Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen Alternativer Formulierungsvorschlag Artikel 1 Anwendungsbereich Diese Richtlinie legt Vorschriften für die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen fest. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: (a) Computerimplementierte Erfindung" ist jede Erfindung, zu deren Ausführung ein Computer, ein Computernetz oder eine sonstige programmierbare Vorrichtung eingesetzt wird und die auf den ersten Blick mindestens ein neuartiges Merkmal aufweist, das ganz oder teilweise mit einem oder mehreren Computerprogrammen realisiert wird. (b) Technischer Beitrag" ist ein Beitrag zum Stand der Technik auf einem Gebiet der Technik, der für eine fachkundige Person neu und nicht nahe liegend ist. Bei der Ermittlung des technischen Beitrags wird beurteilt, inwieweit sich der Gegenstand des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit, der sowohl technische als auch nichttechnische Merkmalen umfassen kann, vom Stand der Technik abhebt. [Erläuterung: Art. 4 Nr. 3 des Zusammenhangs und der Vollständigkeit wegen in Art. 2 (b) S. 2 vorgezogen] Artikel 3 Gebiet der Technik Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine computerimplementierte Erfindung als einem Gebiet der Technik zugehörig gilt, wenn sie ausreichenden technischen Charakter hat. [Erläuterung: Der letzte Halbsatz wurde im Hinblick auf ein Fachgespräch mit Experten des französischen Patentamtes und des EPA angefügt, um der Situation in Frankreich Rechnung zu tragen.] Artikel 4 Voraussetzungen der Patentierbarkeit 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine computerimplementierte Erfindung patentierbar ist, sofern sie gewerblich anwendbar und neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. 2 2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Voraussetzung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit nur erfüllt ist, wenn dass eine computerimplementierte Erfindung einen technischen Beitrag enthält leistet[und dass Neuheit und erfinderische Tätigkeit sich auf diesen Beitrag gründen]. [Erläuterung: Die Anfügung des Halbsatzes in eckigen Klammern beruht nicht auf einem Konsens, sondern wurde durch einzelne Stellungnahmen angeregt. Er soll hier als Diskussionsgrundlage dienen. Die Korrektur im ersten Satzteil gibt die englische Originalfassung des Textes genauer wieder als die offizielle deutsche Übersetzung.] 3. Bei der Ermittlung des technischen Beitrags wird beurteilt, inwieweit sich der Gegenstand des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit, der sowohl technische als auch nichttechnische Merkmalen umfassen kann, vom Stand der Technik abhebt. [Erläuterung: Dieser Absatz wurde nach vorne zu Artikel 2 (b) gezogen.] Artikel 5 Form des Patentanspruchs Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf eine computerimplementierte Erfindung entweder ein Erzeugnisanspruch erhoben werden kann, wenn es sich um einen programmierten Computer, ein programmiertes Computernetz oder eine sonstige programmierte Vorrichtung handelt, oder aber ein Verfahrensanspruch, wenn es sich um ein Verfahren handelt, das von einem Computer, einem Computernetz oder einer sonstigen Vorrichtung durch Ausführung von Software verwirklicht wird. [Erläuterung: Einhellig wurde gefordert, dass der Schutz nach Patenterteilung umfassend sein solle, dass also auch Computerprogrammprodukte eingeschlossen sein sollten. Der Ausschluss wurde als systemwidrig angesehen.] Artikel 6 Konkurrenz zur Richtlinie 91/250/EWG Zulässige Handlungen im Sinne der Richtlinie 91/250/EWG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen durch das Urheberrecht, insbesondere der Vorschriften über die Dekompilierung und die Interoperabilität, oder im Sinne der Vorschriften über Marken oder Halbleitertopografien bleiben vom Patentschutz für Erfindungen aufgrund dieser Richtlinie unberührt. Artikel 7 Beobachtung Die Kommission beobachtet, wie sich computerimplementierte Erfindungen auf die Innovationstätigkeit und den Wettbewerb in Europa und weltweit sowie auf die europäischen Unternehmen und den elektronischen Geschäftsverkehr auswirken. 3 Artikel 8 Bericht über die Auswirkungen der Richtlinie Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am [DATUM (drei Jahren nach dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Datum)] einen Bericht vor über: (a) die Auswirkungen von Patenten auf computerimplementierte Erfindungen auf die in Artikel 7 genannten Faktoren, (b) die Angemessenheit der Regeln für die Festlegung der Patentierbarkeitsanforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Neuheit, die erfinderische Tätigkeit und den eigentlichen Patentanspruch, und (c) etwaige Schwierigkeiten, die in Mitgliedstaaten aufgetreten sind, in denen Erfindungen vor Patenterteilung nicht auf Neuheit und Erfindungshöhe geprüft werden, und etwaige Schritte, die unternommen werden sollten, um diese Schwierigkeiten zu beseitigen. Artikel 9 Umsetzung 1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts­ und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am [DATUM (letzter Tag des betreffenden Monats)] nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. 2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie im Geltungsbereich dieser Richtlinie erlassen. Artikel 10 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 11 Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. 4 Zusätzlich könnten folgende Punkte in die Erwägungsgründe oder die Begründung eingefügt werden: - Eine Definition des Begriffs der Technik. [Eine solche Erläuterung wurde nahezu einstimmig gefordert; eine geeignete Definition konnte aber noch nicht gefunden werden.] - Der Stand der Technik versteht sich gemäß Artikel 54 des Übereinkommens über die Erteilung Europäischer Patente. [Diese Klarstellung wurde im Rahmen des Fachgesprächs am 13. Mai 2002 durch mehrere Teilnehmer angeregt] - Der technische Beitrag muss in der Patentschrift beschrieben werden; der Umfang der Offenbarung muss dem Schutzumfang des Patents entsprechen. [Diese Forderung kam im Rahmen des Fachgesprächs am 13. Mai 2002 auf. Sie entspricht zwar den allgemeinen Anforderungen des Patentrechts und enthält keine softwarespezifische Problematik, es scheinen aber in der Praxis Probleme aufzutreten.]