Wenn man argumentiert, dass das Urheberrecht nicht ausreichend zum Schutz von Software sei, dann sollte man das Urheberrecht eigentlich genau kennen.
Es wurde in letzter Zeit gezielt die Behauptung verbreitet, dass das Urheberrecht nur 1:1 Kopien verbiete. Ich zitiere aus einem Schreiben einer Abgeordneten Ihrer Fraktion:
Das Urheberrecht verbietet nur die Kopie eines Werkes. Übertragen auf Softwareprodukte bedeutet dies, dass ohne Patentschutz nur eine 1:1 Kopie verfolgbar wäre, ein leichtes Umschreiben des Programms unter Verwendung einer fremden Idee jedoch zulässig wäre.
Wie Sie den gängigen Kommentaren zum Urheberrecht entnehmen können, ist diese Ansicht völlig falsch. In Deutschland verbietet § 69c UrhG
die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms.
Eine Umarbeitung ist nach Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl. 1999, § 69c Rn 13
grundsätzlich jede Abänderung eines Computerprogramms [...]
Unter § 69c Nr. 2 fallen beispielsweise Fehlerbeseitigungen, Änderungen zur Anpassung an individuelle Benutzerwünsche, an eine neue Benutzeroberfläche oder an neue gesetzliche, organisatorische oder technische Anforderungen, Programmverbesserungen, Erweiterungen des Funktionsumfangs, die Übertragung des Quellprogramms in eine andere Programmiersprache, die Umwandlung des Quellprogramms in das Objektprogramm und umgekehrt [...]
Der Nachweis einer ungesetzlichen Umarbeitung ist auch nicht besonders schwierig, siehe Schricker/Loewenheim aaO, § 69c Rn 16:
In der Rechtsprechung haben vor allem die Übernahme von Eigentümlichkeiten des Programms, die nicht durch Zufälligkeiten oder durch ein freies Nachschaffen erklärt werden können, zur Bejahung einer abhängigen Nachschöpfung geführt, etwa von Programmfehlern [...], von überflüssigen Programmbefehlen [...], Konstruktion von Programmverzweigungen, Aufteilung von Formeln sowie Anordnung und Reihenfolge der Variablen innerhalb von Formeln, Anordnung und Aufteilung von Unterprogrammen und deren Auftreten innerhalb der Hauptprogramme, Wahl der Variablennamen [...]
Kurz gesagt: Die Umarbeitung eines Programms ist illegal und ähnlich leicht nachweisbar wie das Abschreiben vom Nachbarn in einer Klassenarbeit. In den meisten Fällen ist der Quellcode für Dritte sowieso nicht verfügbar, so dass ein Umarbeiten nicht möglich ist. Gerade dann, wenn der Quellcode verfügbar ist, vermeiden es Konkurrenzunternehmen tunlichst, ihren Entwicklern fremden Quellcode bei der Entwicklung eines Konkurrenzprogramms in die Hand zu geben, da das Risiko einer unbewussten Übernahme von Eigentümlichkeiten des Programms, welche dann als Urheberrechtsverletzung gewertet werden würde, viel zu groß ist.
Verbesserungen der Position des Urhebers wären in erster Linie im Prozessrecht möglich.
Weiter heißt es in dem Schreiben der Abgeordneten Ihrer Fraktion:
Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass das Patent ein sogenanntes Registerrecht darstellt. Somit steht von vorneherein fest, was und in welchem Umfang geschützt wird. Beim Urheberrecht ist dies nicht der Fall. Hier herrscht zunächst keine Rechtsklarheit, denn um eine urheberrechtliche Verletzung festzustellen, bedarf es gerichtlicher Klärung.
Auch diese Ausführungen sind falsch. Es steht von vorneherein fest, dass eine Urheberrechtsverletzung nicht dadurch begangen werden kann, dass ein Unternehmen eigenständig ohne Zuhilfenahme fremden Quellcodes oder Objektcodes ein Konkurrenzprogramm entwickelt. Eine Urheberrechtsverletzung ist also stets vermeidbar.
