenden Überblick auf die empiri- schen Untersuchungen beschränkt..17 Sowohl der Außenhandel als auch die Direktinvestitionen werden vom Regime des gewerblichen Rechtsschutzes im Zielland beeinflusst.Maskus (1998)findet Anzei- chen dafür,dass der Export in Länder mit strengem Patentschutz ausgeprägter ist. Dies lässt sich dadurch begründen,dass die Gefahr der Produktimitation dort weni- ger droht.Ähnlich verhält es sich mit den Direktinvestitionen.Sie sind in den Län- dern mit schwach ausgeprägten Schutzrechten aus dem oben genannten Grund ebenfalls geringer.Diese Ergebnisse bestätigen die Resultate von Lee und Mans- field (1996),welche eine positive Beziehung zwischen dem Direktinvestitionsver- halten von über 100 U.S.Unternehmen in Entwicklungsländern und der Funktions- fähigkeit des dort herrschenden Systems intellektueller Eigentumsrechte feststellen (H32 ).In einem engen Zusammenhang zu Direktinvestitionen steht auch der inter- nationale Technologietransfer.Jedoch liegen zum Verhältnis zwischen der Intensi- tät intellektueller Eigentumsrechte und dem Ausmaß an Technologietransfer keine empirischen Untersuchungen vor. F lgestudien von Maskus und Penubarti (1998)und Smith (1999)differenzieren die Ergebnisse von Maskus (1998)bezüglich des Außenhandels.Denn schwacher Pa- tentschutz im Importland stellt nur dann ein Handelshemmnis für Exporteure dar, wenn gleichzeitig die Imitationsgefahr h ch ist.Ist dagegen der Patentschutz im Importland stark ausgeprägt,verringert sich zwar die Bedrohung durch Produkti- mitation,gleichzeitig wird die Wettbewerbsfähigkeit der einheimischen Produzen- ten gestärkt,wenn sie durch den Patentschutz eine gewisse Monopolstellung auf- bauen und damit der Exportkonkurrenz standhalten können..18 2.2 Software und gewerbliche Schutzrechte 2.2.1 Die Bedeutung der Besonderheiten des Produktes Software für ge- werbliche Schutzrechte Durch den Übergang von der industriell geprägten Wirtschaft hin zu einer Dienst- leistungs-und Wissensökonomie wurde auch das System gewerblicher Schutzrechte in Frage gestellt.Denn insbesondere der sich im Industriezeitalter bewährte Patent- schutz kann nur bedingt auf Dienstleistungen bzw.wissensintensive Märkte über- tragen werden.6 Insbesondere die kundenorientierte Entwicklung und der Vertrieb des wissensintensiven,ëomplexen Produktes 刀ftware weisen eine Reihe von Charakteristika auf,welche es notwendig erscheinen lassen,die ben skizzierte Funktionalität von Schutzrechten zu spezifizieren (Smets-Solanes 2000,Bessen 2001,Kash und Kingston 2001).7 Die erste allgemeine Ausgangsvermutung,die der Studie zugrunde liegt,geht deshalb auch davon aus,dass Software und ihre unter- schiedlichen Ausprägungen und Funktionalitäten einen Einfluss auf die Bedeutung von Schutzrechten haben.8 Dabei ist sich die Literatur zwar weitgehend über die Besonderheiten von Software und die Innovationsprozesse im Softwarebereich ei- nig,folgende Übersicht macht aber deutlich,dass diese Besonderheiten zu sehr un- terschiedlichen Schlussfolgerungen in Bezug auf Schutzrechte und deren ökonomi- sche Bedeutung veranlassen. Einige Autoren stellen auf Grund zahlreicher Besonderheiten von Software die Funktionalität von Patenten in der Software-Branche generell in Frage (H23).Zum einen ist die Innovationsgeschwindigkeit extrem hoch,bis zur Erteilung eines Pa- tentes haben sich Årfindungen �chon wieder geändert bzw.sind durch eigene oder vor allem von Wettbewerbern hergestellten Weiterentwicklungen abgelöst worden (Jaffe 1999,Nalley 2000,Murillo 1998)(H9).Hinzu kommt eine besondere Kom- plexität und Unübersichtlichkeit.Softwareentwicklungen sind zu einem großen Teil Ergebnis der Kompilation verschiedener Inputs aus unterschiedlichen Quellen.In vielen Fällen ist nicht einmal der Beitrag des einzelnen Erfinders genau zu definie- ren,weil Softwareentwicklungen häufig das Produkt komplementärer Aktivitäten sind (Kash und Kingston 2001)(H10,H13).Zudem wird häufig an vielen Stellen gleichzeitig an sehr ähnlichen Entwicklungen gearbeitet.Das trägt zu einem weite- 6 S zeigt eine Studie des if -Instituts im Auftrag des BMWi,dass im Verarbeitenden Gewerbe Patente als Schutzmechanismus weitgehend akzeptiert sind (if -Institut 1998,S.133). 