Die neuen Regeln lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Art 52(2) EPÜ stellt eine Liste von Nicht-Erfindungen dar.
- Die in dieser Liste aufgeführten "Programme für DV-Anlagen" sind "computerimplementierbare Erfindungen".
- Programme können als solche patentiert werden, sofern sie einen "weiteren technischen Effekt" aufweisen.
- Praktisch alle Programme weisen einen "weiteren technischen Effekt" auf.