Auf der anderen Seite kann gerade eine Patentrechtsverletzung trotz der Registerrechtseigenschaft nur durch eine gerichtliche Klärung festgestellt werden, weil das Patentrecht auf unbestimmten Rechtsbegriffen wie
aufbaut und weil der Begriff der Neuheit -- obwohl kein unbestimmter Rechtsbegriff -- auch problematisch ist, weil die Ideen der im Allgemeinen nur als Objektcode veröffentlichten Software nirgendwo katalogisiert sind, denn diese Ideen können dem Objektcode nur mit wirtschaftlich unvertretbarem Aufwand entnommen werden.
Ein Patentrechtsstreit ist ein Glücksspiel, dass sich nur reiche Unternehmen leisten können, eine Patentrechtsverletzung steht erst nach einer rechtskräftigen Entscheidung fest und nicht durch die Vergabe eines Patentes.
Bei einer vermuteten Urheberrechtsverletzung dagegen, kann diese leicht durch einen Vergleich des Quellcodes beider Programme bewiesen werden. Dass der Quellcode des mutmaßlichen Rechtsverletzers zunächst weder in einem Urheberrechtsstreit noch in einem Patentrechtsstreit zur Verfügung steht, ist ein Problem des Prozessrechts und nicht des materiellen Rechts. Die Rechtsprechung betrachtet es teilweise als "Beweisvereitelung", wenn der Prozessgegner seinen Quellcode nicht herausrückt, wobei dieser selbstverständlich auch ein legitimes Interesse daran haben kann, seinen Quellcode geheim zu halten.
Im Bereich des Prozessrechts besteht möglicherweise Handlungsbedarf dahingehend, einheitliche Regelungen zu schaffen, unter welchen Voraussetzungen und an welche Personen (z.B. Gutachter) der Quellcode eines Programms herausgegeben werden muss.
Man muss sich immer vor Augen halten, dass das normale und legitime Betrachten von Konkurrenzprodukten
in jeder Branche erlaubt sein muss und dass gerade dieses Verhalten Innovation und Fortschritt fördert. Nachahmungen dürfen nur dann verboten werden, wenn größere Investitionen des Innovators gefährdet werden. Bei Software sind die Investitionen des Innovators nicht gefährdet, weil ein potentieller Imitator sich diese nur durch einen Verstoß gegen das Urheberrecht zu eigen machen könnte.
In diesem Zusammenhang verweise ich auf eine neue Studie von James Bessen und Robert M. Hunt mit dem Titel
An Empirical Look at Software Patents
, die belegt, dass im Bereich der Softwareherstellung Patente nicht Innovation und Fortschritt fördern, sondern, dass Mittel, die für F&E zur Verfügung standen, in das Patentwesen wandern.
Die Studie ist unter http://www.researchoninnovation.org/swpat.pdf im Internet erhältlich und knüpft an das Arbeitspapier "Sequential Innovation, Patents and Imitation" von James Bessen und Eric Maskin an, welches in einer überarbeiteten Version unter http://www.researchoninnovation.org/patrev.pdf erhältlich ist.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass man ohne ein Verständnis der tieferen betriebs- und volkswirtschaftlichen Zusammenhänge, so wie es in diesen Studien vermittelt wird, eine brauchbare Richtlinie über "computerimplementierte Erfindungen" anfertigen kann.
Ich möchte zum Schluss nochmals bekräftigen, dass der Entwurf von Frau Mc Carthy nicht geeignet ist, Rechtssicherheit, Transparenz oder sonst irgendeinen positiven Effekt zu erzeugen.