7 In der Literatur finden sich wenige Autoren,die die Bes nderheiten des Softwarebereichs voll- ständig ablehnen.Eines der seltenen Beispiel ist Heckel (1996),der sämtliche Argumente gegen Patentierung im S ftwarebereich als Argumente gegen Patente per se interpretiert und keinerlei Spezifika erkennen kann,die bes ndere Regelungen für Patente erforderten. 8 Andersen und H wells (2000)argumentieren umgekehrt,indem sie untersuchen inwieweit das bestehende System intellektueller Eigentumsrechte das Innovationsgeschehen im Dienstlei- stungssektor beeinflusst..19 ren besonderen Problem der Softwarebranche bei,das darin besteht,dass schon heute in vielen Fällen für einzelne Erfinder der Ķtand der Technik 迹cht nachvoll- ziehbar und u.U.nur unzureichend recherchierbar ist.Aus diesem Grund,so argu- mentiert etwa Smets-Solanes (2001),sehen sich Softwareerfinder möglichen Pa- tentverletzungen ausgesetzt,ohne diese Gefahr ausreichend abschätzen zu können. Dies kann entweder darin begründet liegen,dass einzelne Erfinder nicht über die Möglichkeiten verfügen,für jede Einzelheit ihrer Programme Patentrecherchen an- zustellen oder darin,dass die Erfindungen,die den eigenen Aktivitäten zu Grunde liegen,nicht ausreichend dokumentiert sind.Die Alternative in diesen Fällen be- steht dann zwischen möglicher Patentverletzung oder der Entscheidung,eine Ent- wicklung nicht gewerblich zu nutzen (Smets-Solanes 2001,S.75).Die Feststellung des Ķtands der Technik 蒼wie ein kostengünstiger,lückenloser Überblick über mögliche Patentverletzungen ist dabei umso schwieriger,je großzügiger die Patente für Software und einzelne funktionale,breit einsetzbare Programmteile erteilt wer- den (Dam 1995,Gerwinski 2000,Bessen 2001,Kash und Kingston 2001,Smets- Solanes 2001,S.75).Doch gerade die Komplexität und Unübersichtlichkeit des Softwarebereiches führt dazu,dass Patente für Erfindungen erteilt werden,deren Erfindungshöhe häufig sehr gering ist (Académie des Technologies 2001),mit an- deren Worten,es ist kein seltener Fall,dass übliche Konzepte der Softwareent- wicklung zu einer Patentanmeldung und -erteilung kommen (Trivialpatente,für viele siehe Sietmann 2001,Simson u.a.1996).Die innovationshemmende Wirkung dieses Dilemmas erscheint in dieser Perspektive offensichtlich. Besen und Raskind (1991)sehen den Patentschutz im Softwarebereich zudem des- wegen weniger bedeutsam,weil eine effektive Preisdifferenzierung es den Produ- zenten innovativer Produkte erlaubt,einen größeren Teil der Erträge von Innovatio- nen auch ohne formelle Schutzrechte zu appropriieren (H8a).Im Bereich von Soft- ware ist dies u.a.dadurch möglich,dass der Preis für Softwarelizenzen in Abhän- gigkeit von der Nutzerzahl festgelegt wird.Ferner kann so genannte Embedded S ftware (in Hardware implementierte S ftware)indirekt durch den auf Hardware anwendbaren Patentschutz mit geschützt werden (H2)Im ungünstigen Fall kann dadurch auch eine Monopolstellung auf einem Hardware-Markt auf komplementäre Software-Märkte übertragen werden (Farrell und Saloner 1992). Besen und Raskind (1991)führen eine weitere Reihe von Eigenschaften an,die die oben genannte Vermutung unterstützen.Neben der Effektivität der zum Patent- schutz komplementären Appropriierungsstrategien richtet sich eine weitere Frage zur Effizienz intellektueller Eigentumsrechte danach,ob Innovation dadurch auch zu den geringsten Kosten stattfinden.Die Kosten der Kreierung neuer