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Zypries 05-06-09Scharfmacher BMJHannoverSPD für SwpatMS als KMU

Zypries hintergeht Bundestag in Brüssel
Tag der Bananen-Union

Bundesjustizministerin Zypries fordert die Abgeordneten des Europaparlaments auf, der Softwarepatent-Richtlinie in der Version des EU-Rates zuzustimmen. Der Brief, mit dem Zypries den Bundestag hintergeht und gegebene Versprechen bricht, enthält zahlreiche Falschaussagen.
Brigitte Zypries
Bundesministerium der Justiz
Mohrenstr. 37
10117 Berlin
Telefon 01888-580-9000
Telefax 01888-580-9043
Email: ministerium AT bmj.bund.de
An die 											9. Juni 2005
Mitglieder des 
Europäischen Parlaments
Bat. Altiero Spinelli
10G146
60, rue Wiertz
1047 Bruxelles
Belgien 

per E-Mail-Verteiler

Sehr geehrte Frau Abgeordnete, sehr geehrter Herr Abgeordneter,

das Europäische Parlament berät derzeit in zweiter Lesung die geplante Richtlinie über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen. Zu diesen gehört zum Beispiel das bekannte Kfz-Antiblockiersystem ABS.

Das Kfz-Antiblockiersystem ist nicht computer-implementiert. Nur das nackte Programm, ohne die Fahrzeugmotoren, -reifen und -bremsen, ist computer-implementiert. Wie schon in früheren Stellungnahmen weist die Ministerin gleich zu Eingang dem Begriff computer-implementierte Erfindung eine ihm nicht zukommende Bedeutung zu, um die Abgeordneten irre zu führen. Zugleich verweigert das BMJ hinter den Kulissen jede Korrektur der Terminologie in Richtung "computer-gestützt" oder "computer-gesteuert". Nur letztere Wörter können das bedeuten, was das BMJ angeblich unter dem Begriff "computer-implementiert" versteht.

Mit der Richtlinie soll kein neues Recht geschaffen werden, sondern das unter anderem von der Rechtsprechung geschaffene Recht - maßgeblich geprägt von der Entscheidungspraxis des Bundesgerichtshofs - kodifiziert werden.

Frau Zypries versteckt sich zu Unrecht hinter dem BGH. Der BGH ist für die vom BMJ vorgeschlagene Rabulistik nicht verantwortlich. Eher schon geht es hier um eine Kodifizierung der Praxis des Europäischen Patentamtes, die erheblich von der des BGH abweicht.

Es ist eines demokratisch legitimierten Parlaments unwürdig, das "von der Rechtsprechung geschaffene Recht" zu "kodifizieren".

Mit dieser Rechtspraxis konnte die innovative deutsche Wirtschaft bisher gut leben; insbesondere der Bereich der Open-Source-Software hat sich - auch gefördert durch die Bundesregierung - sehr positiv entwickelt. Dies gilt auch für die kleinen und mittelständischen Unternehmen.

Es gibt sehr bereits heute Fälle, in denen die noch auf unsicherer rechtlicher Grundlage stehende Praxis des Europäischen Patentamtes zu erheblichen Problemen, auch für Opensource-Software und KMU, geführt hat. Diese lassen sich nicht dadurch beheben, dass andere Ressorts der Bundesregierung Förderprogramme für die Geschädigten auflegen.

Allerdings hat eine unterschiedliche Rechtspraxis der nationalen Patentämter und des Europäischen Patentamts zu teilweise abweichenden Entscheidungen darüber geführt, was in Europa patentierbar ist und was nicht. Diese divergierende Rechtspraxis ist in einem Bereich, der wesentlich für das Wachstum und die weitere industriepolitische Entwicklung in Europa ist, nicht hinnehmbar. Mit der Richtlinie soll daher versucht werden, einheitlich Rahmenbedingungen in der gesamten Europäischen Union herzustellen.

Wenn die Spruchpraxis divergiert und nun auf einen Nenner gebracht werden soll, dann gibt es keinen einheitlichen Ist-Zustand der zu kodifizieren wäre, sondern es gibt eine Wahl zu treffen. Der Versuch der Ministerin, die Gesetzgebungsmacht an sich zu reißen und sich sogleich wieder vor der Gesetzgebungsverantwortung zu drücken, muss somit fehlschlagen.

Diesem Ziel wird der "Gemeinsame Standpunkt" des Rates vom 7. März 2005 weitestgehend gerecht. Er hat, wie Sie wissen, manche Vorschläge des Europäischen Parlaments aus erster Lesung nicht übernommen. Durch diese Vorschläge waren umfangreiche Technikgebiete von der Patentierbarkeit ausgenommen worden.

Durch diese Vorschläge wäre kein einziges Technikgebiet von der Patentierbarkeit ausgenommen worden. Vielmehr wäre klar gestellt worden, dass es sich bei der Datenverarbeitung (dem Rechnen im Rahmen eines mathematishen Modells, des Universalrechners) nicht um ein Gebiet der Technik im Sinne des Patentrechts handelt. M.a.W. der bestehende Artikel 52 EPÜ wäre in die neuere Terminologie des TRIPs-Vertrages übersetzt worden.

Dies hätte nach meiner Ansicht erhebliche negative Konsequenzen für weite Bereiche der deutschen Wirtschaft, die etwa ein Drittel aller europäischen Anmeldungen beim Europäischen Patentamt vornimmt, und die in diesen Bereichen tätigen hochqualifizierten Beschäftigten.