Ich zitiere aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.06.1976 (Az X ZB 23/74, Dispositionsprogramm):
Danach ist als patentierbar anzusehen eine Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges. Dass auch eine bloße Organisations- und Rechenregel, wie sie vorstehend als der Patentanmeldung entsprechend niedergelegt ist, eine Anweisung zu planmäßigem Handeln darstellt und dass die Befolgung dieser Anweisung zu einem kausal übersehbaren Ergebnis führt, kann nicht bezweifelt werden. Es fehlt indes an einem Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung dieses Erfolges.
[...]
Wie dargelegt, würde die Einbeziehung menschlicher Verstandeskräfte als solcher in den Kreis der Naturkräfte, deren Benutzung zur Schaffung einer Neuerung den technischen Charakter derselben begründen, zur Folge haben, dass schlechthin allen Ergebnissen menschlicher Gedankentätigkeit, sofern sie nur eine Anweisung zum planmäßigen Handeln darstellen und kausal übersehbar sind, technische Bedeutung zugesprochen werden müsste. Damit würde aber der Begriff des Technischen praktisch aufgegeben, würde Leistungen der menschlichen Verstandestätigkeit der Schutz des Patentrechts eröffnet, deren Wesen und Begrenzung nicht zu erkennen und übersehen ist.
Ohne einen Rückgriff auf Formulierung "Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges" und ohne die Begriffe "Organisationsregel" und "Rechenregel" oder äquivalente Formulierungen bzw. Begriffe werden Sie keine Rechtssicherheit erreichen können.
Ich halte es für sehr gefährlich, wenn man die "Überwindung" der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes von 1976 als "Befreiung von fortschrittsfeindlichem Denken" ansehen würde und die Warnungen des Bundesgerichtshofes in den Wind schlägt.
IV-net.at 2003/04/24: Schreiben an Österreichische Europa-Parlamentarier
- Stephan Maras, der den Ausschuss für Gewerblichen Rechtschutz bei der Österreichischen Industriellen-Vereinigung leitet, fordert im Namen der Maschinenbauer und Elektronikhersteller, dass nicht nur programmierte Industrieprozesse sondern vor allem reine Datenverarbeitungsprogramme direkt patentierbar und als Texte beanspruchbar sein müssen. MdEP Malcolm Harbor (brit. Konservative) werde einen Änderungsantrag in diesem Sinne stellen. Ferner meint Maras, das Urheberrecht sei nur für Gedichte geeignet und sei im Falle von Computerprogrammen sehr leicht zu umgehen, nämlich durch bloße Übersetzung von C nach Perl. Diese Ausführungen sandte Maras am 24. April 2003 zusammen mit einem ähnlich beschaffenen Schreiben großer Industrieverbände an die österreichischen Abgeordneten im Europäischen Parlament.
Melullis 2002: Zur Sonderrechtsfähigkeit von Computerprogrammen
- Der vorsitzende Richter des BGH-Patentsenats, Dr. Klaus Melullis, analysiert die Rechtslage und die Interessenlage im bezug auf die Patentierbarkeit von Software-Innovationen. Er kommt zu dem Schluss, dass die von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Richtlinie "mit ihrer weitgehenden Bejahung einer Patentierung von Software so nicht in das System des EPÜ einzuordnen" sei, und kritisiert, dass der Gesetzgeber es bislang versäumt habe, die gesellschaftlichen Interessen zu würdigen und die Grundlagen seiner Entscheidung zu klären.
Dr. Swen Kiesewetter-Köbinger: Stellungnahme zur Patentierbarkeit von Softwarekonzepten
- Die vorgesehene Einführung der Patentierbarkeit von Softwarekonzepten läßt unter anderem Zweifel an der Verfassungsgsmäßigkeit der daraus resultierenden Folgen aufkommen. Große Teile der Antworten zu dem gestellten Fragenkatalog sind von dieser Sorge geprägt. Da einige dieser Überlegungen noch ziemlich neu sind und bisherigen, zu oberflächlichen Betrachtungen widersprechen, hat deren Ausführung einen breiten Raum eingenommen. Hoffentlich gelang es trotzdem, die Problematik der Patentierung von Software mit typischem Werkcharakter bei gleichzeitigem Schutz durch das Urheberrecht allgemeinverständlich darzustellen.