Ideen hängt oft vom dem Ausmaß ab,in welchem die Innovatoren auf bereits frühere Arbeiten zurückgreifen können.Gerade Entwicklungen im Softwarebereich zeichnen sich durch einen solchen,sequenziellen Entwicklungsmodus aus.9 (H10,H12,H13)Pa- 9 Die Bedeutung von Sequenzialität wird weiter unten noch näher ausgeführt..20 tent-und Urheberschutz begrenzen tendentiell den Rückgriff auf bereits bestehende Ideen,indem sie dem Erschaffer nicht nur das Recht auf die eigene Kreation,son- dern auch auf derivative Arbeiten verleihen,so dass dadurch die Kosten für nach- folgende Innovatoren steigen.10 Als Gegenargument wird aufgeführt,dass bestimmte Regelungen intellektueller Eigentumsrechte die Kosten für nachfolgende Innovatoren auch senken können, indem die Copyright-Registrierung und die Patentanmeldung die Autoren und In- novatoren zwingen,Details ihrer Innovationen ffen zulegen.Diese Offenlegung mag nachfolgenden Innovatoren Informationen liefern,die ihre eigenen Innovati- onskosten senken,Sequenzialität wird somit gesteigert. Angewandt auf den Innovationsprozess in der Softwareindustrie lassen sich zwei generelle kausale Wirkungsketten bezüglich der Innovationskosten ausmachen,die für die Effizienz intellektueller Eigentumsrechte entscheidend sind.Handelt es sich bei der Software,auf die nachfolgende Entwicklungen zurückgreifen,um frei und kostenlos zugängliche Software,dann sind die entstehenden Innovationskosten ent- sprechend gering.Daraus lässt sich ableiten,dass das wirtschaftliche Risiko eines Innovationsprozesses überschaubar und damit die Rechtfertigung für einen starken Schutz intellektueller Eigentumsrechte begrenzt ist.Ist die Nutzung existierender Softwareelemente aufgrund von formalen und informellen Schutzstrategien nicht möglich bzw.sehr kostspielig,steigen entsprechend auch die Innovationskosten und damit auch das Innovationsrisiko der Softwareentwicklung stark an.Um ausrei- chende Innovationsanreize bei einem entsprechend gestiegenen Innovationsrisiko zu gewährleisten,wird ein Innovator deshalb seinerseits umfassenden formalen Schutz beanspruchen (H10,H12,H13). Neben der Kostenseite stellt auch die Ertragsseite bei Softwareinnovationen eine Besonderheit dar.Aufgrund der hohen Innovationsdynamik im Softwarebereich,die dazu führt,dass ein innovatives Produkt in relativ kurzer Zeit von einem weiterent- wickelten Konkurrenzprodukt abgelöst werden kann,ist der Zeitraum,in dem man Monopolrenten appropriieren kann,sehr begrenzt.Durch entsprechende intellektu- elle Eigentumsrechte kann ein künstliche Verlängerung dieses Zeitraums erreicht werden,so dass die Anreize zu innovieren dann ausreichend groß sind.Zusätzlich ist jedoch zu bedenken,dass so genannte Netzwerkeffekte auf die Nachfrageseite die Zahlungsbereitschaft für das Softwareprodukt mit zunehmender Nutzeranzahl ansteigen und die Wechselbereitschaft sinken lassen (Shapiro und Varian 1999, Kapitel 7).Intellektuelle Schutzrechte können diese software-immanenten Appro- priierungsmechanismen so weit verstärken,dass sich dauerhaft Monopolstellungen 10 Hinzu k mmen die direkten Kosten der Patentierung,welche die häufig relativ geringer Ent- wicklungsk sten um einen beträchtlichen Fakt r erhöhten,was insbesondere den Kostenblock der vielen kleinen der Ein-Mann-Unternehmen belastet und deren Inn vati nen unverhältnis- mäßig verteuern könnte (Smets-Solanes 2000)..21 ausbilden.Andererseits erzeugen diese Mechanismen u.U.auch Anreize,proprietä- re Produkte zu nicht kostendeckendem Preis oder gar kostenlos abzugeben,wenn dies die Nachfrage nach komplementären Produkten erhöht (Shapiro und Varian 1999,Kapitel 4).11 .Aus demselben Grund sehen Shy und Thisse (1999)eine nachlassende Patentierneigung im Softwarebereich.Viele Unternehmen haben er- kannt,dass ohne die Behinderung durch Patente -etwa über