Die Behauptungen über negative Konsequenzen sind aus der Luft gegriffen und widersprechen sogar denjenigen Studien, die die Bundesregierung selbst in Auftrag gegeben hat.

Die EPA-Anmeldungen der deutschen Wirtschaft betragen in den betroffenen Bereichen etwa 1/10 der amerikanischen Anmeldungen beim Europäischen Patentamt.

Auf der anderen Seite sieht der "Gemeinsame Standpunkt" des Rates trotz vieler anders lautenden Behauptungen auch keine Ausweitung der Patentierungsmöglichkeiten im Vergleich zur heute geltenden Rechtslage vor. Software als solche bleibt von der Patentierbarkeit ausgeschlossen.

"Ein Pressebericht als solcher kann unter keinen Umständen Gegenstand eines Haftbefehls werden" ... (denn wir sperren nur Pressebericht-implementierende Journalisten ein) -- dies etwa ist die betrügerische Logik der Ratsrichtlinie, wie sie von der deutschen Bundesregierung maßgeblich in den Text hineingeschrieben wurde.

Der Ratsvorschlag legalisiert die Patentierung von reiner Software und Geschäftsmethoden. Als dieser Inhalt 1997 mit dem Grünbuch auf den Weg gebracht wurde, wurde das auch noch offen gesagt. Seitdem hat sich der Inhalt nicht geändert, nur bei der Verpackungsaufschrift wurden immer aufwendigere verbale Tricksereien bemüht, um darüber hinwegzutäuschen.

Der Richtlinienentwurf bekräftigt die in Deutschland und fast ganz Europa geltende Rechtslage.

Auch in Deutschland gibt es keine einheitliche Rechtslage, und die Doktrinen des BGH und BPatG unterscheiden sich jeweils erheblich von denen des Europäischen Patentamtes. Letztere kommen der Ratsrichtlinie am nächsten.

Deshalb bitte ich Sie, bei Ihrer Entscheidung über die Änderungsanträge den "Gemeinsamen Standpunkt" des Rates, der einen ausgewogenen und interessengerechten Kompromiss darstellt, zu unterstützen.

Der "gemeinsame Standpunkt" genießt nicht die Unterstützung einer qualifizierten Mehrheit von Regierungen. Bei seiner Aushandlung in den Hinterzimmern der Rats-Arbeitsgruppe "Arbeitsgruppe für Geistiges Eigentum (Patente)" wurden nur die Interessen der beteiligten nationalen Patentämter (und der hierfür zuständigen Ministerialbeamten) berücksichtigt.

In zwei Punkten, die aufzugreifen auch der Deutsche Bundestag in seiner interfraktionellen Entschließung gebeten hat, könnte der "Gemeinsame Standpunkt" des Rates nach meinem Dafürhalten noch optimiert werden. Dies zeigen auch die Ergebnisse der Diskussion des von mir initiierten "Runden Tisches" am 1. Juni 2005 mit Berfürwortern und Kritikern des Entwurfs aus der Praxis.

Sowohl im Bundestag als auch am Runden Tisch kam wesentlich mehr Kritik zur Sprache als diese zwei Punkte.

So wäre denkbar, den im Richtlinienentwurf enthaltenen Begriff des "technischen Beitrags" zu konkretisieren, um den Umfang der Patentierbarkeit noch präziser einzugrenzen. Dafür bietet sich die vom Bundesgerichtshof entwickelte und in der Praxis bewährte Definition des Begriffs "Technik" an, auf die auch die Entschliessung des Deutschen Bundestags eingeht.

Wie von praktich allen Beteiligten des "Runden Tisches" festgestellt wurde, handelt es sich bei der bisherige Definition im Ratspapier um undurchdringlichen Verbalschrott. Sie impliziert z.B. dass der "technische Beitrag" aus untechnischen Merkmalen bestehen kann. Eine "präzise Definition" des Konzeptes "technischer Beitrag" ist wiederum nicht möglich. Es geht vielmehr darum, einige Fehler in der Konzeption des Rates zu korrigieren. Bislang hat sich die Bundesregierung in den Verhandlungen im Rat gegen jegliche solche Korrekturen gewandt. Auch jetzt lässt die Ministerin einen konkreten Vorschlag im Sinne eines der Änderungsanträge vermissen.

Obwohl es praktisch bisher keine patentrechtlichen Probleme gegeben hat, könnte zur Sicherung der Interoperabilität, einem Kernanliegen auch und gerade der Kritiker des Richtlinienentwurfs, aus meiner Sicht das Zwangslizenzmodell, wie es der im Rechtsausschuss eingebrachte Änderungsantrag 153 formuliert, eine geeignete Lösung sein. Es gewährt demjenigen, der den Zugang zu patentierter Technik braucht, um verschiedene Computersysteme zu verknüpfen, den Anspruch auf eine Lizenz zu angemessenen Bedingungen.

Der genannte Änderungsantrag stellt nicht das vom Bundestag geforderte Interoperabilitätsprivileg dar sondern verhindert es vielmehr, indem er den Akteuren Verfahrenslasten aufbürdet und ihre Rechte im unklaren lässt. Zudem lässt er sich im Rahmen des von Zypries angestrebten Gesamtkonzepts angesichts Art 30-31 TRIPs nicht vertreten und würde somit in einem späteren Teil des Verfahrens wieder kassiert.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihre Brigitte Zypries

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