BGH 1976-06-22: Dispositionsprogramm
- Eine Grundsatzentscheidung des BGH von 1976, die Ergebnisse einer 20jährige Diskussion um die Patentierbarkeit von Computerprogrammen zusammenfasst. Der Leitsatz lautet: Organisations- und Rechenprogramme für elektronische Datenverarbeitungsanlagen zur Lösung von betrieblichen Dispositionsaufgaben, bei deren Anwendung lediglich von einer in Aufbau und Konstruktion bekannten Datenverarbeitungsanlage der bestimmungsgemäße Gebrauch gemacht wird, sind nicht patentfähig. Der Dispositionsprogramm-Beschluss ist der erste und wegen seiner allgemeinen Betrachtungen meistzitierte einer Reihe von Beschlüssen des BGH-Patentsenats, in denen die Nichtpatentierbarkeit von Organisations- und Rechenregeln, Programmen für Datenverarbeitungsanlagen sowie immateriellen Verfahren (Algorithmen) im allgemeinen erläutert und eine Methodologie für die Unterscheidung zwischen technischen Erfindungen und anderen nicht-patentierbaren Geistesleistungen herausgearbeitet wird. In den Schlussbetrachtungen wird prophetisch warnend erklärt, dass das Patentrecht ein spezielles Werkzeug zur Belohnung von Neuerungen in einem überschaubar begrenzten Bereich ist, nämlich des Problemlösens durch unmittelbaren Einsatz von Naturkräften, und dass eine Ausweitung dieses Bereiches in mehrfacher Hinsicht unverantwortbare Folgen nach sich ziehen würde.
BGH-Entscheidung Betriebssystem 1990 : Entscheidung des 1. Zivilsenats des BGH zur Abgrenzung von Urheber- und Patentrecht: ein Betriebssystem ist kein technisches Programm
- Entscheidung des 1. Zivilsenats des BGH zum Urheberrechtsschutz von Datenverarbeitungsprogrammen und zur Abgrenzung von Urheber- und Patentrecht: ein Betriebssystem ist kein technisches Datenverarbeitungsprogramm im Sinne des Patentrechts, da es sich in Rechenanweisungen zum bestimmungsgemd_en Gebrauch eines Rechners samt seiner Peripherie erschvpft. Die Programmierleistung verdient jedoch urheberrechtlichen Schutz. Selbst neuere EPA-Entscheidungen seit 1986 sind, zumindest nach Ansicht des EPA, nicht auf Programme als solche sondern auf darin verkvrperte technische Verfahren gerichtet. Ein Betriebssystem ist urheberrechtlich gesch|tzt, weil es eigent|mliche Leistungen aufweist, die nicht technisch bedingt sind sondern auf gestalterischen Elementen beruhen. Gegenstand des Schutzes ist weder eine (nicht vorhandene) technische Erfindung noch eine (nicht sch|tzbare) Idee oder Rechenregel, sondern das "Gewebe", d.h. die von gestalterischer Fdhigkeit und Vorstellungskraft geprdgte Art der Implementierung und Zuordnung. Dieses Gewebe weist bei komplexen Programmen regelmd_ig eine ausreichende Gestaltungshvhe auf. Die Darlegungslast fdllt auf denjenigen, welcher die Gestaltungshvhe abstreiten mvchte.
Softwarepatente vs Parliamentarische Demokratie
- Wir erläutern die derzeitige Situation im Hinblick auf Ideenmonopole, insbesondere im Kontext des Richtlinienentwurfs "über die Patentierbarkeit computer-implementierte Erfindungen" (Softwarepatentrichtlinie), der zu einem Testfall darüber geworden ist, wie viel Parlamente in der heutigen europäischen Gesetzgebung zu sagen haben.