Nachahmer-oder kom- plementäre Produkte 羳ssere Interoperabilität und mehr Netzwerkeffekte entste- hen und sich damit auch mehr Nachfrage nach dem ursprünglichen Produkt heraus- bildet.Ihre These lautet daher,je stärker die Netzwerkeffekte sind,desto geringer ist die Patentierneigung (H19,H20,H34). In einem für das Thema Schutzrechte im Softwarebereich bezeichnenden Gegensatz dazu steht eine andere,aus empirischen Untersuchungen abgeleitete Schlussfolge- rung.Stolpe (2000)erkennt gerade in den Bereichen,in denen Netzwerkeffekte wichtig werden,eine erhöhte Neigung zur Nutzung von Schutzrechten,die es er- möglichen würden,positive Externalitäten zu internalisieren und ohne Produktpi- raterie und Imitation schnell eine hohe Marktdurchdringung zu erzielen.Gleichzei- tig sieht er Gefahren eines zu starken Schutzes auch in den Bereichen mit hohen Netzwerkeffekte durch dauerhafte Monopolbildung.Er fordert daher einen Schutz- mechanismus,der nach Softwaretypen und einzelnen Marktsegmenten differenziert und die unterschiedlichen Kostensensibilitäten und Nutzenerwartungen (Netzwer- keffekte)in Bezug auf Schutzrechte im Softwarebereich berücksichtigt (H19). Nach den generellen Ausführungen zur besonderen Rolle intellektueller Eigentums- rechte in der Softwarebranche muss im Zusammenhang mit Netzwerkeffekten nun auf die dafür notwendige Standardisierung und in einem weiteren Schritt auf die Wechselwirkungen mit intellektuellen Eigentumsrechten eingegangen werden. Denn Computernutzer profitieren von standardisierten Schnittstellen in mehrfacher Hinsicht (Farrell und Saloner 1985;Katz und Shapiro 1985).Je größer die Interope- rabilität bzw.der Standardisierungsgrad ist,desto größer ist die Vielfalt an kom- plementären Inputs (Software,Reparatur),die für die Nutzer verfügbar sind und desto einfacher ist der Wechsel von einem System zu einem anderen.12 (H19) Standards haben zwei gegenläufige Konsequenzen.Zum einen verhindern sie u.U. radikale Innovationen hin zu einem neuen Basisstandard und verringern zunächst einmal die Vielfalt an Produkten.Allerdings erzeugen Standards gleichzeitig Kom- plementarität zwischen den die Standard erfüllenden Produkten,es entsteht ein 11 Takeyama (1994)findet in seinem theoretischen Modell s gar Evidenz dafür,dass illegales Ko- pieren intellektueller Eigentumsrechte angesichts v n nachfrageinduzierter Netzwerkeffekte nicht nur Unternehmensgewinne,s ndern auch die gesamtwirtschaftliche W hlfahrt erhöht. 12 S ist ein häufiges Argument gegen Patentierung,dass die zeitnahe Herstellung von Inter pera- bilität zwischen neuen Softwareentwicklungen entscheidend behindert würde (so auch Smets- S lanes 2000).22 ëomplementäres System �in Effekt dieser Komplementarität besteht darin,dass die Kombinationsmöglichkeit von Produkten steigt und damit indirekt die Anwen- dungsvielfalt und der Produktnutzen wieder ansteigt.Weil in einem solchen System jeweils nur neue Komponenten und nicht das ganze System neu entwickelt werden müssen,steigt der Anreiz zu Innovationen und damit die Wettbewerbsintensität und die Innovationsgeschwindigkeit. Vorteile in Standards sehen vor allem kleine Unternehmen,da sie im Gegensatz zu großen Unternehmen keine eigenen unternehmensinterne Netzwerke bilden können, die auf Werknormen aufbauen.Das Nichtvorhandensein eines Standards kann zu einem L ck-In von Altkunden und damit zu einem Monopol führen,weil die Wech- selkosten entsprechend hoch sind.Anbieter bevorzugen deshalb u.U.Inkompatibi- lität,weil sie damit bei ihren Kunden signifikante Wechsel-(Switching-)Kosten er- zeugen.Neukunden können u.U.Inkompatibilität bevorzugen,wenn dadurch ein intensiver Preiswettbewerb einsetzt,so dass in diesem Fall die Anbieter evtl.Kom- patibilität vorziehen. Farrell (1989)hat zum ersten Mal den Einfluss intellektueller Eigentumsrechte auf die Standardisierung in den Industrien analysiert,für die Kompatibilität von ent- scheidender Bedeutung ist.13 (H1)Darunter fallen auch die Computer-und die Softwareindustrie.Demnach müssen Kompatibilitätsaspekte bei der Entscheidung über die Ausgestaltung intellektueller Eigentumsrechte besonders berücksichtigt werden.Dies gilt sowohl hinsichtlich des Ausmaßes als auch der Art des Schutzes. Mazzeloni und Nelson (1998)plädieren auch für ein Überdenken des aktuellen Pa- tentschutzes insbesondere für so genannte Systemtechnologien,deren Funktionieren stark von miteinander kompatiblen Komponenten abhängig ist. In einem Regime mit schwachen Schutzrechten wird eine erfolgreiche Innovation rasch und zahlreich rivalisierende Imitatoren anlocken,die mit ähnlichen und kom- patiblen Produkten auf den Markt drängen werden.Dies wird zu einer Konkurrenz- situation innerhalb der kompatiblen und damit als Standard akzeptierten Spezifika- tion führen.Da sich die Nutzer keiner Monopol-und auch keiner L ck-In-Gefahr gegenübersehen,wird sich der Standard weiter verbreiten und so wiederum weitere positive Feed-back-Schleifen erzeugen.In einem so genannten offenen und nicht mit Eigentumsrechten geschützten Standard werden Unternehmen bezüglich der Parameter Preis,Leistungsperformance und zusätzlichen Produkteigenschaften konkurrieren. Unter einem Regime mit strengen Schutzrechten ist Kompatibilität zwischen den Lösungen der einzelnen Anbietern erschwert und damit der Wettbewerb innerhalb eines Standards weniger wahrscheinlich.F lgerichtig kommt es eher zu Wettbe- 13 Ähnliche Aussagen finden sich auch in Farrell (1995)und in Farrell und Katz (1998)..23 werb zwischen inkompatiblen Produkten,so dass sich keine gemeinsame Spezifi- kation als de facto Standard herauskristallisiert,Netzwerkeffekte nicht möglich sind und der Markt fragmentiert wird. Wettbewerbstheoretische Überlegungen von Katz und Shapiro (1986)konzentrieren sich auf Modell mit zwei Technologien.Beim Wettbewerb zweier offener,d.h. nicht geschützter Technologien um Marktanteile,wird sich eine Technologie als de facto Standard durchsetzen.Dabei wird es zu keinem Preiswettbewerb kommen, weil eine Penetrationspreisstrategie die in der Marktdurchdringungsphase produ- zierten Verluste nicht wieder einfahren wird.Der Produktpreis reflektiert damit die Produktionskosten bzw.den aktuellen Nutzen für die Konsumenten.Dies kann dazu führen,dass sich bei der Existenz von Skaleneffekten bzw.Kostendegression auf der Angebotsseite und von so genannter nachfrageseitiger Kostendegression durch positive Rückkopplungseffekte zwischen den Nutzern ein Produkt bei der Marktein- führung einen hohen Preis hat und geringe Wertschätzung bei den Nutzern genießt. Bei fehlenden Schutzmöglichkeiten wird keine Penetrationspreisstrategie verfolgt, so dass sich ein Produkt aufgrund von Kosten,die höher als der Nutzen sind,und geringer Erwartung bezüglich der Marktdurchdringung sich nicht durchsetzen wird (Varian und Shapiro 1999,S.179ff). Im Gegensatz dazu ist bei einem Wettbewerb zwischen propriertärer Technologien eine Penetrationspreisstrategie möglich.Im Fall zweier proprietärer Standards wird sich langfristig der bessere durchsetzen,so dass sich ein Marktvorsprung,der durch Qualitätsminderung erkauft wird,nicht auszahlt.Jedoch kann sich in einer Wettbe- werbskonstellation mit einem proprietären und einem ffenen Standard ein inferio- rer proprietärer Standard gegenüber einem besseren offenen Standard aufgrund der Möglichkeit,eine Penetrationspreisstrategie zu verfolgen,die Oberhand gewinnen. Ausgehend von dieser theorie-basierten Analyse kann abgeleitet werden,dass in- tellektuelle Eigentumsrechte die Verfolgung einer Penetrationspreisstrategie er- möglichen.Dies bedeutet zum einen,dass die Anbietern von Produkten,die erst eine kritische Masse erreichen müssen,mit einer höheren Wahrscheinlichkeit eine erfolgreiche Markteinführung erreichen können.Zum anderen wird im Wettbewerb die qualitativ höherwertige Technologie eher triumphieren.Insgesamt tragen intel- lektuelle Eigentumsrechte damit aus volkswirtschaftlicher Perspektive zu einer Steigerung der Gesamtwohlfahrt bei. Liegen jedoch Netzwerkeffekte auf der Nachfrageseite vor,wie es bei Software i.d. R.der Fall ist,müssen diese Schlussfolgerungen modifiziert werden (Farrell 1989, S.45ff).Denn diese Effekte ermöglichen den Anbietern auch die Anwendung einer Penetrationspreisstrategie 14 ,so dass die zusätzliche Verleihung von intellektuellen 14 Hierbei wird ein gewisses Niveau an Wechselk sten,die bei einem Übertritt v n einem auf ein anderes System entstehen,unterstellt..24 Eigentumsrechten zwar für das einzelne Unternehmen von Vorteil ist,jedoch in Kombination mit den Netzwerkeffekten und Wechselkosten sehr leicht zu einer Monopolbildung führen kann,was sowohl in statischer Hinsicht als in dynamischer Hinsicht volkswirtschaftliche Wohlfahrtsverluste verursacht (Church und Ware 1998,S.243,Jaffe 1999,S.41,Sietmann 2001)(H5,H13b). Ein Fazit aus der Sichtung der Literatur lautet deshalb,dass eine ausgewogene Ge- staltung intellektueller Eigentumsrechte in Industrien mit Netzwerkeffekten darauf abzielen sollte,dass zum einen volkswirtschaftlich wünschenswerte Innovationen angeregt zum anderen aber auch die Netzwerkexternalitäten weitgehend realisiert werden.Im Fall von Software sollte eine nützliche Innovation einen gewissen Schutz im Sinne des Trade-Offs zwischen einem angemessenen Entgelt für den Erfinder und einer ausreichenden Verbreitung erhalten.Um letzteres sicherzustel- len,sollten die Nutzerschnittstellen,das Speicher-und das Übermittlungsformat standardisiert werden,um Kompatibilitätseffekte zu erhalten,und nicht geschützt werden,damit andere Softwareentwickler ermutigt werden,diese Standards zu ak- zeptieren und kompatible Produkte herzustellen (H18). Zu einem ähnlichen Ergebnis kommen Bessen und Maskin (2000)in ihrem Modell sequenzieller Innovationsprozesse,wobei sie die für Software charakteristischen Netzwerkeffekte auf der Nachfrageseite außer Betracht lassen.Da sie insbesondere auf die schon angesprochene Sequenzialität abheben,die ein wesentliches Merkmal der Innovation im Softwarebereich ist und von Schutzrechten direkt beeinflusst wird,wird dieses Modell hier etwas ausführlicher diskutiert werden.Bessen und Maskin argumentieren,dass ein Unternehmen,das seine neuen Produkte durch Pa- tente schützt,in der Softwareindustrie mit ihren sequenziellen und komplementären Innovationsprozessen Wettbewerber davon abhalten könne,ihre Produkte weiterzu- entwickeln (H3,H10,H12).Da die Wettbewerber u.U.Ideen haben,die der ur- sprünglicher Erfinder nicht hat,kann durch die Patentierung die Innovationsge- schwindigkeit in der Softwareindustrie gebremst werden (so auch Kash und Kinston 2001).Zwar wäre Lizenzierung möglich,das schafft aber einen höheren Wettbe- werbs-bzw.Preisdruck,wodurch die Gewinne aufgezehrt werden.Deshalb haben die Patentinhaber kein Interesse daran,Lizenzen zu vergeben.15 Jaffe (1999)führt als Gegenargument gegen einen Patentschutz für Software an,dass Entwickler sich für die verschiedenen Softwarefragmente die jeweils notwendigen Lizenzen be- schaffen müssen,was sowohl einen beträchtlichen Verwaltungs-als auch finan- ziellen Aufwand verursacht.In einer solchen Konstellation sind große Unternehmen 15 Ordover (1991)regt deshalb an,ein Regime strenger intellektueller Eigentumsrechte durch eine liberale Lizenzierungspraxis zu k mplementieren.Church und Ware (1998)gehen n ch einen Schritt weiter und schlagen eine Zwangslizenzierung nach relativ kurzer exklusiver Nutzungszeit v r.Als Gegenbeispiel für eine funktionierende Lizenzi